Praxisratgeber "Abmahnung": Basiswissen für Geschäftsleute, Webmaster und Jura-Laien

Die Kostenfrage: Wer trägt die Kosten der Abmahnung und wie hoch können die Abmahnungskosten sein?

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Die Kostenfrage: Wer trägt die Kosten der Abmahnung und wie hoch können die Abmahnungskosten sein?

Kosten im Fall einer berechtigten Abmahnung

Im Normalfall hat der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu erstatten, wenn diese berechtigt ist.

Juristische Begründung der Kostenerstattungspflicht

Dass der Abgemahnte die Kosten des anwaltlich vertretenen Abmahnenden für eine berechtigte Abmahnung tragen muss, ist für das UWG ausdrücklich geregelt, § 12 Abs. 1 UWG. Für alle übrigen Kostenerstattungsansprüche im Zusammenhang mit Abmahnung wendet die Rechtsprechung in aller Regel die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 670 BGB an, wonach die Kosten verschuldensunabhängig zu erstatten sind. Bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Abgemahnten ergibt sich dessen Verpflichtung zur Kostentragung zudem aus § 823 BGB (unerlaubte Handlung).

Die Höhe der Abmahnkosten bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG). Ausgangspunkt ist der Gegenstandswert (vor Gericht: Streitwert) der Sache. Der Gegenstandswert wird, solang die Sache außergerichtlich läuft im Wege des Ermessens durch den Rechtsanwalt bestimmt, im Prozess wird der Streitwert durch den Richter festgelegt. In Bezug auf Gegenstandswert besteht damit, solange die Sache außergerichtlich bleibt, erhebliches Verhandlungspotenzial. D.h., dass man versuchen sollte, hier die Kosten möglichst niedrig zu halten, wenn die Sache außergerichtlich beendet werden soll.

Anhand des jeweiligen Gegenstandswertes wird - mittels fester Tabellen - die Vergütung für eine anwaltliche Vertretung bestimmt. Für eine außergerichtliche, anwaltliche Vertretung ist die gesetzlich anfallende Geschäftsgebühr einschlägig, die mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 in Ansatz gebracht wird. Der einschlägige Regelgebührensatz ist 1,3.

Das Vergütungsverzeichnis bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Soweit es sich nur um ein Schreiben einfacher Art gehandelt hat, kann der Anwalt gesetzlich nur eine Geschäftsgebühr mit dem Satz 0,3 verlangen. Dies wird bei einer Abmahnung in der Regel aufgrund der Vorprüfung nicht der Fall sein. Wann dies letztlich zu bejahen ist, ist schwer zu bestimmen und muss im Streitfall durch einen Richter entschieden werden.

Genauere Erläuterungen zum Aufbau von und zum Verhandlungspielraum bei Anwaltsgebühren finden Sie im Beitrag "Verhandlungssache Anwaltskosten".

Praxisbeispiele für Honorarnoten in Abmahnungsfällen

Weil man sich darunter als Laie wenig vorstellen kann, liefern wir zwei Honorarnoten in typischen Abmahnungsfällen als praktisches Beispiel:

Beispiel 15: Honorarnote im Falle der Übernahme eines einfachen, urheberrechtlich geschützten Werkes (Stadtplan)

Streitwert Unterlassungsanspruch

5.000,00 EUR

Geschäftsgebühr 1,3 Nr. 2400 VV RVG

391,30 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

65,81 EUR

Gesamtsumme

477,11 EUR

Beispiel 16: Wettbewerbsverstoß bei Werbung im Internet

Streitwert Unterlassungsanspruch

65.000 EUR

Geschäftsgebühr 1,3 Nr. 2400 VV RVG

1459,90 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

263,78 EUR

Gesamtsumme

1.716,68 EUR

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird der Streitwert der Sache durch das Gericht festgelegt. Die daraus resultierenden Prozesskosten muss der im Prozess Unterlegene bezahlen.

Gegenabmahnung prüfen

Aus der Sicht des Abgemahnten empfiehlt sich unter Umständen ein Blick auf die Website des Abmahnenden: Wenn dieser sich ebenfalls einen abmahnungsfähigen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften leistet, kann der Abgemahnte ihn seinerseits anwaltlich abmahnen. Das gleicht das Kräfteverhältnis zwischen den Parteien aus und stärkt seine Verhandlungsposition.

Kosten im Fall der unberechtigten Abmahnung

Ob eine Abmahnung im Ergebnis berechtigt war oder nicht, kann im Streitfall nur der Richter verbindlich feststellen. Dabei hat der Abgemahnte ein höheres Risiko: Die Kosten, die der Abgemahnte hat, weil er einen Anwalt einschaltet, der die Abmahnung prüft. Rät dieser von der Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, kann er sich mangels Rechtsgrundlage in aller Regel nichts vom Abmahner zurückholen, auch wenn dieser vor Gericht unterliegt oder seine Abmahnung ohne Prozess zurückzieht.

Anders kann es sich im Falle einer missbräuchlichen Abmahnung darstellen. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber zuletzt für das Wettbewerbsrecht in § 8 Abs. 4 UWG festgelegt. Danach ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter "Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."

Diese Fälle stellen in der Rechtsprechung bislang die absolute Ausnahme dar. Es gilt grundsätzlich die Regel, dass eine vielfache Verletzung von Schutzrechten oder des Wettbewerbsrecht auch eine vielfache Abmahnung rechtfertigt. Ein Missbrauch liegt nur vor, wenn der Abmahnende mit der Geltendmachung des Anspruches überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt.

Beispiel 17 : Ein Anwalt betreibt in eher geringem Umfang Immobilengeschäfte, um dann Immobilienzeitungen nach wettbewerbswidrigen Anzeigen zu durchforsten und in einem Jahr über 150 Abmahnungen zu verschicken (BGH GRUR 2001, 260).

Grundlage für einen solchen Schadensersatzanspruches kann der rechtswidrige Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) sein.

Als Fazit kann man feststellen, dass ein Ungleichgewicht zu Lasten des Abgemahnten vorliegt. Dieser kann eine im Ergebnis unberechtigten Abmahnung erfolgreich abwehren - und doch auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn er nicht gerade eine "missbräuchliche" Abmahnung nachweisen kann.