Nebenberuflich selbstständig: Tipps und Informationen für Ihre Gründung im Nebenerwerb

Genehmigungen und Anträge: Sozialversicherung im Nebenberuf

∅ 4.7 / 52 Bewertungen

Sozialversicherung im Nebenberuf

Solange Nebenberuf tatsächlich Nebenberuf ist, brauchen Sie auf Ihre selbstständigen Nebeneinkünfte normalerweise keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten. Die bezahlen Sie ja in Ihrem Hauptberuf. Eine zusätzliche private Kranken- oder Rentenversicherung brauchen Sie ebenfalls nicht abzuschließen. Mit der heiklen Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf befasst sich das folgende Kapitel. Außerdem finden Sie hier Infos zum Thema Scheinselbstständigkeit.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf Zweifelsfälle und sollen Ihnen helfen, sich in der Logik des Sozialversicherungsrechts ein wenig besser zurechtzufinden. Falls die Verhältnisse in Ihrem Fall eindeutig sind, brauchen Sie sich über die genaue Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenberuf keine grauen Haare wachsen zu lassen. Das gilt zum Beispiel für den Angestellten mit einer 40-Stunden-Woche und einem Bruttogehalt von monatlich 3.000 Euro, der sich nebenbei an zehn Stunden abends und am Wochenende als eBay-Händler im Schnitt 500 Euro dazuverdient.

Ausnahme: rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeiten

Für bestimmte selbstständige Tätigkeiten besteht eine generelle Rentenversicherungspflicht. So sind zum Beispiel Lehrer und Dozenten, Hebammen und andere Angehörige von Pflegeberufen sowie "arbeitnehmerähnliche Selbstständige" Zwangsmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als "arbeitnehmerähnlich" gelten Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber arbeiten. Ausführliche Informationen finden Sie im Überblicksbeitrag "Rentenversicherungspflicht für Selbstständige".

Bitte beachten Sie: Das Bundessozialgericht hat vor einiger Zeit ausdrücklich festgestellt, dass die Versicherungspflicht für diese Berufsgruppen selbst dann besteht, wenn die betreffenden Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden!

Hauptberuflichkeitskriterien

In Ermangelung einer eindeutigen Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf bedienen sich die Sozialversicherungsträger einer ganzen Reihe von Prüfkriterien: Anhand derer ist in der "Gesamtschau jedes Einzelfalls" zu prüfen, welche Tätigkeit zeitlich und wirtschaftlich gegenüber den anderen überwiegt und den Mittelpunkt der Berufstätigkeit ausmacht.

Eine hauptberufliche Selbstständigkeit liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Unternehmer oder Freiberufler seinerseits mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt – und zwar mehr als nur aushilfsweise oder geringfügig. Werden mehrere Minijobber beschäftigt, liegt die Hauptberuflichkeit des Arbeitgebers vor, sobald insgesamt die 450-Euro-Grenze überschritten wird.

Bei selbstständigen Einzelkämpfern, die gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind, wird anhand folgender Grundsätze weiter geprüft:

  • Bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gelten zusätzlich ausgeübte selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich als nebenberuflich. Auf die Höhe des Gehalts kommt es dabei normalerweise nicht an.

  • Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich abhängig beschäftigt arbeiten und damit mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße verdienen (50 % von 2.975 Euro = 1.487,50 Euro, Stand: 2017), gelten zusätzlich ausgeübte selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich ebenfalls als nebenberuflich.

  • Bei Arbeitnehmern, die pro Woche 20 Stunden oder weniger abhängig beschäftigt arbeiten und nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße verdienen (50 % von 2.975 Euro = 1.487,50 Euro, Stand: 2017), gelten zusätzlich ausgeübte selbstständige Tätigkeiten grundsätzlich als hauptberuflich.

Bitte beachten Sie: Entscheidend sind immer die Details des Einzelfalls. Bei allen drei Basiseinstufungen handelt es sich nur um "widerlegbare Vermutungen". Sowohl die Krankenversicherung als auch die Betroffenen (und im Streitfall die Sozialgerichte) haben damit die Möglichkeit, anhand plausibler Indizien die Einstufung im Einzelfall abzuändern.

Weitere Detailinformationen insbesondere in Bezug auf die beiden Hauptkriterien Einkommen und Wochenarbeitszeit entnehmen Sie unserem Grundlagenbeitrag "Selbstständig und gleichzeitig angestellt: Wie die Krankenversicherung Haupt- und Nebenberuf unterscheidet".

Keine SV-Beiträge auf Nebeneinkünfte

Wer als Angestellter in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert ist, muss auf nebenberufliche Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten in den meisten Fällen keine zusätzlichen Beiträge bezahlen: Nebenberufliche Gewinne erhöhen das im Hauptberuf erzielte Arbeitseinkommen nicht – die monatlichen Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Rentenkassen bleiben gleich.

Lediglich über die Unfallversicherung sollten Sie sich Gedanken machen: Die von Ihrem Arbeitgeber bezahlte Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft erstreckt sich nicht auf Ihren Nebenberuf. Für Selbstständige und Gewerbetreibende ist die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft jedoch freiwillig – nur für eventuelle Mitarbeiter besteht Beitragspflicht.

Begehrte Selbstständige

Viele Chefs sind (oder wären) viel lieber Auftraggeber als Arbeitgeber. Selbstständige "Subunternehmer" oder "freie Mitarbeiter" müssen auf zahlreiche Angestelltenvorteile verzichten. Sie sind deshalb unterm Strich vielfach billiger und ihr Einsatz ist flexibler planbar:

  • Für ihre Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung müssen diese Mitarbeiter selbst sorgen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung entfällt.

  • Die aufwendige Lohnbuchhaltung ist entbehrlich: Statt laufender Meldungen und Überweisungen an Sozialversicherungsträger, Finanzamt oder Berufsgenossenschaft gibt es nach getaner Arbeit eine Rechnung und fertig.

  • Während bei Angestellten bereits die pure Anwesenheitszeit entlohnt wird, bekommen "Freie" normalerweise nur für ihre tatsächlichen, produktiven Arbeitszeiten oder sogar nur für bestimmte Arbeitsergebnisse Geld.

  • Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschutz gibt es nicht.

  • "Freie" genießen keinen Kündigungsschutz: Wird die Arbeit knapp, gibt es keine Aufträge.

  • Die höhere Unsicherheit führt dazu, dass die Belastbarkeit und Motivation meist höher ist als die von abhängig Beschäftigten.

Demgegenüber fallen die Nachteile (wie fehlende Weisungsbefugnis und geringere Verbindlichkeit) vielfach kaum ins Gewicht. Ob eine Tätigkeit jedoch selbstständig ist oder nur "scheinselbstständig", hängt nicht vom Willen der Beteiligten oder geschlossenen Verträgen ab. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

Gilt nicht für Minijobs!

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die folgenden Ausführungen gelten nicht für geringfügig Beschäftigte und andere Arbeitnehmer (wie Schüler, Studenten oder Rentner), die unabhängig von der Art der Tätigkeit von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.

Schreckgespenst Scheinselbstständigkeit

Die gute Nachricht gleich vorweg: Aus Sicht nebenberuflich selbstständiger Auftragnehmer birgt das Thema Scheinselbstständigkeit keine großen Gefahren. Und auch sonst wird die Gefahr des Schreckgespensts Scheinselbstständigkeit oft überschätzt.

Trotzdem redet der Staat bei der Entscheidung ein gewichtiges Wörtchen mit, welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen in welchem Status ausgeübt werden. Schließlich hat die Frage "selbstständig" oder "abhängig beschäftigt" Auswirkungen auf den arbeitsrechtlichen Status und vor allem die Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Mit einem schlichten "Vertrag über freie Mitarbeit" wird eine mögliche Sozialversicherungspflicht jedenfalls nicht außer Kraft gesetzt.

Wo kein Kläger …

Bevor es in die Details geht: Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! Selbst wenn Sie gelegentlich das eine oder andere Projekt auf Honorarbasis abrechnen, bei denen Sie wie ein Arbeitnehmer in die betrieblichen Abläufe eingebunden sind, müssen Sie nicht gleich befürchten, dass ein Fahnder der Krankenkasse in der Tür steht.

Wenn überhaupt, muss der betreffende Auftraggeber sich bei Betriebsprüfungen Gedanken machen: Im Zweifel kommt ihn die Beschäftigung von Scheinselbstständigen teuer zu stehen. Nicht nur, dass er Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss (und zwar Arbeitgeber- plus Arbeitnehmeranteil!) – Sie selbst kommen unverhofft zu einem faktischen Angestellten-Arbeitsvertrag – mit allen sich daraus ergebenden Ansprüchen …

Das "Grundgesetz" der Sozialversicherung findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB) IV ("Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung"), in dem unter anderem die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung geregelt ist.

Sieht man von einigen wenigen Ausnahmen ab, so kennt das SGB IV bei Arbeits- und Dienstverhältnissen lediglich zwei sozialversicherungsrechtliche Zustände:

  • "Beschäftigung" sowie

  • "selbstständige Tätigkeiten"

Die Praxis ist entscheidend

Der Interpretationsspielraum ist dabei eng: Das Gesetz gilt prinzipiell unabhängig

  • vom Vertragswortlaut,

  • von den Absichten und

  • von dem Selbstverständnis der Vertragspartner.

Selbstständigkeits-Indizien

Wer im Sozialgesetzbuch nach eindeutigen Kriterien oder gar einer Definition des Selbstständigenstatus sucht, geht leer aus. Lediglich aus der Abgrenzung zur (abhängigen) "Beschäftigung" ergeben sich zwei wichtige Anhaltspunkte:

"Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Vor Jahren hatte der Gesetzgeber § 7 SGB IV sehr viel genauer gefasst und dabei die von Sozial- und Arbeitsgerichten festgelegten Scheinselbstständigkeitsmerkmale aufgegriffen. Auf öffentlichen Druck wurden die Bestimmungen zwar längst wieder aus dem Gesetz gestrichen – sie geistern aber immer noch durch die Köpfe der Betriebsprüfer. Die orientieren sich bei der Abgrenzung zwischen "abhängiger Beschäftigung" und "selbstständiger Tätigkeit" an folgenden Anhaltspunkten:

  • Der Auftragnehmer beschäftigt seinerseits keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und

  • ist dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

  • Die verrichteten Tätigkeiten werden beim Auftraggeber oder in vergleichbaren Unternehmen üblicherweise durch Arbeitnehmer erledigt.

  • Der Auftragnehmer legt keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns an den Tag, wie zum Beispiel Werbe- und Marketingmaßnahmen, eigenes Büro, eigenes Inventar, eigene Geschäftspapiere etc.

Bitte beachten Sie: Ganz besonders pingelig prüfen die Behörden, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber plötzlich als freier Mitarbeiter in Erscheinung tritt.

Apropos Prüfung: Zuständig für die korrekte Behandlung von Beschäftigten in allen Zweigen der Sozialversicherung ist der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung. Arbeitgeber werden im Schnitt alle vier Jahre unter die Lupe genommen. Bei Freiberuflern und anderen Selbstständigen ohne eigene Mitarbeiter finden solche obligatorischen Kontrollen zwar nicht statt – eine Statuskontrolle von freien Mitarbeitern, Subunternehmern und anderen potenziell arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ist aber trotzdem jederzeit möglich.

Entscheidend bei der Beurteilung einer Kooperation ist immer die Gesamtschau des Einzelfalls: Das Zutreffen einzelner Merkmale (zum Beispiel fehlende Mitarbeiter) ist für sich genommen noch längst kein Anlass, von Scheinselbstständigkeit auszugehen.

Bei der Prüfung der Selbstständigkeit spielen die für die Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen eine gewichtige Rolle. An dieser Stelle kommt dann übrigens auch die Freiberuflichkeit wieder ins Spiel. So wird es im Zweifelsfall dem Angehörigen eines der klassischen "freien Berufe", z. B. einem Rechtsanwalt oder Ingenieur, leichter fallen, seine Unabhängigkeit von einem Auftraggeber unter Beweis zu stellen als beispielsweise dem Interviewer eines Marktforschungsunternehmens.

Weiterführende Informationen

Weitere Kriterien pro und kontra Scheinselbstständigkeit auf Basis der aktuellen Sozialgerichtsrechtsprechung finden Sie im Beitrag unseres Experten Dr. Benno Grunewald: "Scheinselbstständigkeit ist wieder in: Kriterien, Gegenargumente und Vorbeugung gegen die Einstufung als scheinselbstständig".

Mit dem Thema Scheinselbstständigkeit aus Auftraggebersicht beschäftigt sich unser Beitrag "Auftraggeber und Scheinselbstständigkeit: Wenn Subunternehmer und freie Mitarbeiter plötzlich Arbeitnehmer sind".

Allheilmittel Werkvertrag?

Sofern eine "Beschäftigung" im Sinne des SGB IV vorliegt, besteht Sozialversicherungspflicht. Das gilt selbst dann, wenn ein "Vertrag über freie Mitarbeit" als Abgrenzung zum Arbeitsvertrag von vornherein nicht als Dienstvertrag (gemäß § 611ff BGB), sondern als Werkvertrag (§ 631ff BGB) geschlossen ist.

In diesem Fall ist nicht die Bereitstellung der Arbeitskraft Kern der Vereinbarung, sondern die Lieferung eines fertigen "Werkes". Das kann die fertige Internetseite oder der Artikel eines Journalisten ebenso sein wie der Einbau einer Treppe oder das Verteilen von Werbematerial.

Der Haken ist bloß: Auch dann kann bei einer Betriebsprüfung durch die Sozialversicherungsträger das Bestehen einer "Beschäftigung" festgestellt werden – mit sehr unangenehmen Folgen für den Auftraggeber, der zum Arbeitgeber wider Willen wird:

  • Rückwirkend hat der Auftragnehmer einen Arbeitsvertrag mit allen Rechten eines Arbeitnehmers. Sämtliche eingangs genannten Vorteile freier Mitarbeit entfallen schlagartig – inklusive fehlender Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnbuchhaltung etc.

  • Unter Umständen müssen für die bisherige Dauer der Zusammenarbeit rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Da der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und somit für das Abführen der kompletten Beiträge verantwortlich ist, muss er auch für die Arbeitnehmeranteile geradestehen!

Statusfeststellungsverfahren

Wer auf Nummer sicher gehen will, kann im Vorwege das freiwillige bundeseinheitliche Statusanfrageverfahren der Deutschen Rentenversicherung (früher: BfA) nutzen. Die DRV-Clearingstelle übernimmt diese formalisierte Prüfung gemäß § 7a SGB IV im Auftrag aller Sozialversicherungsträger. Antragsberechtigt sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer. Falls der Antrag nicht ohnehin gemeinsam gestellt wird, befragt die Clearingstelle den vom Antragsteller genannten Geschäftspartner über den Charakter des Auftrags.

Besondere Bedeutung kommt dabei der betrieblichen Eingliederung zu:

  • Arbeit am Betriebssitz des Auftraggebers,

  • Einhalten regelmäßiger Arbeits- oder Anwesenheitszeiten,

  • Erteilung von Weisungen hinsichtlich der Ausfüllung (Art und Weise) der Tätigkeit durch Auftraggeber,

  • Möglichkeit der Veränderung des Einsatzgebiets durch den Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers,

  • erforderliche Zustimmung des Auftraggebers zur Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften durch den Auftragnehmer.

Wichtig für das Verständnis: Die Statusfeststellung ist kein "Persilschein". Das Ergebnis ist nur für den Einzelfall aussagekräftig. Sofern die Clearingstelle beabsichtigt, von dem beantragten Status abzuweichen, bekommen die Beteiligten Gelegenheit, Stellung zu beziehen und die Gründe für ihre abweichende Auffassung noch einmal zu konkretisieren. Normalerweise ist das Prüfverfahren innerhalb von vier Wochen erledigt.

Sofern der Antrag binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit gestellt wird, der Auftragnehmer damit einverstanden ist und er ohnehin auf eigene Kosten kranken- und rentenversichert ist, kann eine mögliche Sozialversicherungsbeitragspflicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Clearingstelle verschoben werden. Rückwirkende Zahlungen drohen in dem Fall nicht.

Ausnahmen

Nicht zur Anwendung kommt das Statusfeststellungsverfahren übrigens dann, wenn bereits eine Betriebsprüfung anberaumt ist oder aber der Status schon im Rahmen einer anderen behördlichen Prüfung geklärt worden ist. Das trifft zum Beispiel ausdrücklich auf Mitglieder der Künstlersozialkasse zu, deren Sozialversicherungspflicht – trotz Selbstständigkeit – ja ohnehin bereits festgestellt worden ist.

Der siebenseitige Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (V027, PDF, 504 KB) steht im Internet ebenso zum Download bereit wie die dazugehörige Ausfüll-Anleitung (V028, PDF, 148 KB).

Zusammenfassung

Hauptberuflichkeits- und Scheinselbstständigkeitsprüfungen sind nicht an der Tagesordnung. Für nebenberuflich Selbstständige halten sich die Bedeutung dieser Zweifelsfälle und die damit verbundenen Gefahren ohnehin in Grenzen. Trotzdem ist es hilfreich, sich im Dickicht der Sozialversicherungsgesetze ein wenig besser zurechtzufinden.

Auch wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit nicht neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben, können Sie sich die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung unter Umständen sparen: Im folgenden Exkurs beschäftigen wir uns mit den Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung.