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Abmahnung allgemein
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten wegen bestimmter AGB oder konkreter Wettbewerbsmaßnahmen ist inzwischen fast an der Tagesordnung. Leider erfolgt sie häufig auch mit unredlichen Absichten, um den fachlich nicht versierten Abgemahnten zur Einstellung bestimmter, erfolgreicher (Werbe-)Maßnahmen oder zur Leistung von Geldzahlungen zu veranlassen. Der BGH hat mit Urteil vom 19.05.2010 nach jahrelangem Streit zur Rechtslage Stellung genommen.
Die Abmahnung erfolgt meist durch einen beauftragten Rechtsanwalt in Form eines eingeschriebenen Briefes mit Originalvollmacht, aber gelegentlich auch ohne Originalvollmacht oder einfach nur per Telefax, E-Mail oder per Telefon. Die unverzügliche Zurückweisung einer ohne Originalvollmacht erteilten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen vom Konkurrenten beauftragten Rechtsanwalt kann aber zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen. In der Konsequenz müssen weder die Rechtsanwaltskosten noch die Schadensersatzforderungen des Konkurrenten getragen werden.
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Abmahnung ohne Originalvollmacht
Im Zivilrecht führt die unverzügliche Zurückweisung einer Willenserklärung wegen fehlender Originalvollmacht gleichzeitig zur Unwirksamkeit dieser Willenserklärung. Die Willenserklärung wird nach der Zurückweisung durch den Empfänger rechtlich so eingestuft, als wenn sie gar nicht abgegeben worden wäre.
Im Wettbewerbsrecht ist heftig umstritten, ob diese Konsequenz auch bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegeben ist oder ob die Abmahnung nach der Zurückweisung und der darauf folgenden Vorlage einer Originalvollmacht wirksam bleibt. Die Abmahnung selbst ist keine Willenserklärung, so dass die Regelung in § 174 Satz 1 BGB nicht in jedem Fall greift.