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Vorstands-Falle "Pauschalerstattung"

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Vorstands-Falle "Pauschalerstattung"

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zum Ehrenamtsfreibetrag in mehreren Rundschreiben Stellung genommen. Das jüngste - und wohl vorerst abschließende - Rundschreiben stammt vom 14.10.2009. Danach wird unterschieden zwischen Vorstandsmitgliedern des Vereins und anderen Personen, für die der Ehrenamtsfreibetrag angewandt werden soll. Danach gilt:

  • Zu den Tätigkeitsvergütungen gehören auch Pauschalen, die dazu gedacht sind, die Kosten von Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern zu ersetzen, ohne dass dafür ein Einzelnachweis erbracht werden muss.

  • Tätigkeitsvergütungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Satzung vorschreibt, dass alle Mitglieder des Vereins ehrenamtlich tätig sind oder aus anderen Gründen keine Vergütung beanspruchen dürfen.

  • Tätigkeitsvergütungen wie beispielsweise eine Ehrenamtspauschale können ohne Satzungsregelung nur an Personen gezahlt werden, die nicht dem Vorstand angehören bzw. die Vergütung für eine Tätigkeit erhalten, die nicht im Zusammenhang mit dem Vorstandsamt steht. Hier muss lediglich gewährleistet sein, dass

  • die Satzung grundsätzlich die Zahlung nicht verbietet,

  • die Zahlungen im Voraus vereinbart wurden und

  • nicht unangemessen hoch sind.

  • Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder bedürfen hingegen in jedem Fall einer ausdrücklichen Genehmigung durch die Satzung. Ohne eine entsprechende Satzungsregelung kann also auch die Zahlung von Pauschalen zur Erstattung von Auslagen gemeinnützigkeitsschädlich sein und im Extremfall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

  • Unberührt bleibt jedoch die Erstattung von real entstandenen Ausgaben, die gegen entsprechende Belege abgerechnet werden.

Da hieraus für die Vereine eine Reihe von Problemen entstanden, hat das BMF den Vereinen eine Frist zur Satzungsänderung bis zum 31.12.2010 eingeräumt. Daraus ergibt sich folgende Situation:

  • Zahlungen an den Vorstand ohne entsprechende Satzungsklauseln sind bis zum 14.10.2009 für den Verein gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn die Satzung bis zum 31.12.2010 geändert wurde.

  • Zahlungen nach dem 14.10.2009 dürfen nur noch erfolgen, wenn die Satzung entsprechend geändert wurde. Nach dem 14.10.2009 und vor der Satzungsänderung sollten deshalb keine Zahlungen an den Vorstand erfolgen.

Einen Vorschlag, wie die Satzung im Wortlaut geändert werden müsste, gibt es vom Bundesfinanzministerium nicht. Allerdings schlägt die Broschüre "Der aktuelle Tipp: Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG - Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine" die folgende Formulierung vor:

§ XX Vergütungen

(1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(3) ...

Dies kann aber nur ein Vorschlag sein. Grundsätzlich muss genau geprüft werden ob und in wieweit dieser Mustertext zu Ihrer Satzung passt.