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Eingliederungszuschuss (§ 218 SGB-III): Ausschlussgründe
Ausschlussgründe
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Eine Förderung ist gem. § 221 SGB III in zwei Fällen ausgeschlossen:
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Einmal dann, wenn Sie einen anderen Arbeitnehmer entlassen haben, um durch die Einstellung eines Langzeitarbeitslosen mit Vermittlungshindernis den Eingliederungszuschuss zu erhalten. Dies gilt erst Recht dann, wenn Sie dann auch noch einen älteren und/oder schwerbehinderten Mitarbeiter neu einstellen, um noch einen üppigeren Eingliederungszuschuss kassieren zu können. Denn hierdurch würde genau das Gegenteil von dem erreicht, was durch den Eingliederungszuschuss bezweckt wird. Und das wollen Sie als verantwortungsbewusster Unternehmer ja wohl kaum.
Der bloße Anschein reicht übrigens aus, um eine Förderung auszuschließen. Die Arbeitsagentur braucht Ihnen also nicht nachzuweisen, dass Sie den regulär eingestellten Arbeitnehmer nur los werden wollten. Sie sollten daher im Einstellungszeitraum mit Kündigungen vorsichtig sein, weil Sie im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung eher unterliegen werden. Das gilt vor allem dann, wenn der gekündigte Arbeitnehmer mit ähnlichen Aufgaben wie der neu eingestellte betraut war.
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Ein Ausschluss besteht nach dieser Vorschrift ferner, wenn Sie den eingestellten Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb während der letzten vier Jahre vor Beginn der Förderung für mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt haben.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um einen Schwerbehinderten handelt. Bei einem mindestens 50-jährigen Arbeitnehmer ist der Gesetzgeber seit 2007 allerdings großzügiger. Hier erfolgt ein Ausschluss erst dann, wenn er während der letzten beiden Jahre vor Beginn der Förderung mehr als drei Monate bei Ihnen gearbeitet hat. Bei einem besonders betroffenen Schwerbehinderten ist es sogar gleichgültig, ob er schon einmal bei Ihnen gearbeitet hat, wenn Sie ihn befristet eingestellt haben.
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Eine Förderung ist darüber hinaus auch ausgeschlossen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer Einstellung dieser Person gegenüber dem arbeitsmarktpolitischen Interesse überwiegt. Davon geht die Arbeitsagentur vor allem in zwei Fällen aus:
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wenn der jeweilige Arbeitnehmer an Ihrem Betrieb finanziell beteiligt ist;
wenn er als Geschäftsführer eingestellt wird.