Der Verein als Arbeitgeber
Einsatz von Sportlern oder Künstlern aus dem Ausland
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Die Versteuerung der Honorare für Sportler oder Künstler aus dem Ausland ist ein Kapitel für sich. Grundsätzlich gilt hier, dass die meist komplizierten Steuervorgaben der ausländischen Partner genau befolgt werden müssen, um nicht in eine steuerliche Haftungsfalle zu geraten. Hier muss der Vorstand besonders genau aufpassen, da eine private Haftung nicht ausgeschlossen ist! In vielen Fällen helfen hier die Verbände, denen viele Vereine angeschlossen sind. Sollte diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stehen, bitten Sie einen versierten Steuerberater oder Anwalt um Hilfe.
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Hinweis: In den nachfolgenden Ausführungen gehen wir davon aus, dass mit dem Heimat- bzw. Wohnsitzland des Künstlers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Dies ist in fast allen Fällen der Fall. Mit welchen Ländern solche Abkommen bestehen, können Sie hier nachlesen.
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Eine Steuerpflicht für die Honorare eines ausländischen Sportlers oder Künstlers (ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland) entsteht beim deutschen Fiskus nur dann, wenn die Einkünfte einen sog. "besonderen Inlandsbezug" aufweisen. Hier entsteht dann eine "beschränkte Steuerpflicht".
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Selbstständige Honorarempfänger: Hier handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Eine Besteuerung nach deutschen Richtlinien ist normalerweise nur dann gegeben, wenn eine künstlerische oder sportliche Leistung (oder eine vergleichbare Leistung) in Deutschland erbracht wurde. Die Besteuerung nach deutschem Recht tritt auch dann ein, wenn die Leistung in Deutschland verwertet wurde. Dabei muss die Zahlung nicht unbedingt an den Künstler oder Sportler direkt erfolgen. Dies ist sehr häufig der Fall, da solche Personen meist über Agenturen gebucht werden (müssen) und auch mit der Agentur abgerechnet wird.
Nicht selbstständige Honorarempfänger: Hier entsteht in jedem Fall Steuerpflicht bei allen in Deutschland erbrachten bzw. genutzten Tätigkeiten. Es wird also nicht auf künstlerische, sportliche oder vergleichbare Leistungen beschränkt.
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Die Steuern werden dem Künstler oder Sportler vom Verein bereits von den vereinbarten Zahlungen abgezogen und von ihm an den Fiskus abgeführt. Damit haftet der Verein auch für die korrekte Ermittlung und Abführung der Steuern. Der Künstler oder Sportler muss deshalb keine weiteren Steuererklärungen in Deutschland abgeben.
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Basis für die Ermittlung des Steuerabzuges sind alle Zahlungen an den Sportler bzw. Künstler. Hierzu gehört neben dem Honorar beispielsweise auch die Spesenerstattung. Die Spesen-Versteuerung können Sie auch nicht vermeiden, indem Sie beispielsweise die Rechnung des Hotels direkt bezahlen. Sie müssten dann für die übernommenen Kosten Quellensteuer abführen.
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Der Steuersatz richtet sich danach, was der Künstler oder Sportler pro Veranstaltungstag erhält. Wird einem Künstler beispielsweise für ein dreitägiges Festival ein Honorar inkl. Spesen von 2.400 Euro gezahlt, sind dreimal 800 Euro zu versteuern. Außerdem erfolgt die Berechnung pro Künstler. Anzuwenden sind die folgenden Steuersätze:
Honorar inkl. Spesen und Nebenkosten |
Bei Zahlung an den Künstler oder Sportler |
Bei Zahlung an eine Körperschaft |
bis 250 Euro |
0% |
0% |
Über 250 Euro bis 500 Euro |
10% |
10% |
Über 500 Euro bis 1.000 Euro |
15% |
15% |
Über 1.000 Euro |
20% |
15% |
Die Steuer muss quartalsweise auf einem amtlichen Formular (erhältlich bei Ihrem Finanzamt) gemeldet werden. Gleichzeitig ist die Steuer an das Finanzamt abzuführen und dem Künstler/Sportler die einbehaltene Steuer zu bescheinigen.