Künstlersozialabgabe und die Prüfung der KSK-Abgaben
Wie groß ist das Risiko, geprüft zu werden?
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Zahlen zur Prüfung der KSK-Abgabe
Das Thema "KSK-Prüfung" hat auch im Sommer 2013 für einige Aufregung gesorgt – vielen Unternehmern und Selbstständigen wurde erst im Zuge dieser Diskussion bewusst, dass sie möglicherweise auch abgabepflichtig sind und in das Visier der Prüfer geraten könnten.
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Harte Zahlen zum "Prüfungsrisiko" liefert die Drucksache 16/8648 des Deutschen Bundestages vom 25.03.2008:
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Seit der 3. Änderung des "Künstlersozialversicherungsgesetzes" (KSVG) im Sommer 2007 kooperiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit der Künstlersozialversicherung (KSK). Noch in der zweiten Jahreshälfte 2007 wurden 73.542 Betriebe angeschrieben. Das sind rund zehnmal so viele, wie die KSK davor jährlich angeschrieben hatte.
Bis zum 10 März 2008 hat die DRV denn auch bei 5.384 Betrieben "erstmals die Abgabepflicht festgestellt" – eine Trefferquote von immerhin 7,3 %!
Die festgestellte Nachforderungssumme für diese zahlungspflichtigen Unternehmen bzw. Einrichtungen beläuft sich auf insgesamt 13.787.000 EUR, das macht statistisch für jeden Betrieb ca. 2.560 EUR.
Seit Sommer 2007 wird mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR gedroht. De facto bewegten sich die 2007 tatsächlich bezahlten Bußgelder zwischen 30 und 5.000 EUR und ergaben insgesamt 30.000 EUR.
2010 hat die DRV weitere 210.000 Betriebe angeschrieben.
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Jeder Betrieb, dessen Abgabepflicht im schriftlichen Verfahren nicht hinreichend aufgeklärt werden konnte, wurde von der DRV anschließend geprüft. Betriebe, bei denen im Rahmen der Prüfung "noch mal ein Auge zugedrückt" wurde, erhielten eine dringende Ermahnung, bis zur nächsten Prüfung alles in Ordnung zu bringen.
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Betriebe, die keine Angestellten beschäftigen, werden weiterhin von der KSK direkt geprüft. Ergebnis der Kooperation mit der DRV ist jedoch auch, dass die KSK dafür mehr Kapazitäten hat als zuvor. Die KSK wertet dazu auch wie bisher Kataloge etc. aus.
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Viele Betriebe, die noch nichts mit der KSK zu tun hatten, sind sicherlich zu Recht unruhig. Für viele kleinere Unternehmen kann eine Nachzahlung von 5.000 EUR schließlich durchaus ein echtes Problem werden. Aber so schlimm muss es nicht kommen – mehr dazu im Abschnitt "Was tun, wenn ...".
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KSK-Abgabe – was steckt dahinter?
Das Künstlersozialversicherungsgesetz gilt seit 1983 – trotzdem wussten viele Betroffenen lange nichts von ihrer Abgabenpflicht. Eine ausführliche Darstellung der Rechtslage bzw. der Abgabenpflicht finden Sie im Beitrag "Die Künstlersozialkasse aus Auftraggebersicht".
Die KSK-Abgabe in Höhe von ca. 5 % wurde von dem Gesetzgeber 1983 im KSVG festgelegt: Damit wird den sogenannten Verwertern, die Honorare an Künstler und Publizisten zahlen, ein Beitrag zur Sozialversicherung von Künstlern und Publizisten abverlangt.
(Ähnliche Sonderregeln gibt es übrigens auch für Landwirte und Bergleute, für Lotsen und Mini-Jobber. Für manche Branchen hat der Gesetzgeber auch berufsständische Altersversorgungswerke genehmigt, die die Arbeitgeber verpflichten, zusätzlich für eine Zusatzrente ihrer Angestellten zu zahlen.)
Grund: Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass Künstler und Publizisten, die auf Honorare angewiesen sind und immer seltener angestellt werden, besonders schutzbedürftig sind und nicht wie andere Freiberufler nur aus eigener Tasche für ihre Sozialversicherung aufkommen können. Deshalb beteiligt sich der Staat auch selbst zu 20 % an den Kosten der KSV.
Der Staat hat verschiedentlich die Wirtschaftsverbände aufgefordert, ihre Mitglieder zu informieren. Viele haben das versäumt, manche haben es getan und manche haben sogar (wie die Chemie) eine Art Sonderangebot der KSK angenommen und eine Ausgleichsvereinigung gegründet, womit sie auf Dauer für ihre Mitglieder sparen.
Im Vergleich zu den Abgaben für Mini-Jobber in Höhe von etwa 30 % und zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Angestellte von rund 19 % sind ca. 5 % KSK-Abgabe nicht wirklich happig. Je mehr Verwerter diese Abgabe zahlen, desto geringer wird sie ausfallen.
Andererseits hat das Argument, man zahle schließlich auch nicht für die Sozialversicherung von anderen Freiberuflern wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern, natürlich auch was für sich. Allzu viel Sonderregelungen sind einfach schwer zu durchschauen.