Pfändungsschutz bei Umwandlung
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Umwandlung der Direkt- oder Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung
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Seit März 2007 ermöglicht das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" dem Schuldner, den Ansparwert seiner Lebens- oder Direktversicherung vor dem Gläubiger in Sicherheit zu bringen. Er darf dabei nicht warten, bis der Gläubiger seine Versicherung bereits gepfändet hat. Er muss rechtzeitig seine Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung nach § 851c ZPO umwandeln. Der Pfändungsschutz unterliegt jedoch altersabhängig Pfändungsfreigrenzen zwischen 2.000 bis 238.000 Euro. Auskunft nach Lebensalter bietet die Pfändungstabelle für Altervorsorgevermögen. Was darüber liegt, darf vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings muss der Gläubiger bei der Privatrente warten, bis der Schuldner ins Rentenalter kommt. Erreicht der Schuldner mit seinem Alterseinkommen nicht die Pfändungsfreigrenze, ist auch dann nichts pfändbar.
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Rechtsgrundlage ist der § 851c der Zivilprozessordnung. Danach ist der Rentenversicherungsvertrag nur dann pfändungsgeschützt, wenn der Versicherte die Versicherung nicht vorzeitig (nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres) kündigen darf, diese erst mit Beginn des gesetzlichen Rentenalters an ihn ausgezahlt wird und er kein Recht auf eine Kapitalauszahlung statt Rente zu Lebzeiten hat. Pfändungsunschädlich ist eine Kapitalauszahlung nur, wenn sie für den Todesfall des begünstigten Versicherungsnehmers vereinbart wurde und an unwiderruflich begünstigte Dritte geht.
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Zur Sicherung der Umwandlungsmöglichkeit einer Lebensversicherung in eine Rentenversicherung wurde auch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geändert: Die Versicherung ist gesetzlich gemäß § 167 VVG in Verbindung mit § 168 Abs. 3 zur Umwandlung auf Wunsch des Versicherten verpflichtet. Sie darf dem Versicherungsnehmer dafür ihre Kosten berechnen. Als Umwandlungsstichtag ist jeweils der dem Umwandlungswunsch folgende Jahresstichtag der bisherigen Versicherung vorgesehen.