Als Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflichtversicherung

Hier lesen Sie, wann Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind - auch als Rentner mit selbstständigem Nebeneinkommen.

Wann haben Rentner einen Anspruch auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung? Hier lesen Sie die genauen Voraussetzungen.

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Überblick: Ihre Zugangsvoraussetzungen zur gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner

Allgemein gelten für Sie als Rentner diese Voraussetzungen:

  • Sie haben Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Sie haben diese Rente auch tatsächlich beantragt.

  • Wenn Sie den Zeitraum von Ihrer erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags betrachten und davon die zweite Hälfte nehmen, dann waren Sie mindestens neun Zehntel dieser Zeit Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse.

  • Sie sind nicht hauptberuflich selbstständig tätig.

  • Es besteht keine anderweitige vorrangige Krankenversicherungspflicht.

Besondere Zugangsvoraussetzungen gelten, wenn Sie selbstständiger Künstler oder Publizist waren:

  • Sie haben Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen.

  • Sie haben Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und diese auch beantragt.

  • Wenn Sie den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zur Stellung Ihres Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betrachten, dann waren Sie mindestens neun Zehntel dieser Zeit Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse. (Falls Sie am 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern gewohnt haben, gilt anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992.)

  • Sie sind nicht hauptberuflich selbstständig tätig.

  • Sie haben keine andere vorrangige Krankenversicherungspflicht.

Welche Art von Rentenanspruch zählt?

Welche der verschiedenen möglichen Rentenansprüche aus der „Gesetzlichen“ zählen nun zur Erfüllung der Voraussetzungen?

  • alle Altersrenten, sowohl Voll- als auch Teilrenten

  • alle Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • alle Hinterbliebenenrenten, auch „Geschiedenenrenten“ und Übergangsrenten sowie Waisenrenten

  • alle Unterhaltsrenten und Erziehungsrenten

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob diese Renten aus einer Scheidung (Übertragung oder Begründung) hervorgehen oder ausschließlich aufgrund Kindererziehung gewährt werden.

Es ist auch gar nicht erforderlich, dass tatsächlich Geld ausgezahlt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn Ihre Rente ruht oder aus anderen Gründen Zahlbeträge angerechnet werden. (Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein wenn der Rentenanspruch mit einer Unfallrente zusammentrifft, beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen oder wenn gleichzeitig ein Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte vorliegen). Selbst wenn die Rentenzahlung wegen fehlender Mitwirkung versagt wird, ergibt sich eine Versicherungspflicht, falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Privaten Renten (auch betriebliche Versorgungen) sowie Pensionen tragen dagegen allesamt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen bei.

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