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Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage möchte der Staat die Vermögensbildung von Arbeitnehmern fördern. Viele Arbeitgeber sind aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen verpflichtet, ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen zu gewähren. Ist das nicht der Fall, können Sie auch selbst Teile Ihres Arbeitslohnes vermögenswirksam anlegen. Und der Staat legt dann noch etwas darauf - unter bestimmten Voraussetzungen:
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Gefördert werden nur bestimmte Anlageformen wie
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Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen ebenso wie
zum Erwerb von Wohneigentum (Bausparverträge, Darlehenstilgung etc.).
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Dabei darf Ihr zu versteuerndes Einkommen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten: 20.000 Euro jährlich bei Alleinstehenden und 40.000 Euro jährlich bei Verheirateten. Beim Bausparen liegen die Einkommenshöchstgrenzen allerdings darunter: bei 17.900 Euro jährlich bei Alleinstehenden oder bei 35.800 Euro jährlich bei Verheirateten. Wenn Sie die Arbeitnehmersparzulage erhalten möchten, müssen Sie in die gewählte Sparform sieben Jahre lang einzahlen. Die Sparzulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Gesetzlich geregelt ist diese Förderung im 5. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer.
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In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die Arbeitnehmer-Sparzulage beim VL-Fondssparen.