Steuererklärung ausfüllen, Geld zurückbekommen: Eine Einführung in das Prinzip "Einkommensteuererklärung"
Die vereinfachte Steuererklärung: Reicht die Kurzfassung oder brauchen Sie das volle Programm?
Die vereinfachte Steuererklärung: Reicht die Kurzfassung oder brauchen Sie das volle Programm?
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Ellenlange Ausfüllhilfen und der Formularwust aus Mantelbögen, Anlagen, Feldern, Kennziffern und Belegen bilden für viele Menschen eine scheinbar unüberwindliche Hürde vor der gefürchteten Einkommensteuererklärung. Dabei ist die Sache manchmal schon mit dem Ausfüllen eines zweiseitigen Formulars erledigt: Seit ein paar Jahren ermöglicht das Finanzamt eine vereinfachte Kurzfassung der Steuererklärung.
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Vereinfachte Steuererklärung: die Light-Version
Seit einigen Jahren ermöglicht das Finanzamt eine Kurzfassung der Steuererklärung: Bei vielen Arbeitnehmern ist es damit getan, ein zweiseitiges Formular auszufüllen. Wie stellen die vereinfachte Steuererklärung vor.
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Wenn Sie lediglich
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Arbeitslohn, Versorgungsbezüge und/oder Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld) bezogen haben und
nur die für Angestellte typischen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen geltend machen wollen,
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können Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums im Bereich Einkommensteuerformulare 2013 (Stand: 2014) das Online-Formular "Vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer" aufrufen. (Auch als PDF-Datei erhältlich).
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Fundgrube für Nachzügler
Sie schieben Ihre Einkommensteuererklärungen schon seit Jahren vor sich her? Kein Problem: Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung finden Sie noch die Steuervordrucke für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012. Ältere Formulare stehen auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit.
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Der Vordruck für die vereinfachte Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern für das Jahr 2013 besteht nur aus zwei Seiten:
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Größer als der berühmte "Bierdeckel" – aber bereits sehr überschaubar: Seite 1 der vereinfachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013.
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Brauchbare Bedienungsanleitung
Am oberen Seitenrand, direkt über dem Formular, finden Sie den Link "Anleitung ESt 1V": Dahinter verbirgt sich das "Infoblatt Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer". Der amtlichen Ausfüllhilfe entnehmen Sie unter anderem, ob die Kurzfassung der Steuererklärung für Sie in Betracht kommt (oder nicht). Außerdem erfahren Sie, was beim Ausfüllen zu beachten ist.
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Erforderliche Angaben
Sofern Sie zum Kreis der begünstigten Steuerpflichtigen gehören, machen Sie auf Seite 1 die folgenden allgemeinen Angaben zum Steuerpflichtigen und ggf. zu dessen Ehepartner:
Name, Anschrift, Religionszugehörigkeit, Familienstand und Beruf des Ehemanns und ggf. der Ehefrau,
Bankverbindung, auf die die Steuererstattung überwiesen werden soll,
lohnsteuerliche Identifikationsnummer des oder der Steuerpflichtigen laut Lohnsteuerbescheinigung (= "eTIN").
Bitte beachten Sie: Ihre Gehaltssumme und alle anderen Angaben aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung brauchen Sie nicht anzugeben. Diese Werte übernimmt das Finanzamt automatisch aus Ihrer eTIN,Summe der erhaltenen Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld laut Bescheinigungen der Arbeitsagentur oder Krankenkasse) sowie
Angaben über Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung.
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Die 5-Minuten-Steuerterrine: Die Seite 1 des vereinfachten Steuerformulars ist im Handumdrehen ausgefüllt.
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Auf Seite 2 tragen Sie dann die Abzugsbeträge ein, soweit sie in Ihrem Fall zutreffen. Das sind vor allem:
die (ggf. nach Ehemann und Ehefrau getrennten) Werbungskosten: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Berufsverbände sowie dienstliche Reisekosten – vorausgesetzt, die Ausgaben sind nicht vom Arbeitgeber erstattet worden;
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Fortbildungen und Firmenwagen
Apropos "Weiterbildung": Wenn Sie Mitglied von akademie.de sind oder an unseren Online-Workshops teilnehmen, stellen die Teilnahme- und Mitgliedsgebühren in den allermeisten Fällen Werbungskosten dar! Sofern Sie Ihre Gebühren bislang noch nicht als Werbungskosten eingetragen haben, sollten Sie das spätestens bei der Einkommensteuererklärung für 2013 tun: Online-Fortbildungen werden steuerlich nämlich nicht anders behandelt als Präsenzveranstaltungen! Weitere Informationen finden Sie unter der Überschrift "Fiskus finanziert Fortbildungen".
Und gleich noch ein Lektüretipp: Falls Sie in den Genuss eines Firmenwagens kommen, sollten Sie einen Blick auf den Spezialkurs "Steuern sparen mit dem Firmenwagen" werfen – es lohnt sich!
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die Sonderausgaben, insbesondere die Kirchensteuer sowie Spenden und Mitgliedsbeiträge "zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke";
außergewöhnliche Belastungen (z. B. Kosten einer Ehescheidung, Krankheit, Kuren, Pflegeaufwendungen oder Fahrtkosten aufgrund von Behinderungen) sowie
haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (z. B. für Pflege-, Betreuungs-, Reinigungs-, Garten- und Reparaturarbeiten) – Einzelheiten zu dieser besonderen Form der Steuerermäßigung entnehmen Sie unserer separaten Informationsseite zu diesem Thema.
Bitte beachten Sie: Die früher erforderlichen Angaben zu eventuellen Kindern, Altersvorsorgebeiträgen und/oder vermögenswirksamen Leistungen sind auf dem Formular für die vereinfachte Steuererklärung entbehrlich. Stattdessen reichen Sie einfach die dazugehörigen "Anlagen" ein. Die passenden Vordrucke "Anlage Kind" und "Anlage AV" finden Sie beim Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Bereich Einkommensteuerformulare 2013. Die "Anlage VL" bekommen Sie fertig ausgefüllt von Ihrem Kreditinstitut zugeschickt.
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Das ministerielle Formular-Management-System verfügt über eine eigene Symbolleiste.
Nachdem Sie Ihre Angaben gemacht haben, bringen Sie das Formular per Mausklick auf das Drucker-Symbol in der Symbolleiste des "Formular-Management-Systems" zu Papier. Dabei öffnet sich der Vordruck als fertig ausgefüllte PDF-Datei, die Sie bei Bedarf auch auf Ihrer Festplatte abspeichern können.
Falls Sie das Formular nicht am Bildschirm ausfüllen wollen, laden Sie sich eine leere Version herunter, indem Sie auf das PDF-Symbol klicken:
Ganz gleich, wie Sie den Vordruck ausfüllen: Bitte vergessen Sie am Ende nicht, unten links auf der zweiten Seite zu unterschreiben. Bei steuerpflichtigen Ehepaaren müssen beide Ehepartner eigenhändig unterzeichnen.
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Anlagen zur vereinfachten Steuererklärung
Wie bereits erwähnt: Auch bei der vereinfachten Steuererklärung geht es nicht immer ganz ohne zusätzliche "Anlagen" ab. Der Schreibaufwand hält sich zum Glück aber in Grenzen. Im ungünstigsten Fall sind Sie zusätzlich zum Basis-Steuerformular mit folgenden zusätzlichen Vordrucken konfrontiert:
Falls Sie minderjährige oder noch in der Berufsausbildung befindliche Kinder haben, füllen Sie die einseitige "Anlage Kind 2013" aus. Für jedes Kind reichen Sie eine separate Anlage ein.
Wenn Sie "Altersvorsorgebeiträge gemäß § 10a EStG" ("Riester- und/oder Rürup-Rente") zahlen, machen Sie Ihre Angaben auf der (ebenfalls einseitigen) "Anlage AV 2013".
Sofern Sie schließlich "vermögenswirksame Leistungen" von Ihrem Arbeitgeber erhalten, reichen Sie die "Anlage VL" ein. Die haben Sie bereits fertig ausgefüllt von Ihrem Kreditinstitut zugeschickt bekommen. Lektüretipp: Empfehlungen zum staatlich geförderten Vermögensaufbau finden Sie im Spezialkurs "Fondssparen mit staatlicher Sparzulage für Arbeitnehmer".
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Überblick: Diese Unterlagen reichen Sie ein
Bei der vereinfachten Steuererklärung reichen Sie neben dem ausgefüllten und unterschriebenen zweiseitigen Steuervordruck also die folgenden Unterlagen beim Finanzamt ein:
die Lohnsteuerbescheinigung(en) des/der Arbeitgeber(s),
Nachweise über eventuelle Lohnersatzleistungen,
falls erforderlich, die Anlage(n) "Kind", "AV" (wie Altersvorsorgebeiträge) und "VL" (wie vermögenswirksame Leistungen) sowie
die Einzelbelege über die von Ihnen geltend gemachten Altersvorsorgebeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und die beantragten Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten.
Bitte beachten Sie: Seit dem Steuerjahr 2008 müssen Sie die Einzelbelege für Werbungskosten (z. B. über Arbeitsmittel oder Beiträge an Berufsverbände), Sonderausgaben (z. B. Nachweise über Lebens- oder Haftpflichtversicherungen) und für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerarbeiten nicht mehr zwingend beim Finanzamt einreichen. Sie können vom zuständigen Sachbearbeiter aber jederzeit nachgefordert werden. Die Unterlagen sind daher mindestens bis zum endgültigen Steuerbescheid aufzubewahren.
Bei besonders hohen, erstmaligen oder ungewöhnlichen Ausgaben schicken Sie die Belege der Einfachheit halber weiterhin am besten gleich mit (z. B. beim Einrichten eines häuslichen Arbeitszimmers, beruflich bedingten Umzügen oder doppelter Haushaltsführung).
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Sortierung und formlose Listen
Wenn Sie Ihrem Finanzamts-Sachbearbeiter den Überblick und die Arbeit erleichtern und die Wahrscheinlichkeit von Missverständnissen verringern wollen, sortieren Sie die Belege am besten nach folgenden Kategorien: "Werbungskosten Ehemann", "Werbungskosten Ehefrau", "Sonderausgaben", "Außergewöhnliche Belastungen" sowie "Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerarbeiten". Falls Sie im Einzelfall sehr viele Belege mitschicken (z. B. viele verschiedene Quittungen über Werbungskosten), können Sie zusätzlich Übersichtslisten anlegen. Die meisten Steuerprogramme helfen Ihnen dabei, solche formlosen Beleg-"Inhaltsverzeichnisse" zu erzeugen.
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Oder doch eine ausführliche Steuererklärung?
Nicht alle Steuerpflichtigen kommen in den Genuss einer vereinfachten Steuererklärung: Wenn Sie zusätzlich zum Arbeitseinkommen weitere Einkünfte haben (weil zum Beispiel Ihre Zinseinkünfte höher ausfallen als der Sparerfreibetrag und Sie sich einen Teil der "Quellensteuer" zurückholen wollen), oder wenn Sie Steuerermäßigungen erwarten, die in der Light-Version nicht vorgesehen sind (beispielsweise die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer), dann müssen Sie die kompletten Einkommensteuer-Vordrucke verwenden.
Die sind zwar um einiges umfangreicher. An der Systematik der Steuererklärung ändert sich jedoch nichts. Nachdem Sie die wichtigsten Bestandteile der Einkommensteuer-Ermittlung bereits kennengelernt haben, wird Sie die Standard-Steuererklärung auch nicht vor unüberwindliche Hürden stellen.