Verträge richtig vorbereiten - und Rechtsanwaltskosten sparen
Schritt 1: Was dürfen Sie sich bei der Gestaltung zutrauen?
Schritt 1: Was dürfen Sie sich bei der Gestaltung zutrauen?
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Der Kaufmann tut sich schwerer als der Jurist. Und dieser wiederum schwerer als der Vertragsjurist. Der allgemeine Vertragsjurist ist gegenüber Unternehmensjuristen und Rechtsanwälten auf deren Spezialgebiet im Nachteil.
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Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommen die Frage nach dem anwendbaren Recht, gegebenenfalls ausländisches Recht und eine Fremdsprache als Vertragssprache hinzu. Manchen Anwälten liegt die Vertragsgestaltung von vorneherein nicht; sie bevorzugen die Prozessführung oder Beratung.
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Je nach Sachverhalt gilt also: Jurist ist nicht gleich Jurist.
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Ein Rechtsanwalt, der auf deutsches Arbeits- und Wohnungsmietrecht spezialisiert ist, ist nicht die erste Wahl, wenn es um eine Patentlizenzvereinbarung nach amerikanischem Recht geht.
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Umgekehrt gilt auch: Das Fehlen einer formalen jurischen Qualifikation bedeutet nicht zugleich das Fehlen jeglicher Eignung zur Vertragsgestaltung.
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Das gilt insbesondere für den nicht-juristischen Fachmann. So kann das für die Vertragsgestaltung relevante Erfahrungswissen eines altgedienten Vertriebsingenieurs das eines jungen Unternehmensjuristen oder externen Rechtsanwaltes in mancherlei Hinsicht übertreffen. Er kennt die typischen Interessenlagen aus der Praxis und weiß, welche Vertragsbestimmungen in seiner Branche üblich oder unüblich sind. Er hat auf seinem Gebiet bereits zahlreiche Geschäfte verhandelt und abgewickelt, Verträge durch die Hände von Geschäftspartnern, Vorgesetzten, Anwälten und vielleicht sogar Richtern gehen sehen und verfügt über eine reichhaltige Auswahl an Verträgen aus der Praxis, die er als Muster heranziehen kann. Vielleicht gibt es in seinem Unternehmen sogar Musterverträge, die er als Ausgangspunkt für die Gestaltung nehmen kann.
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Fehler macht der nicht-juristische Fachmann typischerweise bei der Wiederverwendung und Anpassung von Verträgen, weniger bei der erstmaligen Erstellung. Für den nicht-juristischen Fachmann liegt die Gefahr oft darin, dass er sich aufgrund seiner Branchenkenntnis, Berufs- und Lebenserfahrung bei der Vertragsgestaltung zu viel zutraut.
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Vertragsgestaltungsfalle
Vertragsgestaltungstechnik kann Rechtskenntnisse nicht ersetzen. Nehmen Sie niemals Änderungen an einem Vertrag vor, von denen Ihnen nicht absolut klar ist, wie sich diese an anderer Stelle des Vertrages auswirken! Übernehmen Sie keine Bestimmungen aus Altverträgen oder Vertragsmustern, von denen Ihnen nicht absolut klar ist, was diese bezwecken sollen, was sie bedeuten und was sie im neuen Vertragszusammenhang bewirken.
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Auch Laien, die nicht über einschlägiges Erfahrungswissen verfügen, können mit ein wenig Nachdenken, Formulierungsgeschick und Grundkenntnissen der Gestaltungstechnik praktisch brauchbare Verträge abfassen, die auch im Falle einer späteren Auseinandersetzung gute Aussicht haben, vor Gericht zu bestehen. Dabei hilft zum einen der hierzulande herrschende Grundsatz der weitestgehenden Vertragsfreiheit, zum anderen ein ausgeklügeltes System zivilrechtlicher gesetzlicher Vorschriften.
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Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bedeutet: Die Parteien können innerhalb weniger gesetzlicher Grenzen vereinbaren, was immer sie wollen. Die Vertragsfreiheit ermöglicht den Vertragsparteien die Schaffung eines besonderen, nur zwischen ihnen geltenden Regelwerkes, das gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht Vorrang hat. Dieses selbst geschaffene "Vertragsgesetz" kann alles beinhalten, was die Parteien für ihren speziellen Fall für notwendig und zweckmäßig halten, die Wirksamkeit ihrer Vereinbarung stets vorausgesetzt.
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Ist etwas nicht im Vertrag geregelt, gilt im Übrigen das Gesetz. Das ist im Zweifel gerecht. So können die Parteien nur zum Beispiel für ihren Vertrag bestimmen, dass dieser nur schriftlich wirksam geändert werden kann. Vereinbaren sie dies nicht, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), wonach Verträge auch mündlich oder telefonisch wirksam abgeändert werden können. Zwar macht der Laie typischerweise Fehler bereits bei der grundlegenden Vertragstechnik; das größte Hindernis für den Laien liegt gleichwohl darin, dass er sich zu wenig zutraut.
Ob nicht-juristischer Fachmann oder Laie - eines sollten Sie in jedem Falle dem juristischen Fachmann überlassen: die Rechtsberatung. Wer letzte Gewissheit und maximal erzielbare Rechtssicherheit wünscht oder benötigt, kommt um die Prüfung durch einen Rechtsanwalt nicht umhin.
Aber auch dann kann ein gut vorbereiteter Vertragsentwurf helfen, Zeit und Rechtsanwaltskosten zu sparen, weil er den Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes verringert, dessen Aufmerksamkeit auf wenige kritische Punkte lenkt und die Erstellung des Vertragswerkes insgesamt ganz erheblich beschleunigt. Wenn Ihr Rechtsberater ein Stundenhonorar berechnet und Ihre gute Vorbereitung ihm drei Viertel der Arbeit abnehmen, haben Sie 75 Prozent der Anwaltskosten eingespart. Die verbleibenden 25 Prozent könnten Sie nicht besser anlegen.
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Checkliste Vertragsgestaltung
Für Mitglieder von akademie.de steht ein Schnellüberblick bereit: Checkliste Vertragsgestaltung (PDF, 52 kB, 6 Seiten).