Künstlersozialabgabe und die Prüfung der KSK-Abgaben

Abgabenpflicht: Wer muss Künstlersozialabgabe bezahlen und wofür?

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Abgabenpflicht: Wer muss Künstlersozialabgabe bezahlen und wofür?

Wie hoch ist die KSK-Abgabe?

Die Höhe der KSK-Abgabe liegt bei rund 5 % der Honorare, die an KSK-pflichtige Kreative und Künstler bezahlt werden. Der genaue Wert ändert sich jedes Jahr. 2014 beträgt er 5,2 %.

Angenommen, Sie haben in den letzten fünf Jahren jährlich 10.000 EUR abgabenpflichtiger Honorare an Künstler/Publizistinnen gezahlt – dann schulden Sie der KSK rund 2.500 EUR.

Wer nicht zahlen muss

Die KSK-Abgabe nicht bezahlen müssen Sie, wenn

  • Sie nie Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlen oder

  • nur sehr gelegentlich oder

  • nur an juristische Personen, siehe unten.

Einige Beispiele:

  • Der Jubilar, der zu seinem 80. Geburtstag eine Blaskapelle engagiert, muss nicht zahlen.

  • Der Sportverein, der bei weniger als vier (nicht kommerziellen) Veranstaltungen im Jahr mit Künstlern Einnahmen erzielt, muss nicht zahlen.

  • Die KSK-Abgabe muss nicht gezahlt werden für Kursleiterhonorare bis 2.400 EUR pro Jahr pro nebenberuflichen Kursleiter oder für Aufwandsentschädigungen an Vereinsmitglieder im Rahmen desselben Freibetrags. (Mehr zur sogenannten "Übungsleiterpauschale" steht in den Beiträgen "Die Übungsleiterpauschale" und "Weniger Sozialleistungen durch Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale?")

  • Musikvereine müssen meist keine Abgabe zahlen für Chorleiter und Dirigenten.

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) müssen nicht zahlen für die Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter, wohl aber für Honorare an Nicht-Gesellschafter.

Und wer muss KSK-Abgabe bezahlen?

Die KSK-Abgabe muss zahlen, wer

  • nicht nur gelegentlich Honorare an Künstler und Publizisten zahlt, und zwar

  • an natürliche Personen (also an echte Menschen, im Unterschied zu juristischen Personen wie etwa Vereine) oder

  • an Zusammenschlüsse natürlicher Personen wie etwa GbR ("BGB-Gesellschaften"), OHGs und KGs.

(Mehr zur Unterscheidung von Personengesellschaften steht im Beitrag "Rechtsformen im Überblick".)

GmbHs und Agenturen

Bei Zahlungen an GmbHs und Agenturen gibt es einige hochkomplizierte Besonderheiten, die nur im Einzelfall zu klären sind.

Eine Agentur muss im Allgemeinen die KSK-Abgabe zahlen, wenn der Veranstalter, d. h. der Auftraggeber, nicht abgabepflichtig ist (etwa weil er ein Privatmensch ist) oder wenn die Agentur nicht nur den Kontakt zum Künstler herstellt, sondern sie ihn auch vertritt und die Zahlungen über die Agentur laufen.

Keine Ausnahme für Kirchen und Vereine!

Ein verbreiteter Irrtum ist es, dass gemeinnützige Institutionen nicht zahlen müssen. Das ist falsch! Auch Kirchen, gemeinnützige Vereine, Kommunen, Volkshochschulen, Kreisverwaltungen müssen zahlen, sobald sie Künstler und Publizisten beauftragen.

Und es gibt auch leider echte Absurditäten: Der Auftraggeber muss für einen Grafiker als Einzelunternehmer zahlen, der wiederum selbst KSK-Abgabe zahlen muss für Grafiker, die ihm zuarbeiten. Also doppelte KSK-Abgabe. Das ist zumindest die Rechtsauffassung der Künstlersozialkasse. Mögliche Argumente dagegen und Vertragsmodelle, die die Doppelbelastung unter Umständen ausschließen könnten, werden im Beitrag "Preisfrage: Muss die Künstlersozialabgabe mehrfach bezahlt werden?" vorgestellt.

Wofür muss gezahlt werden – und wofür nicht?

Die KSK-Abgabe ist fällig für Honorare an alle Künstler und Publizisten für ihre künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten.

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die Abgabe nur auf die Honorare von Personen zu zahlen ist, die selbst auch über die KSK versichert sind. Das ist falsch!

Das hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Für die Künstlersozialabgabe ist es ganz egal, ob der künstlerisch oder publizistisch Tätige beispielsweise Beamter, Rentner oder Ausländer ist – sie fällt trotzdem an!

  • Der juristische Fachverlag muss also KSK-Abgabe zahlen auf die Tantiemen, die er dem Jura-Professor für den von ihm verfassten Ratgeber zahlt.

  • Die Agentur muss für die burmesische Tanzgruppe zahlen.

  • Das Anzeigenblatt muss zahlen auf das Honorar für den Rentner, der Fotos schießt.

Zweifelsfälle

Wer nicht weiß,

  • ob eine Kunstschmiedearbeit eine Skulptur eines Bildhauers oder eben Kunsthandwerk ist,

  • ob die Malerei auf einem Hausgiebel ein Werk der bildenden Kunst ist oder eben Fassadengestaltung,

  • ob die Webseitengestaltung Design oder Programmierung ist,

  • ob die Leitung des Malkurses eine pädagogische oder künstlerische Tätigkeit ist,

der kann sich damit trösten, dass er mit solchen Zweifeln nicht allein dasteht – sie beschäftigen oft auch die Gerichte.

Folgende Aspekte sind für die Vorabklärung nützlich, aber nicht zwingend:

  • Bezeichnet sich der Auftragnehmer eindeutig als Künstler oder Publizist?

  • Bezeichnet die Künstlerin ihre Tätigkeit auf der Rechnung eindeutig als künstlerische oder publizistische?

  • Berechnet sie 7 % MwSt.?

  • Gehört ihre Tätigkeit zu den "anerkannten Berufen" im Künstlerkatalog der KSK? (Den finden Sie ab Seite 95 in der Broschüre Künstlersozialversicherungsgesetz, Hintergründe und aktuelle Anforderungen".)

Zwei beliebte Irrmeinungen

Zwei Klarstellungen zu gängigen Irrtümern:

  • Die Publizistin muss ihren Auftraggeber nicht darauf hinweisen, dass er für sie KSK-abgabepflichtig ist!

  • Die Auftraggeberin darf die KSK-Abgabe nicht vom Honorar des Künstlers abziehen – entsprechende Vereinbarungen sind nichtig!