Schnellüberblick Telemediengesetz

Telemediengesetz

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Telemediengesetz

Seit 2007 gilt das Telemediengesetz (TMG). Das Gesetz bringt mehr Befugnisse für Geheimdienste und mehr Pflichten für Webseitenbetreiber. Die Bereiche mit großem Regulierungsbedarf, etwa Haftungsregeln für Provider oder das Setzen von Links, sind nach wie vor ungenügend oder nicht berücksichtigt. Wir stellen die Regelung vor und sagen Ihnen, welche neuen Verpflichtungen auf Webmaster zukommen und was beim alten bleibt.

Telemediengesetz (TMG) - das neue "Internetgesetz"

Seit dem ersten März 2007 sind das Telemediengesetz (TMG) und der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in Kraft getreten.

Aus drei mach eins plus eins

Die unübersichtliche Aufteilung der internetrelevanten Gesetze hat sich nun etwas gelichtet: Das neue, seit dem 1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) vereint die Bestimmungen des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und eines Großteils des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) in sich.

Nach wie vor besteht aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Nebeneinander von Telemediengesetz (Bundesrecht) und medienrechtlichen Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag (RStV), welche den 16 Bundesländern eigene Regelungsmöglichkeiten gibt.

Deshalb wurden die Regelungen des MDStV nicht komplett vom TMG, sondern teilweise auch vom RStV übernommen. Das TMG hebt aber die komplizierte Abgrenzung zwischen Medien- und Telediensten auf. Bislang wurden diese Dienste einerseits als "Teledienste" im Teledienstegesetz des Bundes oder als "Mediendienste" andererseits im Mediendienstestaatsvertrag der Länder geregelt. Wurde eine Webseite als Teledienst eingestuft, galt das TDG. Bewertete man sie dagegen als Mediendienst, galt der MDStV.

Telemediengesetz: Vorteile für Blogger

Warum das neue Telemediengesetz nicht nur Nachteile bietet sondern auch zahlreiche Vorteile, erläutert akademie-Experte Rechtsanwalt Jan A. Strunk im Experten-Interview.

Was fällt unter "Telemedien"?

Die Tele- und Mediendienste werden nun unter dem Begriff "Telemedien" zusammengefasst. Telemedien sind nach § 1 Abs. 1 TMG und § 2 Abs.1 S. 2 RStV somit "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste", es sei denn, es handelt sich um Telekommunikation oder Rundfunk. Der klassische Rundfunk, Livestreaming oder auch das Telefonieren über Internet sollen nicht zu den Telemedien zählen.

Typische Telemedien sind Onlineangebote von Waren (Onlineshops) und Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit, aber auch Weblogs oder Onlinedienste wie Suchmaschinen.

So tritt das TMG und der RStV, der nach der Änderung allerdings Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien heißt, an die Stelle der drei Regelwerke. Der neue Staatsvertrag tritt aber erst in Kraft, wenn ihn alle 16 Bundesländer auch unterzeichnet haben.

Bedeutsame Änderungen für die Praxis ergeben sich in drei Punkten, und zwar in Bezug auf

  • die Impressumspflicht

  • die redaktionelle Sorgfaltspflicht

  • die Pflicht zur Auskunftserteilung über gespeicherte Daten

Impressumspflicht

Die bisherigen Informationspflichten aus den §§ 6 und 7 des alten TDG wurden komplett in die neuen §§ 5 und 6 TMG übernommen. Neu ist lediglich, dass der Gesetzgeber, der E-Commerce-Richtlinie folgend, Angebote, die rein privaten Zwecken dienen und die sonst nicht gegen Entgelt bereitgestellt werden, von der Impressumspflicht ausnimmt.
Wörtlich im Gesetz heißt es aber "...Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: ...."

Dem Wortlaut des obigen Gesetzes nach haben die Webseiten eine Impressumspflicht, die geschäftsmäßig Onlinedienste (Telemedien) erbringen, vor allem, wenn sie dies gegen Entgelt tun.

Die reine Internetpräsentation eines Unternehmens oder eines Freiberuflers wird in der Regel nicht gegen Entgelt angeboten. Und das ist ein großer Teil der Webpräsenzen.

Wann eine Impressumspflicht bei unentgeltlichen Onlinediensten gilt und wann nicht, lässt sich aus dem neuen Gesetz nicht zweifelsfrei ableiten. Bis noch vor kurzem war schon ein Werbebanner auf einer rein privaten Seite ein Indiz für Geschäftsmäßigkeit und sorgte für eine Impressumspflicht. Deshalb wird es nicht Ziel des Gesetzes sein, plötzlich unentgeltliche Unternehmenswebseiten von der Impressumspflicht auszunehmen.

Es sei denn, man möchte eine gewisse Angleichung zur Offlinewelt erreichen, in der etwa auf Visitenkarten oder Werbeprospekten im allgemeinen auch keine Handelsregisternummer oder Vertretungsberechtigte ausgewiesen werden. Schriftliche Angebote und Geschäftsbriefe müssen diese aber sehr wohl aufweisen. Aber ob solche Überlegungen vorlagen, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

Eine sichere Abgrenzung kann im Einzelfall nur die Rechtsprechung, d.h. die Gerichte erbringen. Deshalb sollten Webseiten mit wirtschaftlichem Hintergrund, auch wenn sie keine kostenpflichtigen Onlineangebote enthalten, nach wie vor ein Impressum vorweisen.

Die vollständigen Pflichtangaben:

  • Name und Anschrift des Unternehmers bzw. der juristischen Person und ihres Vertretungsberechtigten.

  • mindestens E-Mail-Adresse, sicherheitshalber auch Telefon und Telefax ("Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen")

  • Sofern vorhanden Registernummer des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisters

  • Sofern das Angebot von behördlichen Zulassungen abhängig ist, Angaben zu den zuständigen Aufsichtsbehörden und

  • Wer über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes verfügt, muss auch die veröffentlichen.

Des Weiteren müssen Onlineshopbetreiber zusätzlich zu den bisherigen Angaben die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c Abgabenordnung angeben, wenn sie über eine solche verfügen. Das Identifikationsmerkmal für alle "wirtschaftlich Tätigen" existiert schon seit Ende 2003 im Steuergesetz, allerdings haben die Finanzbehörden die Nummern noch nicht überall zugeteilt.

Detaillierte Angaben zu den TMG-Impressumspflichten finden Sie in unserem Beitrag: "Website-Impressum: "Mut zur Lücke" kann teuer werden"


Für Onlinemedien wie u.a. Weblogs regelt der § 55 RStV die Informationspflichten.

Die Regelung über die Informationspflichten erfolgt dort in drei Stufen:

  • Keine Informationspflichten bestehen bei rein persönlichen oder familiären Zwecken:

    "...Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: ..."

    Hier stellt sich die Frage, ob ein Weblog im klassischen Sinne, also ein digitales Tagebuch einer Privatperson im Internet, die ihre Erlebnisse und ihre Meinung täglich oder wöchentlich zu allen möglichen Themen in das WWW stellt, ausschließlich rein persönlichen Zwecken dient.

    Die Frage ist wohl mit nein zu beantworten, jedenfalls dann, wenn das Tagebuch einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern zum Abruf bereitsteht. Etwas anderes läge vor, wenn der Zugang hingegen nur für nahe Freunde und Familienangehörige möglich wäre.

  • Eine "Kleine" Impressumspflicht besteht für Telemedien, die über das private und familiäre hinausgehen. Dann verlangt der RStV nur Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

  • Eine "Große" Impressumspflicht besteht für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse (Zeitungen u.ä.) in Text oder Bild wiedergegeben werden. Diese haben gem. § 55 Abs.2 RStV "...zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen..."