Glossar
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Beweisbarkeit: Möglichkeit, unter Verwendung zulässiger Beweismittel eine richterliche Überzeugung von einem bestimmten Umstand herbeizuführen.
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Beweiskraft: Gesetzliche oder vertragliche Bestimmung, welche Überzeugungskraft ein bestimmtes Beweismittel hat (Beweiskraftregel).
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Beweislast: Gesetzliche oder vertragliche Bestimmung, welche Partei im Streitfall einen bestimmten Umstand zu beweisen hat (Beweislastregel).
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Beweisregel: Vertragliche (oder gesetzliche) Bestimmung über die Art und Weise der Erbringung eines Beweises. Beweisregeln können auch hinsichtlich der Beweislast oder Beweiskraft getroffen werden.
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Gerichtsstandsklausel: Häufige Schlussbestimmung, in der die Vertragsparteien (soweit rechtlich zulässig) die Geltung eines bestimmten Gerichtsstandes vereinbaren, also den Ort, dessen Gerichte für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig sein sollen. Ein Gerichtsstand wird typischerweise gewählt, wenn die Vertragsparteien ihren Sitz nicht im selben Gerichtsbezirk haben.
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Heilungsklausel: Heilungs- oder sog. salvatorische Klausel. Häufige Schlussbestimmung, in der die Vertragsparteien festlegen, dass der Vertrag insgesamt nicht unwirksam sein soll, falls einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden sollten und in der sich die Vertragsparteien verpflichten, etwaig unwirksame Vertragsbestimmungen durch ähnliche, wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
Internationales Privatrecht: Inländisches und ausländisches Recht, das den Kompetenzkonflikt mehrerer kollidierender in- und ausländischer Rechte regelt. Regelt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und mehreren in Frage kommenden Rechtsordnungen, welches materielle Recht (so genanntes Internationales Zivilprivatrecht) und welches Verfahrensrecht (so genanntes Internationales Zivilprozessrecht) anwendbar ist.
International-privatrechtliche Verweisung: Verweis einer Rechtsordnung auf sich selbst (auch Hinverweisung genannt), auf eine andere Rechtsordnung (auch Wegverweisung genannt) oder auf dem Umweg über eine ausländische Rechtsordnung zurück auf sich selbst (auch Vor- und Zurückverweisung genannt).
Materielles Recht: Das (Zivil-)Recht, das auf den Vertrag anwendbar ist, insbesondere auf die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Musterklausel: Vorformulierte Vertragsbestimmung für eine Vielzahl gleichartiger Verträge. Für den konkreten Einzelfall nach Regelungsbreite, Regelungstiefe und Regelungsdichte oft unpassend und umformulierungsbedürftig.
Musterverträge: Gedankenstütze und Vertragsgestaltungshilfe für eine Vielzahl gleichartiger Sachverhalte. Meist ungeeignet für den konkreten Einzelfall. Die Übernahme unpassender, nicht oder nicht vollständig verstandener Muster in den Vertrag führt regelmäßig zu Störungen der Vertragsdurchführung und zu Niederlagen in gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Nebenabrede: Übereinkunft der Vertragsparteien außerhalb des eigentlichen Vertrages.
Parteigutachten: Im Prozess die sachverständige Beurteilung eines Sachverhaltes durch einen von einer Prozesspartei beauftragten Experten.
Rechtsanwaltskosten: Vertragsgestaltung erfolgt üblicherweise auf Grundlage einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung, die den Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes für Sachverhaltsermittlung und -analyse, Mandantengespräche sowie Vertragsgestaltung und -erstellung durch ein Zeithonorar abbildet. Die Honorarhöhe wird wesentlich beeinflusst durch Faktoren wie Qualifikation des Anwalts, Region, Umfang, Komplexität sowie wirtschaftliche Bedeutung der Sache und Haftungsrisiko des Anwaltes. Bei guter Vorbereitung durch den Mandanten dürfte der Mindestaufwand für eine gewöhnliche Gestaltung drei bis fünf Stunden betragen.
Rechtssicherheit: Im Unterschied zur Umsetzungssicherheit eines Vertrages, die sich auf die Wahrscheinlichkeit einer reibungslose Vertragsdurchführung bezieht, die Wahrscheinlichkeit, im Streitfall vor Gericht zu obsiegen.
Rechtswahlklausel: Häufige Schlussbestimmung, in der die Vertragsparteien (soweit rechtlich zulässig) die Geltung oder Nicht-Geltung eines bestimmten Rechts vereinbaren. Ein bestimmtes Recht wird typischerweise gewählt, wenn die Vertragsparteien verschiedenen Staaten entstammen, meist das Heimatrecht der verhandlungsmächtigeren Partei.
Regelungsbreite: Sachlicher Geltungsumfang eines Vertrages oder einer Vertragsbestimmung, welcher Umstand durch den Vertrag geregelt wird.
Regelungsdichte: Detaillierungsgrad eines Vertrages oder einer Vertragsbestimmung danach, wie viele Einzelregelungen hinsichtlich eines im Vertrag geregelten Umstandes getroffen werden.
Regelungstiefe: Detaillierungsgrad eines Vertrages oder einer Vertragsbestimmung danach, in wie vielen seiner Einzelbestandteile ein im Vertrag geregelter Umstand geregelt wird.
Sachverständigengutachten: Im Prozess die sachverständige Beurteilung eines Sachverhaltes durch einen gerichtlich bestellten, unabhängigen Experten.
Schriftformklausel: Häufige Schlussbestimmung, in der die Vertragsparteien vereinbaren, dass Änderungen des schriftlichen Vertrages aus Beweiszwecken oder zu ihrer Wirksamkeit ihrerseits der Schriftform bedürfen.
Unterschriftenblock: Identifiziert Ort und Datum des Vertragsschlusses, die Vertragsparteien, die Unterzeichner (Vertragschließende), für welche Partei diese unterzeichnen, deren Funktion oder Stellung sowie deren Unterschrift.
Verfahrensrecht: Das (Zivilprozess-)Recht, das auf die Durchführung des Gerichtsverfahrens über den Vertrag anwendbar ist.
Vertrag: Rechtlich bindende Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien. Kann schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden. Verträge sind grundsätzlich formfrei, ausnahmsweise können ein Schriftformerfordernis oder Beurkundungszwang bestehen.
Vertragliche Rechte und Pflichten: Ansprüche der Vertragsparteien gegeneinander, die im Vertrag begründet wurden. Ein Anspruch ist das Recht der einen Partei, von der anderen Partei ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Vertragliche Schlussbestimmungen: Bestimmungen, die die Vertragsparteien darüber treffen, was hinsichtlich des Vertrages zwischen ihnen gelten soll, häufig Rechtswahlklausel, Gerichtsstandsklausel, Schriftformklausel und sog. salvatorische Klausel (Heilungsklausel).
Vertragliche Übung: Praktische, tatsächliche Umsetzung einer rechtlichen, vertraglichen Gestaltung.
Vertragsanlagen: Dokumente außerhalb des eigentlichen Vertrages, auf die im Vertrag Bezug genommen wird oder die in den Vertrag eingebunden werden sollen.
Vertragsanwender: Interne oder externe Personen oder Stellen, die im Zuge der Vertragsdurchführung mit dem Vertrag befasst sind.
Vertragsaufbau: Äußere Gliederung des Vertrages, üblicherweise bestehend aus Deckblatt, Vertragskopf, Vorbemerkung, Vertragskörper, Schlussbestimmungen, Unterschriftenblock und Anlagen.
Vertragsauslegung: Ermittlung des Inhaltes eines Vertrages, meist einer unklaren Vertragsbestimmung durch die Vertragsanwender, durch die Vertragsparteien oder im Streitfall durch das Gericht. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über seine Auslegung, etwa in einer Heilungsklausel, werden Gesichtspunkte wie der Wortlaut, Satzstellung, Zeichensetzung, Stellung im Vertragsaufbau, Geschichte der Vertragsverhandlungen und die von den Vertragsparteien gelebte Praxis der Vertragsdurchführung zur Ermittlung herangezogen. Auslegungsbedarf entsteht typischerweise durch handwerkliche Fehler bei der Vertragsgestaltung, häufig durch die Verwendung unbestimmter oder mehrdeutiger Begriffe oder mehrdeutige oder fehlerhafte Bezüge. Streitigkeiten der Vertragsparteien über eine auslegungsbedürftige Stelle enden vor Gericht regelmäßig in einem für beide Seiten schmerzhaften Vergleich.
Vertragschließende: Vertragsschließende oder Vertragsunterzeichner sind diejenigen Personen, die den Vertrag unterzeichnen. Sie erwerben nur eigene vertragliche Rechte und Pflichten, wenn sie entweder mit der Vertragspartei personenidentisch sind oder wenn dies ausnahmsweise besonders vereinbart wird.
Vertragsdokumentation: Physische Aufbewahrung und elektronische Speicherung der verschiedenen Vertragsentwürfe sowie der unterzeichneten Fassung des Vertrages, bei einer Vielzahl von Verträgen unter Verwendung jeweils eines Vorblattes und unter Zuhilfenahme von Ordnungsmerkmalen.
Vertragsdurchführung: Abwicklung des Vertrages durch Erbringung von Leistungen und Gegenleistungen im sachlichen Anwendungsbereich und während der zeitlichen Geltung des Vertrages.
Vertragsdurchführungshistorie: Geschichte der Anwendung des Vertrages durch die Vertragsparteien, bestehend aus der wortgemäßen Erfüllung des Vertrages oder einer vom Wortlaut des Vertrages abweichenden tatsächlichen Übung.
Vertragsgegenstand: Lebenssachverhalt, der durch den Vertrag geregelt wird (Kauf, Miete, Gesellschaftsgründung etc.)
Vertragshistorie: Entstehungsgeschichte des Vertrages, bestehend aus früheren Verträgen im gleichen Zusammenhang, Vertragsentwürfen und dem Prozess der Vertragsverhandlungen.
Vertragskopf: Bezeichnet die Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand.
Vertragskörper: Enthält die Bestimmungen der Vertragsparteien darüber, was hinsichtlich des Vertragsgegenstandes zwischen ihnen gelten soll, insbesondere Hauptbestimmungen über vertragliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Vertragsparteien: Vertragsparteien sind die Personen oder Unternehmen, die kraft des Vertrages vertragliche Rechte und Pflichten erwerben. Auch Dritte, die nicht Vertragspartei sind, können durch den Vertrag begünstigt, nicht aber aus ihm verpflichtet werden. Die Vertragsparteien sind nicht notwendig identisch mit den Vertragschließenden oder mit den Personen, die den Vertrag verhandeln oder anwenden. Beispiel: Der Einkauf der A GmbH verhandelt den Vertrag, die GmbH-Geschäftsführung unterzeichnet den Vertrag für die A GmbH, umgesetzt wird der Vertrag intern durch Produktion, Verkauf und Buchhaltung und extern durch den Steuerberater. Vertragspartei ist im Beispiel nur die A GmbH, weil nur sie vertragliche Rechte und Pflichten erwirbt. Der Geschäftsführer ist Vertragschließender, die anderen sind Vertragsanwender.
Vertragssprache: Eine oder mehrere Sprachen, in denen der Vertrag erstellt oder abgeschlossen wurde.
Vertragssprache, maßgebliche: Sprache, die nach dem Vertrag im Zweifel für die Vertragsauslegung entscheidend sein soll.
Vertragszusatz: Meist nachträglich erfolgte Erweiterung oder Änderung des Vertrages durch die Vertragsparteien.
Verweisungen: Bezugnahme auf eine andere Stelle im Vertrag, auf Vertragsanlagen oder auf ein Dokument oder einen Vorgang außerhalb des Vertrages.
Vollständigkeitsklausel: Häufige Schlussbestimmung, in der die Vertragsparteien Bestimmungen über Existenz und Geltung von Nebenabreden zum Vertrag oder Vertragszusätzen treffen.
Vorbemerkung: Führt einleitend Umstände ein, die für das bessere Verständnis des Vertrages notwendig oder hilfreich sind (auch Präambel genannt). Wird von den Gerichten üblicherweise als reine Verständnis- und Auslegungshilfe angesehen (Vertragsauslegung).
Vorblatt: Interne Hilfe bei der Vertragsdokumentation. Enthält Informationen über den Ablage- und Speicherort des Vertrages, über die Vertragsparteien, den Vertragsgegenstand, den wesentlichen Vertragsinhalt sowie interne Vermerke zum Beispiel über die Zuständigkeit für Abschluss, Neuverhandlung und Verlängerung oder Vertragsdurchführung. Stets sinnvoll, wenn Vertragschließender und Vertragsanwender nicht personengleich sind.