Erfolgreich mit dem Finanzamt verhandeln
Ärgerlich aber kaum vermeidbar: Vorauszahlungen: Gründe für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen
Gründe für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen
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Neben dem Trick mit den Investitionsabzugsbeträgen gibt es aber auch noch andere Gründe, die Sie anführen können, um eine Herabsetzung der Vorauszahlungen - formlos per Brief - beim Finanzamt zu beantragen:
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Leider kommt es immer wieder vor, dass wichtige Kunden wegfallen. Das mindert Ihren zu erwartenden Gewinn.
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Haben Sie eine Herabsetzung Ihrer Einkommensteuervorauszahlung vom Finanzamt genehmigt bekommen und steigen die Einkommenserwartungen wieder, müssen Sie das Finanzamt nicht erneut informieren. Sie sollten aber für die Nachzahlung am Ende des Jahres gewappnet sein. Zahlen Sie am besten die hierfür notwendigen Gelder auf ein Tagesgeldkonto ein. Das bringt noch ein paar Euro Zinsen.
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Auch Verluste aus anderen Einkunftsarten können zur Absenkung der Vorauszahlung genutzt werden. Davon ausgenommen sind allerdings etwaige Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften - den sogenannten Spekulationsgewinnen. Diese dürfen lediglich mit gleichartigen Einkünften beziehungsweise seit 2009 auch mit bestimmte Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Außerdem dürfen Verluste im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung einer Immobilie nicht bei der Festsetzung der Vorauszahlungen einbezogen werden.
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Dann gibt es noch die Möglichkeit, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zur Minderung Ihrer Vorauszahlungen geltend zu machen. Allerdings müssen die abziehbaren Aufwendungen über 600 Euro betragen.
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20 Prozent Steuerbonus gibt es für geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen (Höchstbetrag 2.550 Euro = maximaler Abzugsbetrag 510 Euro), haushaltsnahe Dienstleistungen (Höchstbetrag 20.000 Euro = maximaler Abzugsbetrag 4.000 Euro) sowie haushaltsnahe Handwerkerleistungen (ohne Materialkosten - Höchstbetrag 24.000 Euro = maximaler Abzugsbetrag 1.200 Euro). Denken Sie hieran, wenn Sie die Vorauszahlung "kleinrechnen" wollen. Mehr dazu im Beitrag: "Steuererbonus für Handwerker-Rechnungen und Haushalts-Dienste".