Abmahnung allgemein
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Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten wegen bestimmter AGB oder konkreter Wettbewerbsmaßnahmen ist inzwischen fast an der Tagesordnung. Leider erfolgt sie häufig auch mit unredlichen Absichten, um den fachlich nicht versierten Abgemahnten zur Einstellung bestimmter, erfolgreicher (Werbe-)Maßnahmen oder zur Leistung von Geldzahlungen zu veranlassen. Der BGH hat mit Urteil vom 19.05.2010 nach jahrelangem Streit zur Rechtslage Stellung genommen.
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Die Abmahnung erfolgt meist durch einen beauftragten Rechtsanwalt in Form eines eingeschriebenen Briefes mit Originalvollmacht, aber gelegentlich auch ohne Originalvollmacht oder einfach nur per Telefax, E-Mail oder per Telefon. Die unverzügliche Zurückweisung einer ohne Originalvollmacht erteilten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen vom Konkurrenten beauftragten Rechtsanwalt kann aber zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen. In der Konsequenz müssen weder die Rechtsanwaltskosten noch die Schadensersatzforderungen des Konkurrenten getragen werden.
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Allgemeines zur Abmahnung
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten führt grundsätzlich zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Anmahnenden und dem Abgemahnten (1). Den Abgemahnten trifft deshalb eine Aufklärungspflicht gegenüber dem abmahnenden Mitbewerber (2) bzw. gegenüber dem zur Abmahnung berechtigten Verband (3). Diese Aufklärungspflicht entfällt, wenn er die wettbewerbswidrige Handlung gar nicht begangen hat und er deshalb unberechtigt abgemahnt worden ist (4). (Vgl. Gerichtsurteile am Ende des Beitrags.)
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Auf Abmahnungen immer reagieren!
Der Abgemahnte sollte aber in jedem Fall auf eine Abmahnung reagieren, da er ansonsten die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahnenden riskiert und damit ein vollstreckbarer Titel gegen ihn geschaffen werden kann.
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Die Abmahnung muss nicht notwendig schriftlich, sondern kann sogar telefonisch erfolgen (5). Der Abgemahnte hat aber das Recht, sich über die Berechtigung des vom Konkurrenten beauftragten Rechtsanwaltes zu vergewissern. Das geschieht normalerweise durch die Vorlage einer Originalvollmacht durch den abmahnenden Rechtsanwalt. Eine Originalvollmacht ist nur das Schriftstück, das vom Konkurrenten selbst unterschrieben worden ist - eine (beglaubigte) Kopie des vom Konkurrenten unterschriebenen Schriftstückes reicht da nicht aus (6). Das bedeutet vor allem für die bloße Abmahnung per Telefax oder E-Mail (und natürlich auch für die Abmahnung per Telefon), dass keine Originalvollmacht durch den abmahnenden Rechtsanwalt vorgelegt worden ist.
Eine solche Abmahnung kann der Abgemahnte in (entsprechender) Anwendung des § 174 Satz 1 BGB auch nach der Entscheidung des BGH vom 19.05.2010 unverzüglich zurückweisen, soweit die Abmahnung nicht mit dem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Ein solches Angebot wird durch den Abmahnenden aber bei den meisten Abmahnungen dadurch unterbreitet, dass er den Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beifügt oder in der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordert Der Begriff "unverzüglich" bedeutet dabei im Zusammenhang mit der Zurückweisung gemäß § 121 Abs. 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern. Eine Zurückweisung innerhalb von drei Tagen ist in jedem Fall unverzüglich, nach 6 Tagen kann das schon anders aussehen (7).
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Nicht auf die Vorwürfe eingehen!
In der Zurückweisung darf der Abgemahnte in keinem Fall näher auf die Vorwürfe in der Abmahnung eingehen! Mit der Zurückweisung macht der Abgemahnte nämlich gerade geltend, dass er die Berechtigung des abmahnenden Rechtsanwaltes zur Abmahnung in Zweifel zieht. Wenn der Abgemahnte aber von einer fehlenden Berechtigung des abmahnenden Rechtsanwaltes ausgeht, dann kann er mit dem Rechtsanwalt nicht so verhandeln, als wenn dieser berechtigt wäre.
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Aus der Zurückweisung des Abgemahnten muss klar hervorgehen, dass sie wegen der fehlenden Originalvollmacht erfolgt (8). Zur Zurückweisung kann vom Abgemahnten folgender Formulierungsvorschlag verwendet werden:
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Formulierungsvorschlag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit weise ich Ihre Abmahnung vom ... unverzüglich zurück. Sie sind gemäß § 174 Satz 1 BGB zum Nachweis Ihrer Berechtigung zur Abgabe dieser Willenserklärung durch die Vorlage einer Originalvollmacht verpflichtet. Dies gilt gemäß § 174 Satz 1 BGB analog auch für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Sie haben aber nur eine Kopie der Vollmacht beigefügt und erfüllen deswegen die geschilderten Anforderungen nicht.
Mit freundlichen Grüßen
(Stempel/Unterschrift)
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Der Abgemahnte hat durch diese Vorgehensweise in jedem Fall Zeit gewonnen, um das abgemahnte Verhalten durch seinen juristischen Berater auf Stichhaltigkeit untersuchen zu lassen. Der abmahnende Rechtsanwalt muss nämlich in jedem Fall eine Originalvollmacht vorlegen, wenn er weitere Maßnahmen nach der Übersendung eines solchen Schriftsatzes ohne Kostenrisiken für den Abmahnenden ergreifen will, soweit er in der Abmahnung nicht gleichzeitig das Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages unterbreitet.
Die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung oder die Erhebung einer Klage durch den abmahnenden Rechtsanwalt ohne die vorherige Vorlage einer Originalvollmacht führt dazu, dass der Antragsteller (= Bezeichnung der Partei bei einer einstweiligen Verfügung) bzw. der Kläger (= Bezeichnung der Partei im Klageverfahren) die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn er in dem bezeichneten Verfahren obsiegt.