Fotorecht im Alltag

Fotorecht

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Fotorecht

Mit Digitalkameras und Fotohandys kann man praktisch jederzeit an (fast) jedem Ort fotografieren. Auf der Photokina wurde eine Kamera vorgestellt, mit der man sogar durch die getönten Scheiben eines Fahrzeugs hindurch fotografieren kann. Aber auch wenn die technischen Grenzen fallen - die juristischen bleiben oder werden schärfer. Wir sagen Ihnen, worauf Sie als Amateur oder Semiprofi beim Fotografieren achten müssen, damit Ihre Bilder Ihnen keinen juristischen Ärger einhandeln.

Fotorecht: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - auch beim Knipsen

Fotografieren war immer schon ein beliebtes Hobby. Dabei macht sich kaum jemand Gedanken darüber, welche juristischen Grenzen es für fotografische Abbildungen geben könnte. Bestenfalls in Museen oder Kirchen wird dem Amateur durch grimmig dreinblickende Wächter gelegentlich klar gemacht, dass die Kamera gefälligst in der Tasche zu bleiben hat. Gründe für Einschränkungen gibt es genug: Blitzlicht kann empfindliche Materialien schädigen, Fotografieren stört die Andacht in Kirchen und die religiösen Gefühle mancher Menschen. Es gibt auch wirtschaftliche Gründe: Oft besteht ein Interesse daran, wertvolle Kunstgegenstände nicht jedermann frei zugänglich zu machen, sondern deren Besichtigen von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu machen. Neben all diesen Gesichtspunkte gibt es aber in manchen Fällen auch einfach gesetzlich festgeschriebene Einschränkungen der Fotografier-Freiheit.

Wenn man von Fotorecht spricht, werden eigentlich verschiedene Rechtsgebiete berührt:

  • das Urheberrecht des Fotografen an seiner Bild-Schöpfung,

  • und - in Zusammehang damit - mögliche Verwertungsrechte für Bildmaterial,

  • das Recht am eigenen Bild, eine Sonderform des Persönlichkeitsrechtes, und schließlich

  • gewerbliche Schutzrechte wie das Markenrecht.

Grundsätzlich hat jede Person, die ein Foto aufnimmt, das Urheberrecht am Bild. Dieses Urheberrecht wird jedoch durch das Persönlichkeitsrecht und etwaige bestehende Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeschränkt. Auch das Markenrecht spielt in einigen Fällen eine Rolle. Das bedeutet für die fotografische Praxis: nicht jedes Foto darf einfach so weiter gegeben oder gar veröffentlicht werden. Manche Fotos dürfen Sie noch nicht einmal anfertigen.

Museen, Firmen, Kirchen, Gastronomie etc.: Fotografierverbote und -beschränkungen beachten

Sobald Sie eine öffentliche Straße verlassen und ein fremdes Grundstück oder Gebäude betreten, bestimmt allein der Hausherr, ob, was und wie lange Sie fotografieren dürfen. Auf Militärgebiet herrscht absolutes Fotografierverbot. Ähnlich streng geht es oft auf dem Betriebsgelände von Firmen zu. Auch in Kirchen, Konzertsälen und bei Events in geschlossenen Räumen gelten häufig Fotografierverbote oder zumindest gewisse Einschränkungen. Die Ausrede, man hätte das nicht gewusst, hilft im Zweifelsfall nicht weiter. Während man in Museen oder Konzerten häufig mit einer Verwarnung davon kommt, greift man an anderen Orten zu drastischen Maßnahmen.

Bei militärischen Anlagen riskiert man die sofortige Verhaftung und Befragung durch das Sicherheitspersonal. Früher waren auch die Filme sofort futsch. Aber auch an weniger gefährlichen Orten kann das Fotografieren heftige Reaktionen auslösen: Ich selbst habe vor einiger Zeit erlebt, wie eine ahnungslose Knipserin unschön und ohne Umschweife aus der Gnadenkapelle in Altötting hinaus befördert wurde. Das war ihr nicht nur äußert peinlich, sondern wohl auch eine besonders bittere Strafe für die gläubige Katholikin, die so gerne ein Foto von der schwarzen Madonna mit nach Hause nehmen wollte. Der Kirchenmann verstand jedoch keinen Spaß: Er wollte mich gleich mit hinaus werfen, nur weil ich eine Kamera dabei hatte. Das war aber juristisch nicht haltbar, denn das Mitführen von Kameras in der Kirche ist nicht ausdrücklich verboten.

Hinweise zu Fotografierverboten finden Sie an den Eingangstüren oder im Kassenbereich, auf den Eintrittskarten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Meistens erfährt man dort auch, was einem bei Zuwiderhandlung droht: sofortige Verweisung aus dem Saal oder eine Geldstrafe.

Wie schafft man es, auf legalem Weg zu Fotos zu kommen?

Eine Fotografiererlaubnis kann man in vielen Fällen kaufen. Vielerorts löst man zur Eintrittskarte auch eine gesonderte Foto-Erlaubnis, z.B. beim Besuch von Schlössern, Tropfsteinhöhlen oder anderen touristischen Sehenswürdigkeiten. In einigen Museen genügt es, ein Formular mit den persönlichen Daten auszufüllen und glaubhaft zu versichern, dass man die Bilder nur zu privaten Zwecken anfertigt. Damit man in S- und U-Bahnhöfen unbehelligt Bilder machen kann, sollte man bei den örtlich zuständigen Verkehrsbetrieben rechtzeitig eine Genehmigung beantragen, da die Bearbeitung einige Tage in Anspruch nimmt. Der Fotograf gibt an, wo und wann die Aufnahmen gemacht werden sollen, und verpflichtet sich, bestimmte Auflagen einzuhalten. Im Gegenzug ist er mit allen Daten registriert und haftet für Schäden, die er möglicherweise verursacht.

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Tropfsteinhöhle in Rumänien

Für Amateure ist eine solche Fotografiererlaubnis meist mit geringen oder gar keinen Kosten verbunden. Semiprofis und Profis spielen kostenmäßig jedoch in einer anderen Liga. Viele Hausherren lassen sich die Nutzung einer Location für Werbezwecke teuer bezahlen, manche verweigern generell die Zustimmung. Das kann damit zu tun haben, dass der Besitzer einer Location nicht mit bestimmten Branchen in Verbindung gebracht werden möchte (etwa einem Erotik-Shooting in konservativer Umgebung) oder die Exklusivität der Örtlichkeiten aus anderen Gründen wahren will. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie vor dem Shooting eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers oder des zuständigen Verwalters haben.

Öffentliche Plätze

Als Laie bzw. Amateur geht man davon aus, dass man auf einer öffentlichen Straße immer und überall fotografieren darf. Im Prinzip ist das richtig: Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert und gefilmt werden und man darf diese Fotos auch weiter verbreiten.

Allerdings bezieht sich dies nur auf Denkmäler und die Außenansicht von Bauwerken, und hierbei auch nur auf eine "normale" Perspektive. Bringt ein Fotograf eine zwei Meter hohe Leiter mit, um ein Denkmal auf Augenhöhe oder durch das Fenster eines Gebäudes fotografieren zu können, dann können diese Aufnahmen unzulässig sein. Nur was jedermann von der Straße aus sehen kann, darf auch uneingeschränkt so fotografiert werden.

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Turm der Frauenkirche, der sich in einem Fenster spiegelt

Plastiken im Vorgarten von Privatpersonen dürfen - wenn sie von der öffentlichen Straße aus einsehbar sind - ebenso fotografiert werden, wie Denkmäler auf einem Friedhof. Dies gilt wiederum nicht für Plastiken in der Eingangshalle einer Hochschule, da sie sich innerhalb eines Gebäudes befinden, und das Hausrecht die Fotografierfreiheit einschränkt.

Ein Sonderfall sind Bauwerke, die nicht "bleibend" an öffentlichen Plätzen stehen. Der von Christo kunstvoll verpackte Reichstag war ein Kunstwerk, das von Menschenhand wieder abgebaut wurde. Ein Postkartenhersteller, der Bilder des verhüllten Gebäudes produziert und vertrieben hatte, unterlag gegen Christo vor dem Bundesgerichtshof. Auch vorübergehend errichtete Wohncontainer oder ähnliches wäre demnach kein bleibendes Bauwerk. Ob es sich lohnen würde, für Fotos von Wohncontainern vor Gericht zu ziehen, müsste wohl im Einzelfall entschieden werden.

Anders sieht es jedoch im folgenden Beispiel aus:

Ein freiberuflicher Finanzberater lässt sich in München vor dem Gebäude der Hypovereinsbank fotografieren. Selbst wenn Fotograf und Modell dabei auf der öffentlichen Straße bleiben, kann - und wird, da wette ich mit Ihnen - die Bank die Verwendung der Fotos untersagen, denn das Gebäude ist Eigentum der HVB, steht symbolisch für die Marke bzw. den Bank-Konzern und ist diesem eindeutig zuzuordnen. In der Aufnahme würde der Finanzberater durch das Posieren vor dem symbolischen Gebäude einen unzulässigen Zusammenhang zwischen sich, seiner Arbeit und dem Bankkonzern herstellen, und vom Renommee des Großkonzerns profitieren: nicht zulässig. Hier greift das Wettbewerbs- und Markenrecht.

Wählen Sie für ein solches Shooting also ein anderes modernes Gebäude, ohne symbolischen bzw. Wiedererkennungswertoder nutzen Sie einen entsprechenden Bildausschnitt.

Andere Länder, andere Regelungen!

Die Glaspyramide vor dem Louvre in Paris darf nicht ohne weiteres professionell fotografiert werden. Grund: Nach französischem Recht wird der Urheber der Pyramide dadurch in seinen Rechten verletzt. Aus dem gleichen Grund sind die Lichteffekte am Eiffelturm urheberrechtlich geschützt. Wer das Stahlkonstrukt professionell fotografiert und die Bilder veröffentlicht, ohne eine entsprechende Erlaubnis eingeholt zu haben, handelt illegal.

Ähnlich ist es in den USA. Die Landschaften darf man derzeit noch ohne Erlaubnis fotografieren, auch professionell. Doch sobald es um Werbung geht, sind die Aufnahmen kostenpflichtig! In vielen Ländern bedarf es teurer Genehmigungen, um Werbeaufnahmen im öffentlichen Raum zu machen oder urheberrechtlich geschützte Werke (etwa Plastiken oder Architektur) zu fotografieren.

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Sonnenuntergang am Grand Canyon