Checkliste Urheberrecht: Beugen Sie urheberrechtlichen Abmahnungen vor

Veröffentlichung von Fotos

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Veröffentlichung von Fotos

Veröffentlichung von Fotos

Die Fotografie nimmt sowohl im digitalen als auch im analogen Zustand eine Sonderstellung ein. Sie ist nicht nur als Werk, sondern auch als Leistung geschützt, unabhängig von der Schöpfungshöhe. Zusätzlich zum Urheberrecht gibt es nämlich das Lichtbildschutzrecht. Es garantiert, dass auch Schnappschüsse, also Lichtbilder, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, unter ein Schutzrecht fallen. Die Konsequenz daraus ist ein nahezu hundertprozentiger Schutz, egal ob die Fotografie künstlerisch wertvoll ist oder nicht.

In den meisten Fällen macht sich ein Gericht auch wenig Mühe, zwischen dem Foto als Werk (dem ein überdurchschnittliches individuelles Schaffen zugrunde liegt) und dem Schnappschuss zu unterscheiden. Der einzige wesentliche Unterschied liegt allein in der Schutzdauer: Während Schnappschüsse lediglich 50 Jahre nach ihrem erstmaligen Erscheinen geschützt sind, gilt für Fotos mit individuellem Werkcharakter die Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Sind die Fotos anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht, erlischt der Schutz bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung, es sei denn, das Foto wurde in die Urheberrolle eingetragen.

Urheber ist immer der Fotograf, nicht der Auftraggeber. Dem Auftraggeber steht, je nach vertraglicher Vereinbarung, "nur" ein einfaches oder absolutes Nutzungsrecht an dem Foto zu. Der Fotograf hat auch immer das Recht auf Namensnennung (Urheberpersönlichkeitsrecht).

Um Fotos im Rahmen eines Artikels zu verwenden, ist grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers (Fotografen) erforderlich.

Auch das Einbinden Ihres Bewerbungsfotos auf der eigenen Webpräsenz kann beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung darstellen, jedenfalls dann, wenn nur eine einfache "Onlinenutzung" vom Fotografen erlaubt wurde. Denn darunter ist im Zweifel nur das elektronische Versenden an einzelne Arbeitgeber, nicht "das öffentliche Zugänglichmachen" des Fotos auf einer werbenden Internetseite zu verstehen; so das Landgericht Köln im Urteil vom 20.12.2006 (AZ: 28 O 468/06.)

Beispiel:

Ein Anbieter bei Ebay, der Produktfotos für zwei Auktionen ungefragt bei der Konkurrenz kopierte, wurde in einem Urteil des LG Düsseldorf zu Schadensersatz in Höhe von 250 Euro pro Bild "verdonnert".

Mehr zu dem Fall sowie zur Berechnung von Schadensersatz bei "Bilderklau" finden Sie in unserem Beitrag "Bilderklau kann teuer werden".

Panoramafreiheit (Straßenbildfreiheit)

Fotos geschützter Werke, die von einem allgemein zugänglichen Ort wie der Straße aufgenommen werden können, dürfen ohne Zustimmung des Künstlers veröffentlicht werden. Aber nur die Werke, die von der Straße aus sichtbar sind. Nicht erlaubt ist das Fotografieren des Werkes aus der Wohnung von gegenüber, vor allem wenn diese Perspektive mehr Einblicke gewährt.

Somit ist die Veröffentlichung von Fotos urheberrechtlich geschützter Architektur, oder Skulpturen, die dauerhaft in der Öffentlichkeit aufgestellt werden auch ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers (Architekt, Bildhauer ...) erlaubt. Es dürfen aber keine Änderungen an der Wiedergabe des Werkes vorgenommen werden und der Urheber muss bei der Veröffentlichung genannt werden.

Die Reichstagsverhüllung von Christo war nicht dauerhaft. Deshalb traf die Panoramafreiheit auf dieses Kunstwerk beispielsweise nicht zu.

Bildschirmkopien (Screenshots) und Grafiken

Screenshots: Auch Screenshots von Software oder TV-Sendungen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers wie des Softwareherstellers oder des Sendeunternehmens veröffentlicht werden. Bildschirmfotos von Software unter freier Lizenz sind hingegen zustimmungsfrei, vorausgesetzt, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke anderer auf dem Bildschirmfoto erkennbar sind, wie beispielsweise eine fremde Webseite.

Microsoft hat für die Bildschirmkopien seiner Produkte exakte Regeln aufgestellt, die allerdings die Vorschriften zum Zitatrecht voraussetzen.

Grafiken: Grafiken, Logos, u.ä. sind als Werke der bildenden Kunst geschützt.

Nur einfach gestaltete Elemente, die die Schöpfungshöhe nicht erreichen, sind frei nutzbar. Siehe dazu das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm AZ. 4 U 51/04.

Im Zweifelsfall sollten Sie also auch bei Grafiken, Icons, Logos und Softwareoberflächen von einem Urheberrechtsschutz ausgehen! Schnellschüsse per Copy&Paste können nämlich teuer werden: "Urheberrechtsverletzung im Internet".

Fotos von Werken der bildenden Künste: Sollen Fotos von Werken wie der Bildhauerei, Architektur oder Fotos von Designermöbeln oder Bühnenbilder in einem Artikel veröffentlicht werden, müssen sowohl der Fotograf als auch der Künstler zustimmen.

Recht am eigenen Bild: Einwilligung der abgebildeten Personen

Gleichgültig, ob es sich um ein fremdes oder ein selbst gemachtes Foto handelt: Wenn Personen abgebildet sind, ist eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung der Abgebildeten erlaubt. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen.

Bei Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Schauspieler, Wissenschaftler, ...) ist die Verwendung der Bilder auch ohne Einwilligung zulässig, es sei denn, die Fotos verletzen die Privat- oder Intimsphäre des Prominenten. Auch bei Personen, die als zufällige Passanten etwa neben der Berliner Siegessäule mit erkennbaren Gesichtern abgebildet sind, ist keine Zustimmung einzuholen. Es ist aber zu beachten, dass das Bauwerk sichtbar im Vordergrund stehen muss. Auch Fotos von öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Demonstrationen mit wiedererkennbaren Personen sind grundsätzlich zulässig.

Personenfotos von geschlossenen Veranstaltungen, wie Schulfeste oder Betriebsfeiern, sollten hingegen nicht ohne Zustimmung der Beteiligten veröffentlicht werden.

Bildzitat

Ein Foto oder Screenshot kann als ein Bildzitat im eigenen Werk zustimmungsfrei verwendet werden. Ein Bildzitat erfordert, ähnlich wie ein Textzitat, einen Zitatzweck und eine Auseinandersetzung mit dem Bild im Text, wobei das Bild nur unverändert und mit zutreffender Quellen- und Urheberangabe veröffentlicht werden darf. Das Bild darf nicht als bloße Verschönerung des Textes dienen, das gilt nicht als Zitatzweck.

Sind Personen auf dem Bild, muss zudem auch hier das Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht) berücksichtigt werden.

Freie Fotos

Auch Fotos, die unter freier Lizenz im Internet angeboten werden, sind mit Vorsicht zu nutzen. Denn auch die "freie" Lizenz schützt nicht vor Ansprüchen Dritter. Es ist immerhin möglich, dass jemand (etwa über Flickr) ein Foto als unter Creative Commons (CC)-Lizenz stehend anbietet, ohne der Urheber zu sein. Oder vielleicht hat der Fotograf vergessen, sich die Erlaubnis der abgebildeten Personen einzuholen? Die "Creative Commons"-Lizenzgeber übernehmen im Falle einer Urheberrechtsverletzung keine Garantien! Die Nutzung von Fotos ist also nur von vertrauenswürdigen Anbietern ratsam.

Wer "freie" Fotos kommerziell nutzen möchte, muss sich zudem unbedingt die Bedingungen in der Lizenz durchlesen. Denn gelegentlich ist eine kommerzielle Nutzung von Fotos unter CC-Lizenz unerwünscht.

Fotorecht aus praktischer Sicht

Ausführlichere Informationen darüber, unter welchen Bedingungen Sie fotografieren bzw. Ihre Fotos veröffentlichen dürfen, stehen im Beitrag "Fotorecht aus praktischer Sicht".