Widerrufsfristen und Widerrufsbelehrung bei Online-Shops sowie Ebay, Amazon & Co.
Widerrufsbelehrung bei Ebay
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Widerrufsbelehrung bei Ebay
Die Einordnung der Versteigerung bei Internetauktionshäusern als gewöhnlicher Kauf hat zur Konsequenz, dass der Verkäufer eine Widerrufsbelehrung durchzuführen hat und von dieser Verpflichtung nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB befreit ist (7).
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Eine vorgeschaltete Widerrufsbelehrung bietet Ebay gegenwärtig nicht an. Der Betreiber eines Onlineshops bei Ebay hat daher im Prinzip nur die Möglichkeit, den Verbraucher vor der Abgabe seines Angebotes zum Ausdruck der Widerrufsbelehrung auf seiner MICH-Seite zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung ist aber nicht ohne Weiteres zu begründen, denn schließlich besteht zwischen den Beteiligten noch gar kein Vertragsverhältnis. Zudem hat die Rechtsprechung hinsichtlich des Zeitpunktes der Widerrufsbelehrung klargestellt, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung bereits abgegeben haben oder zumindest zeitgleich mit der Widerrufsbelehrung abgeben muss. Eine vorher (nicht in Textform) erteilte Widerrufsbelehrung ist also unwirksam (8).
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Onlineshop-Betreiber bei Ebay können deshalb zwangsläufig nur eine Widerrufsbelehrung in Textform nach Vertragsschluss durchführen. Deshalb musste bisher eine doppelte Widerrufsbelehrung durchgeführt werden, denn § 312 Abs. 1 S. 1 BGB legt Informationspflichten des Unternehmers vor Vertragsschluss (nicht in Textform) - etwa durch bloße Einstellung der Widerrufsbelehrung im Internet im Rahmen des Vertragsabschlusses - und § 312 Abs. 2 S. 1 nach Vertragsschluss (in Textform) fest. Dabei musste klar und deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Widerrufsfrist erst mit der zweiten Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen beginnt. Hat der Verkäufer dies nicht beachtet, dann drohte eine Abmahnung.
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Diese Vorgehensweise kann der Verkäufer weiterhin wählen, aber er kann auch von der am 11.06.2010 in Kraft getretenen, gesetzlichen Regelung Gebrauch machen und unverzüglich nach dem Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erteilen. In diesem Fall kann er - anders als bisher - die zweiwöchige Widerrufsfrist beanspruchen.
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Wir empfehlen aber weiterhin, bei Ebay eine erste Widerrufsbelehrung etwa durch vollständige Einstellung der Widerrufsbelehrung in die Auktionsbeschreibung zu integrieren und die zweite Widerrufsbelehrung durch die vollständig Einstellung in die Bestätigungs-E-Mail einzufügen. Mit dieser Vorgehensweise ist sichergestellt, dass der Verkäufer tatsächlich sämtliche Informationspflichten erfüllt.
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Eine bloße (erste) Widerrufsbelehrung auf der MICH-Seite ist also ausdrücklich nicht zu empfehlen, denn auch nach § 312 Abs. 1 S. 1 BGB hat sie "rechtzeitig vor der Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers ... klar und verständlich" zu erfolgen. Eine klare und verständliche (erste) Widerrufsbelehrung ist auf der MICH-Seite aber nicht gewährleistet, denn der Verbraucher müsste stets erst dorthin klicken und wird nicht notwendig zur Lektüre der Widerrufsbelehrung angehalten.
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Zusätzliche Hinweise
Es gibt noch eine Reihe weiterer schwerwiegender Fehler:
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Der Onlineshop-Betreiber kann unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz vom Käufer verlangen; etwa wenn der Käufer den Kaufvertrag widerruft und der Zustand der Ware in der Zeit zwischen dem Kauf und dem Widerruf durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware durch den Käufer verschlechtert wird. Der Verkäufer hat dieses Recht nur, wenn er den Käufer gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB spätestens bei Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss darüber belehrt. Die Mehrzahl der Onlineshop-Betreiber jedoch führt die Widerrufsbelehrung entweder gar nicht oder nicht unverzüglich nach dem Vertragsschluss durch. Die Belehrung über die Leistung von Wertersatz bei Verschlechterung ist dabei regelmäßig Bestandteil der Widerrufsbelehrung. Diese Belehrung erfolgt damit verspätet, denn sie erfolgt nicht bei Vertragsschluss, sondern erst nach Vertragsabschluss.
Da aber das Recht des Verkäufers auf Wertersatz wegen der verspäteten Belehrung gar nicht besteht, handelt der Onlineshop-Betreiber wettbewerbswidrig (gemäß der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG) - und kann abgemahnt werden (9).
Im Übrigen hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung das Recht der Unternehmer zur Forderung von Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware auch bei einer Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss stark eingeschränkt (10): Nach Ansicht des EuGH widerspricht die gegenwärtige Gesetzesfassung des BGB zum Wertersatz den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG. Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes sei es gerade, dass der Verbraucher die Ware nach dem Kauf im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes auf Tauglichkeit prüfen könnte. Wenn er für den bestimmungsgemäßen Gebrauch aber Wertsersatz leisten müsste, dann würde dieses Prüfungsrecht des Verbrauchers gerade ausgehebelt.
In der Folge hält der EuGH eine gesetzliche Regelung für europarechtswidrig, wenn der Unternehmer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen könnte. Eine Verpflichtung zum Wertersatz kann den Verbraucher nur dann treffen, wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat. Eine solche Verhaltensweise des Verbrauchers wird wohl nur anzunehmen sein, wenn er das Widerrufsrecht gerade dazu benutzt, um dauerhaft und ohne Kostenbelastung Ware verwenden zu können. Dem Verbraucher eine solche Sachlage nachzuweisen, wird dem Unternehmer wohl kaum möglich sein.
Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 357 Abs. 2 S. 3 BGB vor, dass einem Verbraucher die Kosten der Rücksendung (sog. 40-Euro-Klausel) nur auferlegt werden dürfen, wenn dies vorher zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher vertraglich vereinbart worden ist. Ein solcher Vertragsschluss kann nicht durch eine bloße Widerrufsbelehrung des Unternehmers bewirkt werden, denn sie ist eben eine gesetzliche Pflicht des Unternehmers. Daraus hat das LG Bochum, mehrfach aber auch mittlerweile das OLG Hamburg, den Schluss gezogen, dass die Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel nur in der Widerrufsbelehrung und nicht nochmals gesondert in den AGB des Unternehmers wettbewerbswidrig und abmahnfähig sei. Schließlich könnte der Unternehmer mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keine Kosten der Rücksendung verlangen, wenn er darüber bloß in der Widerrufsbelehrung belehrt (11). Diese Regelung ist bedauerlicherweise nicht im Rahmen der zum 11.06.2010 in Kraft tretenden Gesetzesänderung angepasst worden.
Hinsichtlich der Verwendung der Musterformulierung in Art. 246 § 2 EGBGB sei darauf hingewiesen, dass auch die vom Gesetzgeber nachgebesserte Widerrufsbelehrung unzutreffend ist. Sie bietet aber nur noch bedingt Abmahnpotential, denn durch den Verweis in § 360 Abs. 1 BGB erhält sie den Rang eines formellen Gesetzes. Zum einen beginnt die Widerrufsfrist am Tag nach dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Ware und eben nicht mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Ware. Zum anderen enthält die nachgebesserte Widerrufsbelehrung für den Fall des Widerrufes keine Angaben zur Tragung der Versandkosten für die Hinsendung der Ware, die, anders als die Kosten der Rücksendung, stets der Verkäufer zu tragen hat (12). Die Anpassung der Widerrufsbelehrung an unsere Empfehlung ist für den Verbraucher nur vorteilhaft, weswegen sie nach unserer Rechtsansicht nicht abgemahnt werden kann.
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Fazit
Onlineshop-Betreibern ist dringend angeraten, die Art der Durchführung ihrer Widerrufsbelehrung zu prüfen. Sollte die Widerrufsbelehrung nicht vor dem Vertragsschluss durch die Vervollständigung einer Eingabemaske erfolgen und der Käufer dabei zum Ausdruck der Widerrufsbelehrung verpflichtet werden, dann beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Belehrt der Onlineshop-Betreiber hingegen über eine Widerrufsfrist von nur zwei Wochen, dann handelt er wettbewerbswidrig und kann durch Mitbewerber abgemahnt werden.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Onlineshop-Betreiber der zutreffenden Belehrung über die Widerrufsfolgen widmen, denn gerade in diesem Bereich ist es in der Vergangenheit zu Abmahnungen gekommen.
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Zitierte Urteile
(1) OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006, 3 U 103/06; KG Berlin Beschluss v. 18.7.2006, 5 W 156/06; LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196
(2) OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006, 3 U 103/06; LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196
(3) LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196; OLG Frankfurt/ M. Beschluss v. 09.05.2007, 6 W 61/07
(4) KG Berlin Beschluss v. 06.12. 2006, 5 W 295/06; a.A. OLG Köln Urteil v. 24.08.2007, 6 U 60/07
(5) BGH Urteil v. 07.11.2001, VIII ZR 13/01, BGH NJW 2002, S. 363 ff.
(6) OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006, 3 U 103/06; LG Kleve, Urteil v. 22.11.2002, 5 S 90/02, NJW-RR 2003, S. 196
(7) BGH Urteil v. 3.11.2004, VIII ZR 375/03, BGH NJW 2005, S. 53 ff.
(8) OLG Hamburg Urteil v. 24.8.2006, 3 U 103/06
(9) BGH Urt. v. 09.12.2009, Akz. VIII ZR 219/08
(10) EuGH Urt. v. 03.09.2009 Akz. C 489/07
(11) LG Bochum Beschl. v. 02.06.2010, Akz. I-13 O 84/ 10 n.V.; LG Bochum Beschl. v. 02.01.2009, Akz. 14 O 241/08; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.02.2010, Akz: 5 W 10/10; a.A. OLG Frankfurt/M. Urt.v. 10.12.2008, Akz. 3-12 O 123/08
(12) OLG Karlsruhe Urteil v. 05.09.2007, 15 U 226/06, MIR 10/2007; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01; LG Hamburg, Urt. v. 02.12.2005, Az. 406 O 127/05.
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Der Autor
Oliver Langner
Rechtsanwalt Oliver Langner ist Partner der in Düsseldorf und Köln ansässigen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Langner & Hündgen "www.Juraco.de". Parallel leitet er seit 2005 die örtliche Beratungsstelle des Lohnsteuerberatungsverbundes e. V. Zuvor war Rechtsanwalt Oliver Langner bei renommierten internationalen Rechtsanwalt-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen u. a. in Düsseldorf, Moskau und Hanoi tätig.
Rechtsanwalt Oliver Langner berät vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen, aber auch bei der Gestaltung von AGB. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Prüfung von Steuergestaltungen und Anfertigung von Steuererklärungen.