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Pfändungsschutz für Direktversicherung und Lebensversicherung
Besitzt ein Schuldner eine Lebens- oder Direktversicherung und droht ihm die Pfändung, sollten bei ihm die Alarmglocken klingeln. Für den Schuldner besteht hier akuter Handlungsbedarf. Unternimmt er nichts, lässt sich der Gläubiger vom Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Versicherungsverträge ausstellen. Mit diesem Titel pfändet er beim Versicherungsunternehmen des Schuldners dann die Versicherungsverträge. Grundsätzlich gilt: Der Gläubiger darf sich den Vermögenswert der privaten Kapitallebensversicherung auch dann holen, wenn es sich nach Sozialgesetzbuch um eine ersatzweise Lebensversicherung statt Rentenversicherung handeln sollte. So jedenfalls der Bundesfinanzhof (BFH) schon im Urteil vom 12.6.1991, AZ VII R 54/90.
Wird der Schuldner rechtzeitig aktiv, sichert er sich den Vermögenswert seiner Lebens- oder Direktversicherung. Dies erfolgt dadurch, dass er seine Versicherung beauftragt, seinen bestehenden Versicherungsvertrag in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung umzuwandeln. Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge macht dies seit März 2007 möglich. Auf dieses Thema gehen wir weiter unten noch genauer ein. (Bitte beachten Sie, dass auch private Rentenversicherungsverträge pfändbar sind, wenn die Verträge nicht die Bestimmungen zum Pfändungsschutz einhalten und nicht rechtzeitig angepasst werden.) Zunächst betrachten wir den Pfändungsfall, wenn der Schuldner hinsichtlich der Umwandlung nichts unternimmt.
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Pfändungsschutz bei Umwandlung
Umwandlung der Direkt- oder Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung
Seit März 2007 ermöglicht das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" dem Schuldner, den Ansparwert seiner Lebens- oder Direktversicherung vor dem Gläubiger in Sicherheit zu bringen. Er darf dabei nicht warten, bis der Gläubiger seine Versicherung bereits gepfändet hat. Er muss rechtzeitig seine Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte private Rentenversicherung nach § 851c ZPO umwandeln. Der Pfändungsschutz unterliegt jedoch altersabhängig Pfändungsfreigrenzen zwischen 2.000 bis 238.000 Euro. Auskunft nach Lebensalter bietet die Pfändungstabelle für Altervorsorgevermögen. Was darüber liegt, darf vom Gläubiger gepfändet werden. Allerdings muss der Gläubiger bei der Privatrente warten, bis der Schuldner ins Rentenalter kommt. Erreicht der Schuldner mit seinem Alterseinkommen nicht die Pfändungsfreigrenze, ist auch dann nichts pfändbar.
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Umwandlungspraxis
Zur Umwandlungspraxis von Direktversicherung und Lebensversicherung in eine Rentenversicherung:
Im Falle von Überschuldung oder Insolvenz drohen dem Schuldner die Pfändung seiner Lebens- oder Direktversicherung, aber auch seiner Rentenversicherung, wenn diese nicht den Vorgaben von § 351c ZPO entspricht. Hier empfehlen sich folgende praktische Maßnahmen: