Geldwerte Schlussbestimmungen in Verträgen
Musterklausel 2 - Schriftformerfordernis
Musterklausel 2 - Schriftformerfordernis
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Durch die Verwendung der Musterklausel 1 haben Sie klargestellt, dass Nebenabreden nicht bestehen und dass frühere Abreden oder eine frühere Praxis nicht fortgelten sollen. Damit wollten Sie erreichen, dass in Bezug auf den Vertragsgegenstand allein der Vertrag gilt. Für den Moment des Vertragsschlusses ist Ihnen dies auch gelungen. Sie haben Umstände außerhalb des Vertrages und vor Vertragsschluss berücksichtigt; jetzt müssen Sie noch dafür sorgen, dass es auch künftig dabei bleibt.
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Problem:
A GmbH und B GmbH schließen einen Vertrag über Lieferung und Wartung zweier weiterer Multifunktionsmaschinen "Z725Alpha". Die B GmbH liefert die erste Maschine. Die A GmbH bezahlt die erste Maschine acht Wochen zu spät und unter Abzug von zehn Prozent Rabatt. Der Vertrag sieht keinen Rabatt vor, wohl aber ein Zahlungsdatum und Verzugszinsen. Die Geschäftsführer der B GmbH sind verärgert und verunsichert. Die A GmbH hatte die Maschinen nie beanstandet. Die Buchhaltung der B GmbH berechnet daher Verzugszinsen und fordert den einbehaltenen Betrag nach.
Die A GmbH ist empört: Der Verkäufer der B GmbH habe in Anwesenheit von vier Mitarbeitern der A GmbH mündlich versichert, die verspätete Zahlung sei kein Problem. Selbstverständlich fielen wegen ein paar Wochen keine Verzugszinsen an. Natürlich könne man beim Preis noch etwas machen, einen kräftigen Mengenrabatt habe sich die A GmbH mit Blick auf die laufenden Verhandlungen über nochmals fünf weitere Multifunktionsmaschinen Z725Alpha allemal verdient. Die A GmbH ist der Auffassung, durch diese Aussagen sei der Vertrag über die ersten beiden Maschinen mündlich geändert worden.
Der Verkäufer der B GmbH kann sich nicht mehr genau erinnern und ist der einzige Zeuge der B GmbH. Wenn die A GmbH die Äußerungen beweisen kann und der Einkäufer die B GmbH wirksam verpflichten konnte, bleibt es für die B GmbH dabei.
Restkaufpreis und Verzugszinsen sind weg - und zwar auch für die zweite, noch zu liefernde Maschine.
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Konflikt und Schaden sind unnötig und durch Vertragsgestaltung vermeidbar.
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Problemlösung:
Wenn der - immerhin schriftliche - Vertrag nur schriftlich geändert werden können soll, sollte dies im Vertrag bestimmt werden.
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Die entsprechende Vertragsbestimmung könnte wie folgt lauten:
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Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
In englischer Sprache:
Any side agreements, changes of or amendments to this Agreement, including but not limited to waiving of this Clause, must be in written form to be legally valid.
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Kernaussage ist: Nur schriftliche Änderungen gelten. Daher müssen Sie die Musterklausel umformulieren, falls Änderungen in anderer Form möglich sein sollen.
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Vertragsgestaltungstipp: Schriftform auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses
Vertragsparteien können erst einen schriftlichen Vertrag schließen und darin bestimmen, dass dieser "nur schriftlich" geändert werden kann und anschließend dieses Schriftformerfordernis mündlich aufheben und den übrigen Vertrag wieder mündlich ändern. Ein einfacher Schriftformbefehl, wonach ein Vertrag "nur schriftlich" geändert werden kann, heißt daher einfaches Schriftformerfordernis. Ein einfaches Schriftformerfordernis kann jederzeit mündlich aufgehoben werden.
Wenn Sie das nicht wollen, muss die Klausel daher den Zusatz enthalten, dass die Schriftform auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gelten soll. Im Beispiel:
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" ... bedürfen (...) der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses"
" ... to this Agreement, including but not limited to waiving of this Clause, (...)"
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Vertragsgestaltungstipp: Klare Grammatik, klarer Wortlaut
Machen Sie dies durch Grammatik und Wortlaut so klar wie möglich. Im Beispiel bildet der Schriftformbefehl für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses daher keinen eigenständigen Hauptsatz, sondern ist durch Komma verbundener Nebensatz des allgemeinen Schriftformbefehls. Noch dazu spricht der zweite Schriftformbefehl nicht von der Aufhebung "des", sondern "dieses" Schriftformerfordernisses. Im Englischen wird ferner "Clause" entgegen normaler Rechtschreibung groß geschrieben.
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Vertragsgestaltungstipp: Rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung
Angenommen, die Vertragsparteien haben vereinbart, dass "Änderungen des Vertrages der Schriftform" bedürfen und dass auch dieser Schriftformbefehl seinerseits "nur schriftlich aufgehoben" werden kann. Später ändern sie den Vertrag mündlich. Ist die mündliche Änderung beweisbar, wird die Auslegung durch das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Vertragsparteien mit diesem doppelten Schriftformbefehl lediglich eine Beweisregel schaffen wollten, jedoch keine rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Niedergelegt haben die Parteien bei Vertragsschluss, dass "Änderungen der Schriftform" bedürften; gemeint haben sie dabei bei späterer richterlicher Auslegung, "Änderungen müssen beweisbar" sein, bevorzugt durch Schriftlichkeit von Änderungen.
Wenn Ihnen dies nicht ausreicht, sollte die Klausel daher den Zusatz enthalten, dass die Schriftform rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für Änderungen sein soll. Im Beispiel:
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" ... Änderungen (...) bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch (...)."
" (...) must be in written form to be legally valid."
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Vertragsgestaltungstipp: Beweisbarkeit oder Flexibilität?
Ein vertraglicher Schriftformbefehl dient zuvörderst Beweiszwecken: dem erleichterten Nachweis von Existenz und Inhalt von Vertragsänderungen.
Daneben kann er eine Warnfunktion haben, weil die Notwendigkeit des Abschlusses einer schriftlichen Vereinbarung die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit betont: Man sagt schnell etwas dahin, was rechtlich eine Vertragsänderung darstellen kann.
Ist die Schriftform rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung, müssen sich die Parteien grundsätzlich hinsetzen und die Vertragsänderung schriftlich niederlegen.
Das kann ein Vorteil, aber auch ein Nachteil sein. Hauptvorteil ist die Beweisbarkeit. Dieser Vorteil wird erkauft durch begrenzte Flexibilität, schnell und unkompliziert mündliche Absprachen zu treffen. Sie müssen daher das für Ihren ganz konkreten Einzelfall ausgewogene Maß an erhöhter Beweisbarkeit und verringerter Flexibilität finden und dies dann entsprechend in der Klausel abbilden.