Wohngeld: Finanzieller Zuschuss für Mieter und Eigentümer - und zwar auch für Selbstständige

Wohngeld: Wer, wieviel, wie?

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Vielleicht macht es Sinn für Sie, Wohngeld zu beantragen! Ob Mieter oder Wohneigentümer: Wenn Ihre Kaltmiete ein Viertel bis ein Drittel ihres Nettoeinkommens für die Kaltmiete ausmacht und Ihr "Familieneinkommen" unter den Obergrenzen liegt, dann sind Ihre Chancen, Anspruch auf Wohngeld zu haben, gut. Wir erklären die Details.

Wohngeld: Wer, wieviel, wie?

Haben Sie schon mal überschlagen, ob Wohngeld für Sie in Frage kommt? Mieter und Wohneigentümer, die zwischen einem Viertel und einem Drittel ihres monatlichen Nettoeinkommens für die Kaltmiete ausgeben, haben normalerweise Anspruch auf Wohngeld, wenn ihr Einkommen unter den - ab 2011 erhöhten - Obergrenzen liegt. Wir sagen Ihnen, um wieviel Geld es geht, welche Voraussetzungen an den staatlichen Zuschuss geknüpft sind und wie Sie ihn beantragen. Dabei gehen wir besonders auch auf den Fall "Wohngeld für Selbstständige" ein.

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Mieter und Eigentümer mit geringem Einkommen. Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümer wird als Lastenzuschuss bezeichnet. Es soll den Betroffenen Zugang zu angemessenem Wohnraum ermöglichen. Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden. Es wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, danach ist ein neuer Antrag nötig. Wer zu den Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld und sollte es auf jeden Fall beantragen.

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Berechnung

Alle Einnahmen der Familie werden zum Familieneinkommen zusammengerechnet. Zu den Einnahmen zählen steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen, einmalige und regelmäßige Einnahmen. Neben dem Gehalt fließen also auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit, Renten und Arbeitslosengeld mit ein. Auch Kranken- und Mutterschaftsgeld, Unterhaltszahlungen und Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören zum Bruttoeinkommen. Dagegen wird Kindergeld bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Es lohnt sich, im Antrag sämtliche Einkünfte anzugeben. Sie vermeiden dadurch eventuelle spätere Wohngeldrückzahlungen.

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Wohngeld für Selbstständige

Auch Selbstständige und Gewerbetreibende haben Anspruch auf Wohngeld, wenn sie ihre Wohnkosten nicht selbst tragen können. Für die Berechnung der Einkünfte ist der Gewinn maßgeblich.

Der Gewinn errechnet sich nach dem Einkommenssteuergesetz aus der Differenz zwischen dem Betriebsvermögen zum Anfang und zum Ende eines Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (wie Barentnahmen) und vermindert um den Wert der Einlagen (wie Bareinzahlungen). Abzugsfähige Aufwendungen sind die Betriebsausgaben: Das sind die Kosten, die einem Selbstständigen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung seines Einkommens entstehen.

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