Selbstständig und schwanger: Kindergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld für Selbstständige

Elterngeld und Elterngeld Plus

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Elterngeld und Elterngeld Plus

Seit dem 1. Juli 2015 können Eltern zwischen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem neuen Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren. Die Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) soll vor allem Mütter und Väter fördern, die schnell wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Davon profitieren auch Selbstständige, die ihr Geschäft oft nicht lange vollständig ruhen lassen können.

Das Wichtigste in Kürze:

Basiselterngeld

  • können Sie für höchstens 12 Monate beantragen (Alleinerziehende: 14 Monate).

  • Dazu kommen 2 Partnermonate, wenn auch der Vater mindestens 2 Monate zu Hause bleibt. Insgesamt gibt es für Eltern, die beide eine Auszeit nehmen, also 14 Monate Basiselterngeld.

  • Die Aufteilung auf Vater und Mutter ist frei wählbar; auch zeitgleich oder abwechselnd ist möglich. Zum Beispiel können Mutter und Vater je 7 Monate Elterngeld nacheinander beantragen, oder die Mutter 10 Monate und der Vater gleichzeitig die ersten 4 Monate.

  • Abhängig von Ihrem Einkommen vor der Geburt bekommen Sie monatlich 300 bis maximal 1.800 Euro.

  • Teilzeitarbeit bis 30 Wochenstunden ist erlaubt. Dabei wird allerdings ein ganzer Elterngeldmonat verbraucht.

Elterngeld Plus

  • können Sie doppelt so lange beziehen wie Basiselterngeld.

  • Dazu kommt ein Partnerschaftsbonus, wenn beide Partner gleichzeitig für vier Monate mit 25 bis 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten: Vater und Mutter werden dafür mit jeweils 4 zusätzlichen Elterngeld-Plus-Monaten belohnt. Das gilt auch für getrennt lebende Eltern, die gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehende können ebenfalls den viermonatigen Partnerschaftsbonus beantragen.

  • Insgesamt stehen Paaren bis zu 36 Monatsbeträge an staatlichen Leistungen zu.

  • Elterngeld Plus ist maximal halb so hoch wie das Basiselterngeld; also monatlich mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.

Wer nach der Geburt nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, kommt mit dem Elterngeld Plus besser weg. Basiselterngeld und Elterngeld Plus kann man auch kombinieren: So kann die Mutter beispielsweise für sechs Monate komplett pausieren und Basiselterngeld erhalten. Danach geht sie zwölf Monate in Teilzeit und beantragt für diese Zeit Elterngeld Plus in halber Höhe. Der Vater nutzt vielleicht zwei Partnermonate Basiselterngeld oder vier Monate Elterngeld Plus. Danach können Vater und Mutter noch jeweils gleichzeitig vier Monate lang Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus beziehen, wenn sie beide zwischen 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten.

Elterngeld und Elterngeld Plus für Selbstständige - Rechtslage seit 2015

Wer Basiselterngeld beantragt, erhält zwischen 65 und 100 Prozent von einem fiktiven Nettoeinkommen, das aufgrund von pauschalen Abgaben- und Steuersätzen ermittelt wird. Bei Selbstständigen werden (ebenso wie bei angestellten Eltern) anstelle der tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialabgaben pauschaliert ermittelte Werte herangezogen, um den durchschnittlichen monatlichen Gewinn zu berechnen.

Der Steuerabzug erfolgt bei Selbstständigen grundsätzlich entsprechend der Steuerklasse IV (ohne Faktor). Wenn Sozialversicherungspflicht besteht, etwa weil Sie als freiberufliche Publizistin über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, zieht die Behörde einheitlich 21 Prozent als Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen ab. Welche Beiträge Sie tatsächlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geleistet haben, ist unerheblich: Für die Kranken- und Pflegeversicherung werden 9 Prozent des Bruttoeinkommens, für die Rentenversicherung 10 Prozent und für die Arbeitslosenversicherung 2 Prozent abgezogen. Einnahmen aus Minijobs werden nicht um pauschale Sozialabgaben gekürzt.

Bei Selbstständigen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind – also beispielsweise privat Versicherten oder freiwillig gesetzlich Versicherten – entfällt eine Kürzung um die Sozialversicherungspauschalen. Dafür wenden die Elterngeldstellen die Vorsorgepauschalen des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug an. Wer sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung anmeldet, fällt aber unter die Pauschale, weil diese Versicherung nach der Aufnahme zur Pflichtversicherung wird.

Jahresgewinn als Berechnungsgrundlage

Für Selbstständige ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt oder – falls die Mutter in diesem Jahr Mutterschafts- oder Elterngeld bezogen hat oder wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit weniger verdient hat – auf Antrag das Steuerjahr davor (§ 2b Abs.2 BEEG).

Wenn das Baby im Dezember 2017 geboren wird, ist fürs Elterngeld also normalerweise der selbstständige Gewinn von Januar bis Dezember 2016 die Bemessungsgrundlage; auf Antrag wird der Gewinn im Kalenderjahr 2015 herangezogen. Dadurch sind insbesondere Existenzgründerinnen, die ihren Gewinn von Jahr zu Jahr erheblich steigern können, gegenüber Angestellten benachteiligt.

Vor der Geburt: Einkommen optimieren für mehr Elterngeld

Als Selbstständige haben Sie aber eine Möglichkeit, um Ihr Nettoeinkommen vor der Geburt zu steigern: Als Einkommen gilt Ihr Gewinn, also der Umsatz abzüglich Ihrer Ausgaben. Wenn Sie im Bemessungszeitraum weniger Ausgaben machen, erhöht sich dadurch Ihr Einkommen und damit auch Ihr späteres Elterngeld. Gerade bei größeren Anschaffungen lohnt es sich daher zu überlegen, ob sie auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können - zum Beispiel nach dem Ende des Elterngeldbezugs oder wenn Sie in Teilzeit wieder arbeiten und reduziertes Elterngeld bekommen.

Für Selbstständige, deren Partner angestellt ist, lohnt sich eventuell ein Steuerklassenwechsel: Bei der Berechnung des Elterngelds gilt die Steuerklasse, die der beantragende Vater bzw. die Mutter in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes am längsten hatte (§ 2c Abs. 3 BEEG). Ein Wechsel von der Lohnsteuerklasse IV oder V in die günstigere Klasse III lohnt sich daher nur, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes erfolgt – also in den ersten Wochen der Schwangerschaft. Mütter, die in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, müssen sogar sieben Monate vor der Mutterschutzfrist wechseln. Dadurch erhöht sich ihr Nettoeinkommen. Sie zahlen dann zwar mehr Steuern, das höhere Elterngeld wiegt diesen Nachteil jedoch mehr als auf.

Wer diese Frist versäumt, hat dagegen erhebliche Einbußen: Wenn Sie monatlich 2.000 Euro brutto verdienen und zu spät von der Steuerklasse IV in die III wechseln, verlieren Sie rund 125 Euro monatlich, wenn Sie Klasse V hatten, sogar mehr als 250 Euro. Wer im November Nachwuchs erwartet, muss also bis April die Steuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu bekommen. Das bedeutet auch, dass sich Eltern sehr früh entscheiden müssen, ob und wann der angestellte Partner in Elternzeit geht. Außerdem müssen unverheiratete Paare ein halbes Jahr vor der Geburt heiraten, um noch von Steuervorteilen zu profitieren.

Nach der Geburt: Höhere Ausgaben - höheres Elterngeld

Wenn Sie Elterngeld oder Elterngeld Plus beantragt haben und während des Bezugs wieder (bis zu 30 Wochenstunden) selbstständig arbeiten, wird Ihr Einkommen anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt; für die Berechnung gelten dieselben pauschalierten Abzüge von Steuern und Sozialabgaben. Für Ihre Betriebsausgaben - zum Beispiel die Büromiete - dürfen Sie während des Elterngeldbezugs die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale von 25 Prozent auf Ihre Einnahmen ansetzen (§2d Abs. 3 BEEG). Dadurch sinkt Ihr Gewinn, und die Differenz zwischen Ihrem Nettogewinn vor und nach der Geburt wird größer. Da das Elterngeld nun genau diese Differenz ersetzen soll, dürften manche Selbstständige mit der Pauschale mehr Geld bekommen.

Die schlechte Nachricht: Die Definition des Einkommens von Selbstständigen ist an das Zuflussprinzip aus dem Einkommensteuergesetz angelehnt ( §2d Abs. 3 BEEG verweist auf § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Wer während des Elterngeldbezugs Honorare für vor der Geburt erledigte Aufträge, Buchtantiemen oder Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften erhält, der bekommt weniger Elterngeld – obwohl er diese Zahlungen nicht beeinflussen kann und eventuell während des Elterngeldbezugs überhaupt nicht arbeitet. Das Bundessozialgericht hat diese offensichtliche Benachteiligung von selbstständigen Eltern festgeschrieben (Urteil vom 5.4.2012, Az. B 10 EG 10/11 R ).

Für rechzeitige Zahlungseingänge sorgen!

Als Selbstständige sollten Sie Ihre Auftraggeber dehalb bitten, Ihre Rechnungen rechtzeitig vor der Geburt zu begleichen oder – wenn Sie sich das leisten können – notfalls die Bezahlung nach Ende Ihres Elterngeldbezugs vereinbaren.

Der Ausweg aus diesem Dilemma: Eltern dürfen ihre Angaben im Antrag während des Elterngeldbezugs ohne Angabe von Gründen mehrmals ändern, und zwar sogar rückwirkend für die letzten drei Monate, sofern das Geld noch nicht ausbezahlt wurde (§ 7 Abs. 2 BEEG)! Sie können die Verteilung der Bezugsmonate daher so legen, dass Sie in den entsprechenden Zeiträumen eben kein Elterngeld beziehen. Wenn Sie im Oktober z. B. mit einer größeren Auszahlung der VG Wort rechnen, dann sorgen Sie eben dafür, dass der Oktober ein Partnermonat ist.

Auf das Elterngeld selbst sind weder Steuern noch Sozialabgaben zu entrichten. Für die Ermittlung der Steuern ist es jedoch "progressionsrelevant": Es wird zum Einkommen hinzugerechnet und kann den individuellen Einkommenssteuersatz anheben. Dadurch kann es eventuell zu Steuernachzahlungen kommen.

Das Elterngeld wird auf Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und auf Sozialhilfe angerechnet. Das bedeutet, dass die Empfänger de facto keinen Anspruch auf Elterngeld haben (§ 10 Abs. 5 BEEG). Auch Spitzenverdiener mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von über 250.000 Euro (Verheiratete: 500.000 Euro) bekommen kein Elterngeld (§ 1 Abs. 8 BEEG). Wer Arbeitslosengeld I bezieht, erhält den Sockelbetrag von 300 Euro (§ 10 Abs. 1 BEEG).