Checkliste Urheberrecht: Beugen Sie urheberrechtlichen Abmahnungen vor

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Um diese Informationen für Ihre eigene Arbeit direkt anwendbar zu machen, haben wir sie in Form von zwei Checklisten komprimiert.

Checkliste: Texte

Wird eigenes oder fremdes Textmaterial veröffentlicht (bzw. zur Verfügung gestellt)?

  • Wenn nur selbst geschriebenes Textmaterial verwendet wird, bestehen keine urheberrechtlichen Probleme.

  • Bei fremdem Material: Ist die geplante Nutzung ohne Zustimmung erlaubt? Wenn eine Verwendung ohne Zustimmung nicht erlaubt ist, dann muss die schriftliche Einwilligung des Autors oder Rechteinhabers vorliegen!

  • Bei mehreren Urhebern, die Zustimmung aller.

Erlaubt ist die Nutzung fremder Texte ohne Zustimmung, wenn

  • der Text nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Im Zweifel sollten Sie aber von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen!

  • es sich um amtliche Werke (gemäß § 5 UrhG) handelt, wie Gesetzestexte, Gerichtsurteile, Bekanntmachungen von Behörden usw. Wichtig: Sie müssen die Originaltexte verwenden.

  • die Schutzdauer abgelaufen ist. Das ist 70 Jahre nach dem Tod des Autors der Fall bzw. bei mehreren Autoren nach dem Tod des am längsten lebenden Autors.

  • das Werk unter freier Lizenz steht (Open Content). In diesem Fall müssen Sie jedoch das Lizenzmodell prüfen: Ist eine Quellenangabe oder ein anderer Hinweis erforderlich, werden die Lizenzbedingungen erfüllt?

  • nur wenige Sätze aus dem Werk zitiert wurden. Wichtig: Die wenigen Sätze müssen als Zitat gekennzeichnet werden und Ihr eigenes Werk muss im Vordergrund stehen.

In allen anderen Fällen müssen Sie für die Veröffentlichung über eine schriftliche Erlaubnis verfügen!

Checkliste: Fotos, Grafiken und Screenshots

Handelt es sich um selbst erstellte oder fremde Fotos?

  • Bei eigenem Foto: Sind Privatpersonen auf dem Foto? Dann müssen Sie eine Einverständniserklärung jeder abgebildeten Person einholen, es sei denn,

    • es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte, aber keine Fotos aus der Privat- oder Intimsphäre,

    • sie stellen nur "Beiwerk" dar (zufällige Passanten, Teilnehmer an einer öffentlichen Demonstration) oder

    • es sind 10 Jahre seit dem Tod des Abgebildeten vergangen.

  • Bei eigenem Screenshot: bei vorhandener Schöpfungshöhe, Zustimmung bspw. des Softwareherstellers einholen, Ausnahme: Freie Software

  • Bei fremdem Foto/Screenshot außerdem: Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers (Fotografen). Bei unklarer Herkunft sollten Sie auf das Foto verzichten.

  • Bei Foto von einem Werk der bildenden Kunst: Zusätzlich Zustimmung des Künstlers, z.B. des Bildhauers, Möbeldesigners.

  • Ausnahme: Bildzitat. Die Wiedergabe eines Bildes/Screenshots ist als Bildzitat erlaubt, wenn

    • der Artikel eine "innere Verbindung" zum Bild hat (Belegfunktion),

    • der zitierende Artikel selbst ein neues und schützenswertes Werk darstellt

    • das Bildzitat nur so groß ist, wie für das Anliegen nötig, um das Gesagte zu untermauern,

    • eine vollständige Quellenangabe erfolgt: Urhebername, Titel des Werkes, Publikationsorgan und Fundstelle.

  • Sind Personen abgebildet? Dann gilt das Personlichkeitsrecht (siehe oben, "Privatpersonen").