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Allgemeine Widerrufsbelehrung
Streitpunkt Widerrufsbelehrung - immer wieder haben Ebay-Verkäufer und Onlineshop-Betreiber mit Abmahnungen zu kämpfen. Daran sind aber weniger Gesetzesänderungen schuld, als vielmehr die unterschiedliche Rechtsauslegung seitens der Gerichte. Vor allem Landgerichte machen es selbst erfahrenen Rechtsanwälten schier unmöglich, mit der Flut an gegensätzlichen Entscheidungen eine nicht abmahnfähige Widerrufsbelehrung zu fertigen. Dabei ist in letzter Zeit in erster Linie die Belehrung über die Widerrufsfolgen der Angriffspunkt für Abmahnungen gewesen. Diese Sachlage könnte durch die am 11.06.2010 in Kraft tretende Gesetzesänderung eine Änderung erfahren, auch wenn der Gesetzgeber wieder nicht ordentlich gearbeitet hat.
Onlineshop-Betreiber - vor allem die bei eBay - könnten erstmals durch die am 11.06.2010 in Kraft getretene Gesetzesänderung Ruhe finden. Diese Einschätzung erfolgt aber nicht wegen der Richtigkeit, denn auch die neue Widerrufsbelehrung enthält Fehler, sondern weil der Gesetzesgeber über den Verweis in § 360 Abs. 1 BGB die Musterwiderrufsbelehrung in den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. Bereits 2006 schlug die Abmahnwelle hoch, weil viele Händler über eine nur zweiwöchige Widerrufsfrist belehrten, obwohl diese bei Ebay einen Monat beträgt.
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Widerrufsbelehrung bei Ebay
Die Einordnung der Versteigerung bei Internetauktionshäusern als gewöhnlicher Kauf hat zur Konsequenz, dass der Verkäufer eine Widerrufsbelehrung durchzuführen hat und von dieser Verpflichtung nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB befreit ist (7).
Eine vorgeschaltete Widerrufsbelehrung bietet Ebay gegenwärtig nicht an. Der Betreiber eines Onlineshops bei Ebay hat daher im Prinzip nur die Möglichkeit, den Verbraucher vor der Abgabe seines Angebotes zum Ausdruck der Widerrufsbelehrung auf seiner MICH-Seite zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung ist aber nicht ohne Weiteres zu begründen, denn schließlich besteht zwischen den Beteiligten noch gar kein Vertragsverhältnis. Zudem hat die Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunktes der Widerrufsbelehrung klargestellt, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben haben oder zumindest zeitgleich mit der Widerrufsbelehrung abgeben muss. Eine vorher (nicht in Textform) erteilte Widerrufsbelehrung ist also unwirksam (8).