Gemeinnützige GmbH oder gemeinnütziger Verein - welche Rechtsform für welchen Zweck?

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GmbH allgemein

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Die GmbH ist die in Deutschland am stärksten verbreitete Gesellschaftsform. Dies hat vor allem drei Gründe: Im Vordergrund steht - insbesondere bei kleineren Gesellschaften - meist der Ausschluss der privaten Haftung der einzelnen Gesellschafter (wobei diese Haftungsfreistellung meist überschätzt wird - doch dazu später mehr). Grundsätzlich haften die Gesellschafter zunächst lediglich mit dem in die Gesellschaft eingebrachten Kapital.

Ein für die gGmbH viel wichtigerer Aspekt sind die gesetzlich klaren Regelungen bezüglich der Mitbestimmung innerhalb der Gesellschaft. Vorrangige Gesetzesgrundlagen sind das GmbH-Gesetz und die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB. Die Regelung der Mitbestimmung hat direkten Einfluss auf die Möglichkeiten der Unternehmensführung, die auch bei großen, sozialen oder kulturellen Projekten gesichert sein muss.

Ein weiterer wichtiger Faktor der GmbH - und damit auch der gGmbH - ist die Mindesthaftungssumme der GmbH von 25.000 Euro. Sie sorgt beispielsweise bei Lieferanten für mehr Vertrauen, mit denen dann längere Zahlungsziele vereinbart werden können, als sie beispielsweise einem Verein gewährt würden, dessen finanzielle Belastbarkeit in den meisten Fällen nicht garantiert werden kann.

Alle juristischen Personen müssen Organe besitzen, die sie vertreten. Beim Verein sind dies beispielsweise die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Bei der GmbH übernehmen diese Funktionen die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.

Die Rechte der Gesellschafter ergeben sich - wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde - aus den §§ 45 bis 51 des GmbH-Gesetzes (GmbHG).

Die Gesellschafter üben ihre Rechte im Rahmen der Gesellschaftersammlung aus, die das höchste Organ der GmbH (in etwa vergleichbar mit der Mitgliederversammlung des Vereins) darstellt. Dabei hängt das Gewicht der Stimmen vom Anteil am Stammkapital der Gesellschaft ab. Änderungen des Gesellschaftervertrags und die Auflösung der Gesellschaft können nur von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Andere Aufgaben der Gesellschafterversammlung können - beispielsweise an die Geschäftsführung - delegiert werden.

Die Gesellschafterversammlung bestimmt auch die Geschäftsführung der GmbH, die primär die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft nach außen und die Führung des Unternehmens nach innen übernimmt. Der oder die Geschäftsführer sind an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Vertretung der Gesellschaft nach außen kann aber nicht eingeschränkt werden.