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Sind Sie Rentner, erhalten eine vorgezogene Rente und sind nebenbei selbstständig oder haben andere Nebeneinkünfte? Dann sollten Sie die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner kennen, sonst droht möglicherweise eine Kürzung der Rente. Welche Hinzuverdienstgrenzen bei welchen Einkunftsarten für Rentner gelten und was Sie beachten müssen, lesen Sie hier.
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Im Grundsatz gilt Folgendes:
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Wenn Sie zusätzlich zu einer vorgezogenen Rente nebenbei ein Arbeitseinkommen erzielen, dann kann dieses auf Ihre Rentenzahlung angerechnet werden, wenn es die geltenden Hinzuverdienstgrenzen überschreitet.
Falls Sie andere Nebeneinkünfte haben, die kein Arbeitseinkommen darstellen, dann sind diese nicht „rentenschädlich“.
Und wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben (die je nach Geburtsjahr unterschiedlich liegt), dann brauchen Sie sich ebenfalls keine Sorgen mehr zu machen.
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Beispiel: Eine wenig tragfähige Konstruktion
Wie kompliziert die Beurteilung selbstständiger Einkünfte für Rentner ausfallen kann, zeigt ein Fall, der letztes Jahr in einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg - L 2 R 4854/12, 17.09.2014) entschieden wurde. Dabei ging es um einen Mann, der eine vorgezogene Rente beantragt hatte. Zur Diskussion stand, ob der Verdienst, den er weiterhin erzielte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellt (die sind für die Rentenauszahlung unschädlich) oder aber gewerbliche Einkünfte (die auf die Rentenzahlung angerechnet werden).
Der Selbstständige hatte, um nicht über der Hinzuverdienstgrenze zu liegen, seinen Betrieb in eine Betriebsgesellschaft und ein Besitzunternehmen aufgespalten. Das Besitzunternehmen beschränkte sich darauf, der Betriebsgesellschaft, die den Handwerksbetrieb weiterführte, das Gewerbegrundstück zu verpachten. Deshalb, so argumentierte der Mann, habe er nur rentenunschädliche Verdienste aus Vermietung und Verpachtung. Der Verdienst aus der Betriebsgesellschaft sei ihm dagegen nicht zuzurechnen.
Das Landessozialgericht sah dies anders. Die Richter verwehrten dem selbstständigen Gewerbetreibenden die Zahlung der vorgezogenen Rente. Die Einkünfte aus dem Besitzunternehmen waren für sie eben keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte. Deshalb waren sie auf die vorgezogene Altersrente anrechenbar. Und weil damit die Hinzuverdienstgrenze überschritten war, wurde die vorgezogene Altersrente versagt.
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Auch wenn Sie selbst vielleicht keine komplizierten Rechtskonstruktionen bemühen, um Rente und selbstständiges Nebeneinkommen möglichst optimal „unter einen Hut“ zu bekommen - für Rentner mit Nebeneinkommen ist es wichtig, wie hoch die Hinzuverdienstgrenzen liegen und für welche Einkunftsarten sie greifen.
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Ab der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr
Die Regelaltersrente gibt es ab dem 67. Lebensjahr, früher galt das 65. Lebensjahr. Als Übergangsregelung erreichen Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
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