Praxisratgeber "Abmahnung": Basiswissen für Geschäftsleute, Webmaster und Jura-Laien
Was ist eine Abmahnung eigentlich genau?
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Zwei Fälle aus der Praxis
Beispiel 1: Abmahnung aufgrund der Preisangabenverordnung
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Ein Unternehmer handelt mit Neuwaren und verkauft diese über seinen Onlineshop an Privatleute und gewerbliche Abnehmer. Auf seiner Website verkauft er auch Computerbildschirme. Neben den Abbildungen der Waren benennt er einen Endpreis in Höhe von "399,- EUR". In unmittelbarer Nähe der Preisauszeichnung teilt der Unternehmer die Versandkosten mit. Als Bestandteil der Fußzeile am unteren Rand jeder Bildschirmseite oberhalb weiterführender Links wie "AGB", "Impressum", "Kontakt" usw. befindet sich der Hinweis, dass sämtliche Preise sich inklusive Umsatzsteuer verstehen. Sein anwaltlich beratener Konkurrent meint, diese Art der Preisauszeichnung verstoße gegen die Preisangabenverordnung und schickt ihm eine kostenpflichtige Abmahnung.
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Beispiel 2: Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung
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Ein Unternehmer A stellt online Stadtpläne als "Kartenkacheln" im Rahmen eines Suchservices unentgeltlich auf einer Website zur Verfügung. In der Fußzeile werden über einen Link die Nutzungsbedingungen erläutert, wonach jede nicht rein private Verwendung der Stadtplanausschnitte unzulässig ist und nur nach Abschluss eines Lizenzvertrages mit erheblichen Kosten zulässig ist. Ein Unternehmer B übernimmt die Karte seines Stadtteils für die Anfahrtsskizze auf seiner Website. Der Unternehmer A schickt dem Unternehmer B eine Abmahnung und fordert ihn zur Unterlassung der Verwendung der Stadtplankachel und Zahlung von Schadensersatz für die entgangene Lizenz und die Anwaltskosten auf.
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Grundsätzliches: Was ist eine Abmahnung?
Das Instrument der Abmahnung stammt aus dem Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und hat den - durchaus vernünftigen - Zweck, gerichtliche Auseinandersetzungen im Vorfeld zu vermeiden. Sie dient der außergerichtlichen Verfolgung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht sowie gegen gewerbliche und sonstige Schutzrechte, wie sie zum Beispiel das Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder Urheberrecht gewähren.
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Die Abmahnung zielt darauf ab, den Abgemahnten außergerichtlich zur Unterlassung von bereits erfolgten oder drohenden Rechtsverstößen aufzufordern und ihm unter Umständen Gelegenheit zu geben, den Zustand durch Abschluss eines Vergleichs- oder Lizenzvertrages zu legalisieren.
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Prozessual ist eine Abmahnung für den Abmahnenden in der Regel notwendige Vorbedingung für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. Wenn er die Abmahnung unterlässt und direkt ein Gerichtsverfahren einleitet, läuft er als Kläger Gefahr, die Kosten des Rechtsstreites tragen zu müssen und zwar dann, wenn der Verletzer den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt. Dann hat dieser mangels vorheriger Abmahnung nicht "durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben" im Sinne des § 93 ZPO, weshalb der Kläger mit den Kosten belastet wird. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Sache besonders eilbedürftig ist.
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Notwendige Elemente einer Abmahnung
Die Abmahnung erfolgt nach herrschender Auffassung also, um dem Rechtsverletzer Gelegenheit zu geben, vor Einleitung eines Rechtsstreits durch Überprüfung der Berechtigung der Abmahnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung diesen zu vermeiden und so de facto Kosten zu sparen. Um dem Abzumahnenden die Überprüfung der Rechtslage zu ermöglichen, sollte diese stets mindestens die nachfolgenden Elemente enthalten:
eine Sachverhaltsdarstellung;
den klaren und eindeutigen Vorwurf eines bestimmten rechtswidrigen Verhaltens, so dass der Schuldner die gebotenen Folgerungen ziehen kann;
die Darlegung, warum der Abmahnende zur Abmahnung berechtigt ist;
die Forderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben;
die Androhung, anderenfalls ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.
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Selbst wenn diese Elemente nicht vollständig gegeben sind, heißt dies nicht automatisch, dass die Abmahnung "unwirksam" ist oder vernachlässigt werden kann! Rechtlich folgt aus einer unklar formulierten Abmahnung allenfalls, dass der Abmahnende in einem eventuell nachfolgenden Gerichtsverfahren keinen Anspruch auf die Bezahlung seiner Anwaltskosten für die Abmahnung verlangen kann und bei sofortigem Anerkenntnis des Anspruches selbst mit den Kosten des Rechtsstreits belastet wird (wie oben ausgeführt).
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Prinzipiell kann eine Abmahnung mündlich oder schriftlich geschehen, schon aus Beweisgründen erfolgt die Abmahnung in der Praxis in aller Regel jedoch in schriftlicher Form und per Einschreiben.
Inhaltlich sollte die Abmahnung die konkrete Verletzungshandlung und ggf. den Umfang der Schutzrechte mitteilen, um dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, den Vorwurf zu überprüfen und die Folgen abzuschätzen. Entscheidend ist zudem, dass ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren gegenüber dem Abgemahnten geltend gemacht wird und dass gerichtliche Schritte angedroht werden, falls nicht binnen kurzem eine Unterlassungserklärung abgegeben wird (in der Regel zwischen 2 Tagen und 2 Wochen).