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Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III): Bedeutung des Ermessens
Bedeutung des Ermessens
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Ob bzw. inwieweit in welcher Höhe und mit welcher Dauer der Eingliederungszuschuss nunmehr gewährt wird, liegt im Ermessen der am Wohnort des einzustellenden Bewerbers befindlichen Arbeitsagentur (auch wenn die an Ihrem Betriebssitz befindliche Arbeitsagentur nach wie vor Ihr Ansprechpartner bei der Antragstellung ist). Das gilt übrigens auch für die Frage, in welcher Höhe und mit welcher Dauer der Eingliederungszuschuss zugesprochen wird. Über all dies entscheidet diese Arbeitsagentur eigenständig. Es hat also keinen Sinn, sich an die Zentrale in Nürnberg zu wenden, weil Sie z. B. mit der Länge der Förderung nicht einverstanden sind.
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Ermessen bedeutet, dass Sie normalerweise keinen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses haben. Sie haben vielmehr nur einen Anspruch auf die pflichtgemäße Betätigung des Ermessens.
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Ein wichtiger Gesichtspunkt sind dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Das bedeutet aber nicht, dass man Ihnen diese Leistung allein unter Berufung auf die knappen Kassen verweigern darf (1). Die Arbeitsagentur muss zusätzlich berücksichtigen, inwieweit durch die Beschäftigung des Arbeitnehmers in Ihrem Unternehmen mit einer Eingliederung des Arbeitnehmers in den ersten Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Insoweit muss der Arbeitsvermittler eine Prognose treffen, die sich auf eine fundierte Tatsachengrundlage stützen muss.
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Die Prognose hinsichtlich der Eingliederungschancen in den ersten Arbeitsmarkt fällt am ehesten zu Ihren Gunsten aus, wenn Sie ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten (2).
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Sofern Sie mit ihm lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen möchten, stehen Ihre Chancen sehr schlecht. Das gilt besonders dann, wenn die Vertragsdauer auf ein Jahr oder sogar darunter begrenzt ist.
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Sollten Sie lediglich zu einer befristeten Beschäftigung in der Lage sein, bleibt eine kleine Chance. Sie müssen dem Arbeitsvermittler klarmachen, dass der Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb Kenntnisse erwirbt, die ihn für spätere Arbeitgeber interessant machen. Dadurch wird nämlich letztendlich auch das Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt erreicht.
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Eine Befristung ist übrigens nicht nur deshalb zulässig, weil Sie den Eingliederungszuschuss nur für einen begrenzten Zeitraum erhalten. Da sollte Ihnen schon etwas Besseres einfallen. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass der Arbeitnehmer vor Gericht zieht und dieses feststellt, dass die Befristung unzulässig ist. In diesem Fall handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Besonders suspekt ist es, wenn der Arbeitsvertrag genau auf den Förderzeitraum begrenzt wird. Er sollte ihn daher auf jeden Fall um einige Zeit überschreiten (3).
Es hat übrigens keinen Sinn, wenn Sie den Arbeitsvermittler auf die schlechte wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens verweisen. Es geht hier nämlich nicht darum, notleidende Unternehmen am Leben zu erhalten. Vielmehr soll die Förderung ausschließlich dem suchenden Arbeitnehmer zugute kommen. Wenn Ihr Unternehmen so klamm ist, dass Insolvenz beantragt wird, haben Sie kaum eine Chance.
Sollten Sie erst nach der Bewilligung insolvent werden, müssen Sie der Arbeitsagentur normalerweise vor einer Zahlung des Eingliederungszuschusses nachweisen, dass Sie den Arbeitnehmer noch beschäftigen und Sie ihm seinen Lohn auch in der angegebenen Höhe ausbezahlt haben.
Sie sollten am besten keinen Verwandten bei sich einstellen, wenn Sie eine Förderung erhalten wollen. In diesem Fall müssen Sie eher mit der Ablehnung Ihres Förderungsantrages rechnen. Die Arbeitsagentur prüft hier nämlich gründlich, ob ein Fall der sogenannten "familiären Mithilfe" vorliegt (das kommt besonders dann in Betracht, wenn der Angehörige noch zu Hause lebt). Soweit sie dies bejaht, scheidet eine Förderung aus.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie auf diese Möglichkeit gänzlich verzichten müssen. Die Arbeitsagentur darf Ihnen nämlich die Förderung nicht einfach mit dem pauschalen Argument verweigern, dass hier ein Eingliederungszuschuss von vornherein ausscheidet (4). Sie sollten daher bei einer Ablehnung auf jeden Fall eine an Ihrem konkreten Einzelfall orientierte Begründung verlangen.
Am besten überzeugen Sie die Arbeitsagentur davon, dass Sie auch ebenso eine fremde Person einstellen würden. Das nimmt man Ihnen eher ab, wenn Sie die Stelle ausschreiben und Sie sich einige Bewerber im Vorstellungsgespräch näher ansehen. Ansonsten geht die Arbeitsagentur schnell davon aus, dass die Einstellung auch ohne Bewilligung eines Zuschusses erfolgt wäre (5). Das Argument, dass bereits ein anderer naher Verwandter einen Zuschuss erhalten hat, ist nach der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls nicht überzeugend (6).
Bedenklich ist es auch, wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer nur ein karges Gehalt bezahlen wollen. Der Eingliederungszuschuss hat nämlich das Ziel, die vom Arbeitnehmer erzielte Minderleistung für den Arbeitgeber auszugleichen. Dieses Ziel wird dann verfehlt, wenn Sie aufgrund der erwarteten Minderleistung ein niedrigeres Gehalt vereinbaren (7).
Ein Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses besteht ausnahmsweise bei einer so genannten Ermessensreduzierung auf Null. In diesem Fall könnten Sie die Arbeitsagentur nach erfolglosem Widerspruch auf Zusprechung des begehrten Zuschusses vor dem Sozialgericht verklagen.
Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt vor allem bei einer so genannten Selbstbindung der jeweiligen Arbeitsagentur in Betracht (8). Diese setzt voraus, dass dort in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen ein Eingliederungszuschuss zugesprochen wurde und Sie diese ständige Verwaltungspraxis nachweisen können. Die Entscheidungspraxis in anderen Arbeitsagenturen spielt hierbei keine Rolle.
Soweit Ihnen die Arbeitsagentur die Zahlung einer derartigen Förderung in einem Bescheid schriftlich zugesichert hat, steht Ihnen diese sogar dann zu, wenn Sie eigentlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gar nicht erfüllen. Schriftlich bedeutet, dass er vom Sachbearbeiter oder am besten von einem Vorgesetzten unterschrieben sein muss.
Allerdings sind die Anforderungen an eine Zusicherung auch sehr hoch. Aus dem Schreiben muss sich eindeutig ergeben, dass die Arbeitsagentur ein verbindliches Versprechen abgegeben hat. So etwas ist häufig Auslegungssache. Zunächst einmal sollte die Formulierung "kann" nicht auftauchen, weil hierdurch ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Hingegen spricht die Formulierung "wird" eher für eine Zusicherung. Suspekt sind demgegenüber Füllwörter wie "bis zu", "höchstens", "im allgemeinen", "grundsätzlich", "generell", die dem Entscheider immer noch ein Schlupfloch offen halten sollen und daher die Erteilung einer Zusicherung infrage stellen. In der Praxis kommt es selten vor, dass die Arbeitsagentur eine solche Zusicherung erteilt.
Allerdings ist das Sozialgericht Berlin in einer rechtskräftigen Entscheidung von einer derartigen Zusicherung ausgegangen. Nach der Ansicht der Richter hatte sich die Arbeitsagentur durch die Ausstellung von einem Fördergutschein, den sie einem Arbeitnehmer zur Vorlage bei einem Arbeitgeber ausgehändigt hatte, in verbindlicher Form zur Zahlung eines Eingliederungszuschusses verpflichtet. Hierbei handelte es sich um ein Schreiben, in dem die örtliche Arbeitsagentur dem betreffenden Arbeitgeber bestätigt hatte, dass dem jeweiligen Arbeitgeber bei einer Einstellung des Arbeitnehmers in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein Zuschuss in Höhe von 50 Prozent für die Dauer von 12 Monaten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen gewährt wird. Der Charakter einer Zusage ergibt sich nach der Auffassung des Gerichtes zum einen aus der Formulierung "wird", zum anderen aus der präzisen Umschreibung der Zahlungsbedingungen (9).
Hinsichtlich der Höhe und Dauer des Zuschusses spielt es neben dem Eingliederungserfordernis auch eine Rolle, in welchem Ausmaß es durch das Vermittlungshemmnis zu einer Minderleistung am zu besetzenden Arbeitsplatz kommt.
Eine mündliche Zusage hilft Ihnen nur dann weiter, wenn ansonsten die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen und es nur noch um den Umfang der Förderung geht (10). Allerdings wird dies in der Praxis kaum bedeutsam sein, da Sie diese Zusage durch geeignete Zeugen nachweisen müssen.
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(1) David in: Eicher/Schlegel, SGB-III, Stand September 2009, § 217 Rdn. 42
(2) David in: Eicher/Schlegel, SGB-III, Stand September 2009, § 217 Rdn. 23
(3) BAG - Entscheidung vom 04.06.2003 Az. 7 AZR 489/02; LAG Baden-Württemberg-Urteil vom 24.05.2007 Az. L 7 AL 3306/05
(4) Hessisches Landessozialgericht - Urteil vom 11.12.2006 Az. L 9 AL 148/06; BSG-Urteil vom 06.05.2008 Az. B 7/7a AL 16/07 R
(5) Bayerisches LSG - Urteil vom 18.03.2005 Az. L 8 AL 89/04
(6) Bayerisches LSG - Urteil vom 22.04.2005 Az. L 8 AL 206/04
(7) Lampe, Eingliederungszuschüsse im Kontext arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, 1. Auflage Berlin 2000, Seite 116 f.
(8) Lampe, Eingliederungszuschüsse im Kontext arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, 1. Auflage Berlin 2000, Seite 132 f.
(9) SG Berlin - Urteil vom 23.01.2006 Az. S 77 AL 1181/05
(10) Bundessozialgericht - Urteil vom 06.04.2006 Az. B 7a AL 20/05 R