Fotorecht im Alltag
Marken- und Urheberrecht
Marken- und Urheberrecht
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Markenrecht
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Beispiel: Fremde Markenzeichen
Ein freiberuflicher Personalberater, der für zwei namhafte Autohersteller tätig ist, will für seine Internetseite ein Hintergrundbild gestalten, auf dem Personen und Fahrzeuge zu sehen sind. Die Fahrzeuge sollen einen thematischen Bezug zu seiner Tätigkeit in einer bestimmten Branche signalisieren.
Auf Anfrage verweigern beide Autokonzerne die Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge ihrer Marke auf der Webseite des Beraters abgebildet werden. Der Berater muss darauf hin für seine Webseitengestaltung neutrale Fahrzeugbilder finden, auf denen keine Markenzugehörigkeit erkennbar ist.
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Fotos mit Logos von Unternehmen, aber auch Produktfotos bzw. Ansichten, die eindeutig einer Marke zugeordnet werden können, sind ohne ausdrückliche Erlaubnis für die eigene Nutzung etwa zu Webdesign-Zwecken tabu.
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Als Hobbyfotograf achtet man vielleicht nicht darauf, ob ein Fotomodell ein T-Shirt von Nike, Adidas oder Lacoste trägt. Für die Vermarktung eines Bildes kann so etwas aber bereits das Aus bedeuten. Das betrifft jede denkbare Branche. Insbesondere amerikanische Bildagenturen achten bei Uploads darauf, dass die Aufnahmen markenneutral gestaltet sind.
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Gerade bei Sportveranstaltungen wird sehr viel Werbung betrieben - seien es die Ski, die Segel von Surfbrettern oder Paragliding-Schirme, auf denen die Markennamen zu sehen sind. Will man markenneutrale Fotos für Veröffentlichungen produzieren, kommt man um eine nachträgliche Bildbearbeitung am PC nicht herum. Wo es möglich ist, kann man durch das Arbeiten mit Fotomodellen und markenneutraler Kleidung viel Zeit und Nerven sparen.
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Urheberrecht
Bis jetzt haben wir nur Fälle gesehen, in denen der Fotograf am kürzeren Hebel sitzt. Aber wie steht es um den Schutz des Fotografen und seiner Werke?
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Das Urheberrecht gilt für "Knipsbilder" und "Schnappschüsse" ebenso wie für so genannte Lichtbildwerke, also Fotografien, die alltägliche Aufnahmen durch eine künstlerische Aussage überragen. Der Schutz entsteht automatisch durch die Erschaffung des Werkes und erlischt in beiden Fällen 70 Jahre nach dem Tode des Fotografen. Das Urheberrecht muss hierzulande nirgends angemeldet werden, es existiert per se. Es ist unveräußerlich, kann also auch nicht verkauft, verschenkt oder vererbt werden.
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Das Anbringen eines Copyright-Zeichens ist zwar nicht erforderlich, aber empfehlenswert, denn im Streitfall gilt derjenige als Urheber, dessen Copyright auf dem Bild angebracht ist!
Die Nutzungsrechte für ein urheberrechtlich geschütztes Werk können veräußert werden - so lange dem keine anderen Rechte entgegenstehen. Das Veräußern der Nutzungsrechte geschieht, wenn ein Fotograf seine Bilder über eine Agentur zum Verkauf anbietet. Der Fotograf bleibt Urheber des Bildes; er überträgt jedoch mit Hilfe der Agentur innerhalb klar definierter Grenzen (zeitlich, räumlich, Auflage, Größe) sein Recht, das Bildmotiv zu verwenden, an einen Käufer. Dieser bezaht im Gegenzug Honorar. Für ihre Marketing- und sonstigen Leistungen kassiert die Agentur dafür bis zu 60%. Der Fotograf kann die Nutzungsrechte natürlich auch selbst an den Kunden veräußern.
Alle Bildschaffenden sind darauf angewiesen, die Einhaltung ihrer Urheberrechte selbst zu überwachen und ggf. mit einem Rechtsanwalt gegen Verletzungen vorzugehen. Da ein normal Sterblicher seine Augen nicht überall haben kann, stellt sich die Frage, wie man als Fotograf seine Werke effektiv vor Missbrauch schützen kann.
Angehörige bestimmter Berufe können der "Verwertungsgesellschaft Bild Kunst" (VG Bild-Kunst) beitreten. Diese ist ein von den Urhebern gegründeter Verein (Künstler, Fotografen und Filmurheber) zur Wahrnehmung ihrer Rechte. Der Beitritt erfolgt durch Abschluss eines "Wahrnehmungsvertrages", der die Wahrnehmung der eigenen Urheberrechte auf die Verwertungsgesellschaft überträgt. Die VG Bild-Kunst durchforstet beispielsweise auch das Internet nach illegalen Kopien von Bildnissen und übernimmt die Abmahnung der - oft unwissenden - Webmaster.
Auch große Bildagenturen übernehmen diese Aufgabe in ihrem eigenen Interesse, da ihnen durch die widerrechtliche Nutzung von Bildmaterial Einnahmen entgehen würden. Der Amateur oder Semiprofi hat als Einzelkämpfer schlechte Chancen, einen Missbrauch seiner Werke zu entdecken und zu ahnden. Den besten Schutz im Internet bieten (kostenpflichtige) Wasserzeichen, wie sie von Digimarc angeboten werden. Auch durch das Anbringen eines Logos oder sichtbaren Wasserzeichens auf einem Bild kann man dessen Verwendung erschweren.
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Durch das Anbringen eines Logos oder sichtbaren Wasserzeichens auf einem Bild kann man dessen Verwendung unterbinden - aber schön ist das nicht.
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Fotos von Werken mit Urheberrechtsschutz
Der urheberrechtliche Schutz kann beim Fotografieren noch auf einer zweiten Ebene von Bedeutung sein. Schließlich steht nicht nur eine Fotografie unter solchen Schutzrechten, auch das Motiv der Aufnahme kann selbst urheberrechtlichen Schutz genießen.
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Beispiel: Fotografieren ja, Veröffentlichen nein
Ein Hobbyfotograf wollte von der Straße aus eine interessante Skulptur im Vorgarten eines Hauses fotografieren. Der Hauseigentümer bemerkte die Absicht und wollte dem Fotografen die Aufnahme verbieten. Im Gespräch ergab sich, dass der Hauseigentümer auch der Künstler war, und sich davor fürchtete, sein Werk könne kopiert werden.
Der Fotograf verzichtete freiwillig auf das Bild. Rein juristisch betrachtet hätte der Bildhauer das Anfertigen des Fotos jedoch nicht verhindern können, da die Skulptur von der öffentlichen Straße aus einsehbar war. Da er jedoch das Urheberrecht an dem Kunstwerk besitzt, hätte er sehr wohl die Veröffentlichung des Bildes verbieten können!
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Die Nutzung von Bildern, die die Werke anderer zeigen, bedarf der Erlaubnis beider Rechteinhaber. Der Fotograf kann einem Künstler die Nutzungsrechte für die Fotos verweigern. Umgekehrt kann der Künstler auf sein Urheberrecht am Kunstwerk pochen, und die Publikation der Fotos verbieten.
Wenn Sie als Künstler oder Designer unabhängig bleiben wollen, sollten Sie in der Lage sein, Ihre Werke selbst zu fotografieren. So vermeiden Sie wechselseitige Abhängigkeiten. Aber es genügt auch, wenn Sie mit dem Fotografen einen ordentlichen Vertrag abschließen. Dazu ein Fallbeispiel:
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Beispiel: Ausstellungskatalog
Ein Maler bittet einen befreundeten Fotografen, einige seiner Werke für einen Ausstellungskatalog zu fotografieren. So geschieht es auch. Jahre später ist der Maler sehr berühmt, die Freundschaft zu dem Fotografen ging auseinander. Die Katalogfotos von damals nutzt der Maler immer noch zu verschiedenen Zwecken. Der Fotograf möchte nun seinerseits Profit aus den Bildern schlagen und bietet sie einer Kunstzeitschrift an.
Beide nutzen die Bilder jedoch zu Unrecht: Der Maler hat das Urheberrecht an seinen Gemälden, der Fotograf das Urheberrecht an den Aufnahmen der Gemälde. Der ursprüngliche Auftrag bezog sich nur auf den Ausstellungskatalog. Mit den Bildern sind Maler und Fotograf eine wechselseitige Rechtsbeziehung eingegangen und nun "kann keiner ohne den anderen": Der Fotograf darf die Fotos ohne die Zustimmung des Malers nicht veröffentlichen. Umgekehrt kann der Maler die Fotos seiner Werke nicht ohne die Zustimmung des Fotografen beliebig nutzen. Hier wäre ein Vertrag vonnöten, der die Nutzungsrechte der beiden Beteiligten eindeutig regelt.