Die meisten Freiberufler und Kleingewerbetreibenden kommen in den Genuss der vereinfachten Buchführungsvorschriften. Was bei der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Kurs.
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Über diesen Kurs
Die "Buchführung" und der ganze "Steuerkram" gehört zu den ungeliebtesten Aufgaben von Selbstständigen und Unternehmern. Dabei hat die Gewinnermittlung von Geschäftsleuten verglichen mit dem Verfahren bei Arbeitnehmern durchaus ihre Vorzüge: Während Angestellten-Einkünfte vom Arbeitgeber nach Abzug der obligatorischen Lohnsteuer automatisch ans Finanzamt gemeldet und die meisten Abzüge ("Werbungskosten") erst nachträglich geltend gemacht werden, dürfen Selbstständige und Gewerbebetriebe ihr zu versteuerndes Einkommen selbst ausrechnen!
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Die zum Verständnis geschäftlicher Vorgänge erforderlichen Nachweise über Einnahmen und Ausgaben (z. B. Ein- und Ausgangsrechnungen, Quittungen und andere Zahlungsbelege), aber auch Verträge, Kontoauszüge etc. müssen selbstverständlich aufbewahrt werden: Sämtliche Unterlagen bleiben aber im eigenen Büro! Sofern keine routinemäßige oder verdachtsbedingte Betriebsprüfung stattfindet, erfolgt die Besteuerung von Selbstständigen also aufgrund eigener summarischer Angaben!
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Und weil Freiberufler und Kleinunternehmer außerdem nicht zur kaufmännischen ("doppelten") Buchführung verpflichtet sind, hält sich der Papierkram für die Einkommensteuererklärung noch einigermaßen in Grenzen: Genaue Vorschriften über die Form der laufenden Aufzeichnungen gibt es bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) jedenfalls nicht. Den Gewinn ermitteln Sie auf Grundlage der amtlichen "Anlage EÜR".
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Bitte beachten Sie: Durch Einführung der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) sind die Anforderungen an elektronische Belege und Aufzeichnungen verschärft und konkretisiert worden. Bei vielen Freelancern und Kleingewerbetreibenden gibt es daher zweifellos Handlungsbedarf - Anlass für Panik besteht jedoch nicht: Das scharfe GoBD-Menü wird letztlich nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wurde!
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Worauf es bei Ihren betrieblichen Belegen und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Steuererklärungen ankommt, das erfahren Sie auf den folgenden Seiten.