Unternehmen verkauft und in Rente: So wird der Veräußerungsgewinn angerechnet

Wenn Selbstständige in Rente gehen und noch eine hohe Einmalzahlung bekommen, beeinflusst das unter Umständen den Rentenanspruch

Selbstständigkeit beendet, Unternehmen verkauft, in Rente gegangen? Hier lesen Sie, wie der Veräußerungsgewinn auf den Rentenanspruch angerechnet wird.

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Wenn Selbstständige vorzeitig oder wegen Erwerbsunfähigkeit in Rente gehen, aber noch Geld aus ihrer Berufszeit bekommen, zum Beispiel aus dem Verkauf Ihres Unternehmens, dann wird es kompliziert. Wir haben so einfach wie möglich zusammengefasst, wie die Rentenversicherung solche Veräußerungsgewinne und andere Hinzuverdienste anrechnet.

Unternehmen verkauft, Selbstständigkeit beendet: Wirkt sich der Erlös auf die Rente aus?

Wenn Selbstständige ihr Unternehmen aufgeben oder verkaufen und in Rente gehen, bekommen sie häufig noch Geldsummen zum Beispiel aus dem Geschäftsverkauf ausbezahlt. Wie wirken sich solche Einmalzahlungen auf die Rente aus? Beeinflussen sie den Rentenanspruch und die Rentenhöhe? Diese Fragen wollen wir im Folgenden beantworten.

Zur Erläuterung

Dieser Beitrag erweitert das Thema unseres Ratgebers „Hinzuverdienstgrenzen für nebenbei selbstständig tätige Rentner” um den Sonderfall einmaliger Nachzahlungen bei Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrenten oder bei vorgezogenen Altersruhegeldern.

Solche einmaligen Zahlungen fallen besonders oft bei der Geschäftsaufgabe an, wenn Selbstständige ihr Unternehmen verkaufen.

Rentenbeginn, Ende der Selbstständigkeit und Zahlungstermin

Wichtig ist der zeitliche Ablauf von Geschäftsaufgabe, Rentenbeginn und einmaliger Zahlung. Dabei ist der Zeitpunkt der steuerrechtlichen Aufgabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit entscheidend, nicht die Frage, wann Sie tatsächlich mit der Arbeit aufgehört haben.

Zunächst müssen wir dazu drei Fallkonstellationen unterscheiden:

  • Sie haben Ihre selbstständige Tätigkeit vor Beginn der Rente aufgegeben und bekommen nach Rentenbeginn eine einmalige Zahlung aus dem Unternehmensverkauf.

    Dieser Fall ist einfach. Wenn Sie die selbstständige Tätigkeit vor Rentenbeginn vollständig aufgegeben haben und eine einmalige Zahlung nach Rentenbeginn erhalten, dann ist diese Zahlung rentenunschädlich, denn dann liegt kein Hinzuverdienst im Sinne der Rentenversicherung vor.

  • Sie haben Ihre selbstständige Tätigkeit erst nach Rentenbeginn aufgegeben, und Sie erhalten eine einmalige Zahlung nach Rentenbeginn, aber noch vor der formellen Aufgabe Ihrer Selbstständigkeit.

    Das ist komplizierter, denn hier liegt möglicherweise ein rentenschädlicher Hinzuverdienst vor. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten - je nachdem, ob Ihr Einkommen pauschal oder monatsgenau ermittelt wurde:

    • Wenn Ihr Arbeitseinkommen pauschal ermittelt wurde, wird die Zahlung dem Kalenderjahr anteilig zugeordnet, in dem Sie die einmalige Zahlung bekommen haben, allerdings nur den Monaten, in denen Sie formell auch selbstständig tätig waren.

    • Falls Sie Ihr Arbeitseinkommen stattdessen monatlich nachgewiesen haben, wird die einmalige Zahlung dem Monat zugeordnet, in dem Sie sie erhalten haben.

  • Sie haben Ihre selbstständige Tätigkeit erst nach Beginn der Rentenzahlungen aufgegeben. Eine einmalige Zahlung erhalten Sie noch später – nach Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit.

    Auch dieser Fall stellt möglicherweise einen rentenschädlicher Hinzuverdienst dar. Hier ist die einmalige Zahlung dem Monat zuzuordnen, in dem sie zugeflossen ist – egal wie Ihr Arbeitseinkommen ermittelt wurde.

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