Selbstständig und schwanger: Kindergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld für Selbstständige
Elterngeld: Damit können Sie rechnen
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Elterngeld Plus: Mehr Flexibilität für den Wiedereinstieg
Mit dem 2015 neu eingeführten Elterngeld Plus können Sie die Bezugsdauer des Elterngelds strecken und dadurch Betreuung und Arbeit in den ersten Lebensjahren Ihres Kindes flexibler organisieren. Wenn Sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, gleicht das Elterngeld Plus die Einkommensdifferenz zu Ihrem Vollzeitgewinn aus. Es beträgt aber höchstens die Hälfte des Basiselterngelds, das Sie ohne Teilzeittätigkeit bekämen. Elterngeld Plus ist nicht an den beruflichen Wiedereinstieg gebunden: Auch Eltern, die nicht arbeiten, können damit doppelt so lange Elterngeld beziehen.
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Den Partnerschaftsbonus erhalten Paare allerdings nur, wenn beide Partner gleichzeitig berufstätig sind. Das bedeutet vier weitere Monate Elterngeld Plus - und zwar für Vater und Mutter! Die Eltern bekommen also insgesamt 8 zusätzliche Monatsbeträge ausbezahlt. Voraussetzung: Jeder arbeitet in diesem Zeitraum zwischen 25 und 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt. Die Höhe der Leistung wird in einem Partnerschaftsbonus-Monat genauso berechnet wie in einem Elterngeld-Plus-Monat.
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Mutterschaftsgeld verlängert Elterngeldbezug nicht!
Selbstständige, die kein Mutterschaftsgeld bekommen, können Elterngeld oder Elterngeld Plus ab dem Tag der Geburt beziehen und nicht wie Angestellte ab dem dritten Monat im Anschluss an das Mutterschaftsgeld.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, verkürzt sich die Bezugszeit des Elterngelds entsprechend um acht Wochen. Der frühzeitige Wechsel in den Normalbeitrag (14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag) oder in einen Wahltarif mit Krankentagegeld- und Mutterschaftsgeldanspruch lohnt sich daher nur, wenn Ihr Mutterschaftsgeld höher ist als Ihr voraussichtliches Elterngeld.
Mutterschaftsgeld wird auch dann voll auf das Elterngeld angerechnet, wenn der Vater für die ersten zwei Monate nach der Geburt Elterngeld beantragt und die Mutter ab dem dritten Monat. Wer Mutterschaftsgeld bezieht, muss für diesen Zeitraum Basiselterngeld beantragen; Elterngeld Plus ist nicht möglich.
Während des Mutterschaftsgeldbezugs sind gesetzlich Versicherte von den Beitragszahlungen befreit. Anders verhält es sich mit dem Elterngeld: Pflichtversicherte sind beitragsfrei krankenversichert. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen dagegen während des Elterngeldbezugs einen Mindestbeitrag von monatlich 144,78 Euro bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent mit Krankengeldanspruch (2017), wenn sie über das Elterngeld hinaus keine weiteren Einnahmen haben.
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Elterngeld und Elterngeld Plus: Damit können Sie rechnen
Selbstständige Einkünfte
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Wenn Sie im Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes selbstständig gearbeitet haben, wird Ihr Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern und - gegebenenfalls - der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung durch zwölf geteilt. Das Elterngeld ersetzt Ihre Einkommensausfälle. Die Höhe ist gestaffelt:
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Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettogewinn bis 1.200 Euro erhalten Sie 67 Prozent dieser Summe als monatliches Elterngeld.
Liegt Ihr Gewinn über 1.240 Euro, bekommen Sie nur 65 Prozent Elterngeld.
Bei einem Nettogewinn zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um ein Prozent für je 20 Euro, die Ihr Nettogewinn über 1.200 Euro liegt.
Es gibt eine Bemessungsgrenze für das Elterngeld bei monatlich 2.770 Euro. Nettogewinne oberhalb dieses Grenzwerts werden nicht berücksichtigt! Das Elterngeld beträgt daher maximal 1.800 Euro (65 Prozent von 2.770 Euro).
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Beispiel 1: Basiselterngeld ohne Teilzeit
Wenn Sie vor der Geburt einen durchschnittlichen monatlichen Gewinn von 2.500 Euro netto hatten, liegt Ihr monatliches Elterngeld bei 1.625 Euro (65 Prozent von 2.500 Euro), solange Sie Ihre Berufstätigkeit ruhen lassen. In zwölf Monaten erhalten Sie insgesamt 19.500 Euro Basiselterngeld.
Beispiel 2: Basiselterngeld mit Teilzeit
Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes wieder (höchstens 30 Wochenstunden) arbeiten, sinkt die Höhe des Elterngelds entsprechend, denn es ersetzt dann 67 Prozent bzw. 65 Prozent der Differenz zwischen Ihrem Nettogewinn vor und nach der Geburt. Voraussetzung ist, dass dieser Betrag unter 2.770 Euro liegt.
Führt man das obige Beispiel fort, ergibt sich folgende Rechnung: Drei Monate nach der Geburt nehmen Sie Ihre selbstständige Tätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden wieder auf und erzielen einen monatlichen Nettogewinn von 1.500 Euro. Ihr Gewinn ist also um 1.000 Euro niedriger als vorher. Für die übrigen neun Bezugsmonate bekommen Sie 670 Euro Basiselterngeld (67 Prozent von 1.000 Euro). Ihr monatliches Einkommen - Gewinn zuzüglich Elterngeld - liegt in diesen neuen Monaten bei 2.170 Euro. Insgesamt beziehen Sie über zwölf Monate 10.905 Euro Basiselterngeld (3 x 1.625 Euro + 9 x 670 Euro). Zusammen mit Ihrem Gewinn ergibt das ein Jahreseinkommen von 24.405 Euro.
Liegt Ihr Gewinn vor der Geburt bei 3.200 Euro und danach bei 2.000 Euro netto, dann ist für die Berechnung des Elterngelds nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze von 2.770 Euro und Ihrem Teileinkommen von 2.000 Euro maßgeblich. Sie erhalten dann 516 Euro Elterngeld (67 Prozent von 770 Euro). Wenn Sie mit Ihrer Teilzeit-Selbstständigkeit nach der Geburt mehr als 2.770 Euro Gewinn erwirtschaften, steht Ihnen nur noch der Mindestsatz von 300 Euro zu.
Beispiel 3: Basiselterngeld und Elterngeld Plus ohne Teilzeit
Wie sieht die Rechnung aus, wenn Sie Basiselterngeld und Elterngeld Plus kombinieren? In unserem Beispiel beantragen Sie für die ersten drei Monate nach der Geburt Ihres Kindes Basiselterngeld und strecken den Restanspruch danach auf 18 Monate Elterngeld Plus. In dieser Zeit ruht Ihre Selbstständigkeit.
Bei einem Gewinn von monatlich 2.500 Euro vor der Geburt bekommen Sie in den ersten drei Monaten 1.625 Euro Basiselterngeld (Beispiel 1) und für die folgenden 18 Monate 812,50 Euro Elterngeld Plus ausbezahlt (1.625 Euro : 2). Insgesamt haben Sie Anspruch auf 19.500 Euro - genau so viel wie Basiselterngeld, aber verteilt auf einen längeren Zeitraum.
Beispiel 4: Basiselterngeld und Elterngeld Plus mit Teilzeit
Interessanter wird es, wenn Sie in Teilzeit in Ihren Beruf zurückkehren. Wieder bleiben Sie nach der Geburt Ihres Babys drei Monate zu Hause und beziehen 1.625 Euro Basiselterngeld (65 Prozent von 2.500 Euro). Danach nehmen Sie Ihre Selbstständigkeit mit maximal 30 Wochenstunden wieder auf und erzielen einen Nettogewinn von 1.500 Euro.
Ihr Anspruch auf Elterngeld Plus ab dem vierten Lebensmonat errechnet sich so: Für die Einkommensdifferenz von 1.000 Euro haben Sie Anspruch auf 670 Euro Elterngeld (67 Prozent von 1.000 Euro). Dabei ist eine Nebenbedingung zu erfüllen: Ihr monatliches Elterngeld Plus darf nicht höher sein als die Hälfte des Basiselterngelds ohne anzurechnenden Zuverdienst. Das wären 812,50 Euro (Beispiel 3). In dieser Höhe wird der monatliche Anspruch auf Elterngeld Plus gekappt.
Da die Nebenbedingung erfüllt ist, bekommen Sie 18 Monate lang 670 Euro Elterngeld Plus, insgesamt 12.060 Euro. Dazu kommen noch 4.875 Euro Basiselterngeld für die ersten drei Lebensmonate Ihres Kindes. Das macht über einen Zeitraum von 21 Monaten 16.935 Euro Elterngeld (ohne Partnerbonus) - also erheblich mehr, als wenn Sie Teilzeit arbeiten und Basiselterngeld beziehen! Dann bekommen Sie nämlich insgesamt nur 10.905 Euro Elterngeld, und nach 12 Monaten ist Schluss (Beispiel 2).
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Streit ums Zuflussprinzip: Welcher Termin gibt bei spät ausgezahlten Honoraren den Ausschlag?
Beim Elterngeld gilt das sogenannte Zuflussprinzip: Alle Honorare, die in den Monaten des Elterngeldbezugs auf dem Konto des betreuenden Elternteils eingehen, werden auf das Elterngeld angerechnet - und zwar auch dann, wenn Vater oder Mutter in diesem Zeitraum gar nicht gearbeitet haben! Diese Regelung ist eine klare Benachteiligung von Selbstständigen: Schließlich haben Sie keinen Einfluss darauf, wann Ihre Rechnungen beglichen werden. Bezahlt ein Kunde eine überfällige Honorarnote erst nach der Geburt Ihres Kindes, wird Ihnen das Elterngeld gekürzt. Wer Tantiemen für längst abgeschlossene Arbeiten bezieht, die ausgerechnet in den Monaten des Elterngeldbezugs überwiesen werden, guckt ebenfalls in die Röhre: Auch diese Einkünfte rechnen die Elterngeldstellen auf das Einkommen an.
Nach dem Sozialgericht München (Entscheidung vom 15. 01.2009, Aktenzeichen S 30 EG 37/08) hatte zwar auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 12.04.2011, Aktenzeichen L 13 EG 16/10 ) zunächst entschieden, dass das Zuflussprinzip in dieser Form nicht zulässig ist und Honorare für Aufträge, die vor dem Elterngeldbezug erledigt wurden, das Elterngeld nicht mindern dürfen.
Inzwischen gibt es aber ein Urteil des Bundessozialgerichts, welches das Zuflussprinzip ausdrücklich bestätigt (BSG-Urteil vom 5.4.2012, Az. B 10 EG 10/11 R), und die zweite Reform des Bundeselterngeldgesetzes verweist bei der Definition des selbstständigen Einkommens deutlich auf das Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetzes (§2d Abs. 3 BEEG). Auf die Gestaltungsmöglichkeiten für selbstständige Eltern verweisen wir weiter oben.
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Selbstständige und nichtselbstständige Einkünfte:
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit in Teilzeit angestellt waren, gehen die Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Beschäftigung in die Berechnung des Elterngeldanspruchs ein. Maßgeblich ist Ihr Gesamteinkommen im Bemessungszeitraum von zwölf Monaten.
Entsprechend erfolgt die Berechnung, wenn Ihre Unternehmensgründung in diesen Zeitraum fällt und Sie vorher angestellt waren.
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Wer betrieblich vorsorgt, bekommt weniger Elterngeld
Eltern, die mit einer Betriebsrente für das Alter vorsorgen, werden beim Elterngeld benachteiligt: Umgewandeltes Gehalt zählt bei der Elterngeld-Berechnung nämlich nicht mit, weil es steuerfrei ist (nach § 3 Nr. 63 EStG) und damit nicht zum (steuerpflichtigen) Bruttoeinkommen im Sinne des Elterngeldgesetzes gehört. Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld und - je nach Höhe des Einkommens - auch das Elterngeld selbst. Das entsprechende Urteil des Bundessozialgerichts betrifft alle Angestellten, die Anteile ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln - also auch GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer: Wer weniger ausgezahlt bekommt, erhält auch weniger Elterngeld (Urteil vom 29.6.2009, AZ B 10 EG 9/ 08 R). Andere Anlagemöglichkeiten wie etwa Unterstützungskassen und Pensionszusagen haben dagegen keinen Einfluss auf das Elterngeld, weil die Beiträge und Zuwendungen nicht steuerfrei sind.
Beispiel: Eine angestellte Grafikerin verdient 3.000 Euro brutto und bekommt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben 2.093 Euro ausgezahlt. Ihr Elterngeld beträgt 1.360 EUR (65 Prozent von 2.093 Euro). Wenn sie vor dem Elterngeldbezug monatlich 210 Euro per Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung eingezahlt hat, liegt ihr monatliches Nettoeinkommen bei 1.992 Euro, und sie bekommt nur 1.295 Euro Elterngeld (65 Prozent von 1.992 Euro). Die Differenz summiert sich auf 780 Euro im Jahr!
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Erhöhtes Elterngeld für Geringverdiener
Geringverdiener erhalten erhöhtes Elterngeld. Wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt unter 1000 Euro lag, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben: Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Rate um ein Prozent. Lag Ihr monatlicher Nettogewinn bei 900 Euro, erhalten Sie demnach 648 Euro Elterngeld (72 Prozent von 900 Euro). Wenn Sie nur 340 Euro Nettogewinn hatten, bekommen Sie diesen Betrag als Elterngeld (100 Prozent von 340 Euro).
Ein Mindestelterngeld von 300 Euro monatlich wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Diese Summe erhalten Sie als Selbstständige, wenn Sie seit der Geburt eines älteren Kindes nicht wieder gearbeitet haben. Mit dem Elterngeld Plus können Sie die Hälfte des Mindestbetrags für den doppelten Zeitraum beziehen.
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Wechsel der Steuerklasse kann sinnvoll sein
Da für die Höhe des Elterngelds das Einkommen nach Abzug der Steuern ausschlaggebend ist, können verheiratete Paare profitieren, wenn derjenige, der die Betreuung übernimmt und das Elterngeld bezieht, rechtzeitig vor der Geburt in die "begünstigte" Steuerklasse III wechselt und so sein Nettoeinkommen erhöht. Die Elterngeldstellen hatten dies zwar als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat aber inzwischen mit zwei Urteilen die Rechtmäßigkeit eines solchen Wechsels bestätigt (Urteil vom 25.6.2009, B 10 EG 3/08 R, Urteil vom 25.6.2009, B 10 EG 4/08 R).
Die günstigere Steuerklasse wird allerdings nur noch berücksichtigt, wenn der jeweilige Elternteil sie im Bemessungszeitraum (also in den zwölf Monaten vor der Geburt) am längsten hatte. Wer also nicht mindestens sieben Monate vor der Geburt seines Kindes wechselt (bei Pflichtversicherten: vor Beginn der Mutterschutzfrist), profitiert nicht mehr vom höheren Elterngeld in der Steuerklasse III.
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Den Antrag ausfüllen
Jedes Bundesland hat ein eigenes Antragsformular. Die Formulare sind auf den Webseiten des Familienministeriums erhältlich. Auch die einzureichenden Unterlagen sind regional unterschiedlich - informieren Sie sich rechtzeitig über die Regelungen in dem Bundesland, in dem Sie wohnen. Elterngeld korrekt zu beantragen ist zeitaufwendig. Das Ausfüllen des Antrags lohnt sich aber für alle, die sich Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen, denn sie sind in jedem Fall bezugsberechtigt.
Mit dem Antrag einzureichen sind folgende Unterlagen:
Die Geburtsurkunde des Kindes,
der letzte Steuerbescheid,
die Mutterschaftsgeld-Bescheinigung der Krankenkasse (bzw. Negativbescheid) sowie
eine Erklärung, ob und in welchem Umfang (max. 30 Wochenstunden) im Bezugszeitraum voraussichtlich Gewinn erzielt wird.
In Einzelfällen können weitere Anlagen verlangt werden, z. B.:
der letzte Steuervorauszahlungsbescheid,
der Nachweis über Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
die Geburtsurkunde oder ein anderer amtlicher Nachweis über das Geburtsdatum von Geschwisterkindern und
eine Erklärung, welche innerbetrieblichen Maßnahmen Sie ergriffen haben, um Ihre reduzierte Arbeitszeit nach der Geburt aufzufangen.
Maßgeblich für die Ermittlung des Elterngelds von Selbstständigen ist der letzte Steuerbescheid. Liegt er noch nicht vor, können Sie zur Berechnung den Steuerbescheid des Vorjahres, eine Einnahmen-Ausgaben-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz vorlegen. Das Elterngeld wird auf dieser Grundlage vorläufig gezahlt, bis Sie den aktuellen Steuerbescheid nachreichen.
Leistung und Bezugsmonate festlegen
Bei der Beantragung haben Sie die Wahl zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Außerdem müssen Sie die Anzahl und Verteilung der Bezugsmonate angeben, wenn Ihr Partner Bonusmonate beansprucht. Sie haben insgesamt 14 Elterngeldmonate zur Verfügung, die Sie flexibel in Elterngeld-Plus-Monate und - bis auf das Minimum von zwei Partnermonaten - frei untereinander aufteilen können. Monate, in denen Sie Mutterschaftsleistungen erhalten, gelten immer als Monate mit Basiselterngeld. Nach dem 14. Lebensmonat Ihres Kindes können Sie nur noch Elterngeld Plus beziehen.
Der Behörde gegenüber müssen Sie sich also festlegen, wie Sie die Betreuungszeit aufteilen wollen (nicht jedoch gegenüber dem möglichen Arbeitgeber Ihres Partners). Die Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate können Sie auch nachträglich ohne Angabe von Gründen mehrmals ändern. Voraussetzung: Die entsprechenden Monatsbeträge wurden noch nicht ausgezahlt. Ist das Geld schon auf Ihrem Konto, können Sie die Verteilung nur in besonderen Härtefällen ändern.
Beide Eltern können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen. Dann reduziert sich die Bezugszeit entsprechend. Wenn Mutter und Vater in den ersten sieben Monaten nach der Geburt ihren Arbeitsumfang reduzieren und Elterngeld beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht. Mit dem Elterngeld Plus kann der Bezug auf die doppelte Anzahl der Monate ausgedehnt werden. Der betreuende Elternteil erhält dann die Hälfte des festgesetzten Betrags.
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Elterngeld ist unabhängig von Elternzeit
Für Verwirrung sorgt immer wieder die Verwechslung von Elterngeld und Elternzeit. Zur Klarstellung: Die Elternzeit - früher hieß sie Erziehungsurlaub - ist eine Einrichtung für Angestellte. Elterngeld können aber alle Eltern beantragen, die genügend Zeit für die Betreuung ihres Kindes aufwenden, also auch Selbstständige, Beamte, Studentinnen etc.
Als Selbstständige gibt es für Sie keine Elternzeit. Ist Ihr Partner angestellt, muss er jedoch seinen Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um seine Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können.
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Bei hohen Gewinnen droht Rückzahlung
Wenn Sie im Bezugszeitraum des Elterngelds (d.h. in den ersten zwölf bzw. 14 Lebensmonaten Ihres Kindes) Ihre Selbstständigkeit wieder aufnehmen, darf Ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt nicht übersteigen. Eine entsprechende Erklärung gegenüber der Elterngeldstelle ist in der Regel ausreichend. (Sie sollten im Antrag keinesfalls eine höhere Stundenzahl eintragen). Bei Aufnahme einer Vollbeschäftigung erlischt der Anspruch auf Elterngeld.
Normale Gewinnschwankungen während des Leistungsbezugs brauchen Sie der Elterngeldstelle nicht mitzuteilen. Nach dem Ende des Bezugs müssen Sie jedoch Ihren tatsächlichen Gewinn für diesen Zeitraum nachweisen. Ist er höher als angenommen, müssen Sie gegebenenfalls Elterngeld zurückzahlen, ist er niedriger als erwartet, wird Elterngeld nachgezahlt.
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Antrag rechtzeitig stellen!
Das Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden. Es wird nur drei Monate rückwirkend bezahlt. Den Antrag müssen Sie also spätestens drei Monate nach der Geburt einreichen.
Beide Eltern müssen den Antrag unterschreiben (ausgenommen Alleinerziehende).
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Mehr Elterngeld für Familien mit mehreren Kindern
Familien mit mehreren Kindern können einen Geschwisterbonus erhalten. Zeiten des Mutterschaftsgeld- und Elterngeldbezugs für das ältere Kind werden bei der Ermittlung des Einkommens vor der Geburt nicht berücksichtigt, um ein Absinken des Elterngelds durch das geringere Einkommen zu vermeiden. Das errechnete Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im Monat erhöht, solange ein weiteres Kind unter drei Jahren im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwistern genügt es, wenn zwei von ihnen jünger als sechs Jahre sind (§2a Abs. 1 BEEG).
Wenn Sie nur Anspruch auf den Mindestbetrag von 300 Euro haben und Elterngeld Plus beantragen, um die Förderung doppelt so lang in halbem Umfang zu bekommen, dann halbiert sich der Mindestbetrag von 300 Euro auf 150 Euro und der Mindestbetrag beim Geschwisterbonus von 75 Euro auf 37,50 Euro.
Eltern von Mehrlingen (Zwillingen, Drillingen,...) haben nur Anspruch auf Elterngeld oder Elterngeld Plus für eines ihrer Mehrlingskinder. Für jedes weitere erhalten sie einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro je Kind und Bezugsmonat (§2a Abs. 3 BEEG). Er halbiert sich auf 150 Euro, wenn Sie Mindestelterngeld als Elterngeld Plus beziehen.
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Weitere Informationen, Online-Rechner, Elterngeldstellen
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie online Informationen zum Elterngeld. Auch umfangreiche Broschüren stehen dort zum Herunterladen als PDF-Dokumente zur Verfügung.
Die Antragsformulare sind bei den Elterngeldstellen der Länder erhältlich. In einigen Bundesländern bekommen Eltern die Formulare auf dem Standesamt zusammen mit der Geburtsurkunde. Auch bei vielen Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und Krankenhäusern mit Entbindungsstation sind die Vordrucke erhältlich.
Mit dem Online-Rechner Elterngeld des Familienministeriums können Sie berechnen, wie hoch Ihr Elterngeld sein wird. Damit lässt sich auch ermitteln, wie sich ein Wechsel der Betreuung durch Mutter oder Vater auf das Familieneinkommen auswirkt.
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Zusätzliche Familienleistungen in Bayern und Sachsen
Wer in Bayern oder Sachsen wohnt, kann im Anschluss an das Elterngeld noch Landeserziehungsgeld beantragen. Die Leistungen kommen nur für Familien in Frage, die keinen Platz in einer Kindertagesstätte beanspruchen, und enden spätestens mit dem dritten Geburtstag des Kindes. In Bayern gibt es zudem das bayerische Betreuungsgeld.
Sachsen: Landeserziehungsgeld
Landeserziehungsgeld wird im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes für höchstens 12 Monate gezahlt. Es beträgt monatlich maximal 150 Euro für das erste Kind, 200 Euro für das zweite und 300 Euro für weitere Kinder. Wie lange Sie die Leistung beziehen können und in welcher Höhe, hängt vom gewählten Bezugszeitraum, der Anzahl Ihrer Kinder und Ihrem Einkommen ab. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei 14.100 und 17.100 Euro (2017). Darüber verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Auf andere Sozialleistungen wird es nicht angerechnet. Das sächsische Ministerium für Soziales und Verbraucherschutz informiert über Details. Den Antrag gibt es bei den Elterngeldstellen.
Bayern: Landeserziehungsgeld und Betreuungsgeld
Nach dem Ende des Elterngeldbezugs haben Mütter und Väter, die in Bayern wohnen, Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Ab dem 13. Lebensmonat bekommen sie für das erste Kind monatlich höchstens 150 Euro, für das zweite 200 Euro und ab dem dritten Kind 300 Euro, und zwar für das erste Kind für sechs Monate und ab dem zweiten Kind für zwölf Monate. Auch diese Leistung ist einkommensabhängig. Zum 1. Januar 2017 wurden die Einkommensgrenzen auf 34.000 Euro für Paare und 31.000 Euro für Alleinerziehende angehoben. Für jedes weitere Kind steigen sie nochmals um 4.440 Euro.
Wer in Bayern Landeserziehungsgeld beantragt, muss die Früherkennungsuntersuchung U6 oder U7 nachweisen. Während des Bezugs darf man bis zu 30 Wochenstunden arbeiten, wenn die Betreuung des Kindes durch die anspruchsberechtigte Person trotzdem gewährleistet ist. Je nach Höhe der Einkünfte wird das Landeserziehungsgeld eventuell gekürzt. Minijobs wirken sich nicht auf die Höhe aus. Alle Informationen und den Antrag erhalten Sie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Zusätzlich - auch gleichzeitig - zum Landeserziehungsgeld steht Familien unter bestimmten Voraussetzungen das bayerische Betreuungsgeld von 150 Euro pro Kind zu. Maßgeblich ist, dass Sie keine öffentlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Betreuungsgeld wird in der Regel ab dem 15. Lebensmonat und längstens bis zum dritten Geburtstag gezahlt. Allerdings erst, wenn Sie die maximale Bezugszeit des Elterngelds ausgeschöpft haben. Betreuungsgeld und Elterngeld Plus können auch gleichzeitig bezogen werden. Beide Leistungen werden nicht gegeneinander aufgerechnet.
Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie wieder arbeiten oder nicht. Auch der Umfang Ihrer Arbeitszeit und die Höhe des Einkommens spielen keine Rolle. Sie können also Ihre Selbstständigkeit sogar in Vollzeit wieder aufnehmen. Der Anspruch erlischt allerdings, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 500.000 Euro (Alleinerziehende: 250.000 Euro) übersteigt. Das Betreuungsgeld zählt als Einkommen und wird auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Der Antrag wird Eltern in Bayern unaufgefordert zugesandt, die Elterngeld bezogen haben. Nähere Informationen gibt es beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
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Rechtzeitig vorbereiten
Zum Schluss noch eine Erfahrung: Die Beschäftigung mit dem Papierkrieg, den ein Kind heutzutage bedeutet, gehört bestimmt nicht zu den schönsten Aspekten der Schwangerschaft. Trotzdem: Besorgen Sie sich frühzeitig vor der Geburt bereits die nötigen Informationen und Anträge. Viele davon sind per Download im Internet erhältlich. Füllen Sie alles bereits Bekannte aus. Denn kurz vor der Geburt haben Sie noch viel weniger Nerv für Formulare. Und wenn das Kind erst einmal da ist, haben Sie ganz bestimmt anderes im Kopf.
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Selbstständig machen und Kinder betreuen? Ja, das geht!
Und wenn das Kind da ist? Kann man Selbstständigkeit und die Betreuung von (kleinen) Kindern vereinbaren? Gibt es realistische Chancen auf eine erfolgreiche Gründung, wenn man sich nicht nur dem Unternehmensstart, sondern auch seinem Kind widmen will?
Andrea Claudia Delp hat eine klare Antwort: Ja, das geht! Und um es zu beweisen, liefert sie Praxistipps für Eltern, die eine Selbstständigkeit planen - vom Zeitmanagement bis zur konkreten Finanzplanung: Praxistipps für Eltern, die eine Selbstständigkeit planen.