Selbst bestimmen, wer erbt: Unternehmer-Testament und Unternehmer-Erbvertrag
Berliner Testament - die Einheitslösung
Berliner Testament - die Einheitslösung
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Im Berliner Testament (§§ 2265 ff. BGB) setzen die Ehegatten für den Todesfall wechselseitig den anderen Ehegatten zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte erhält damit zusätzlich zu seinem Vermögen das des verstorbenen Ehegatten; beides zusammen bildet eine Einheit.
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Die wirksame Errichtung eines Berliner Testamentes setzt einen übereinstimmenden Willen beider Ehegatten voraus (BGH Urteil v. 26.09.1990, IV ZR 131/89, BGHZ 112, S. 229 ff.).
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Die Auflösung der Ehe führt grundsätzlich automatisch zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung (§ 268 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB). Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des Berliner Testaments eine solche Konsequenz ausschließen wollen, dann sollte dieser Wille ausdrücklich Eingang in das Testament finden.
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Mit dem ersten Todesfall verschmilzt beim Berliner Testament das Gesamtvermögen der Ehegatten in der Person des Überlebenden zu einer Einheit. Im Hinblick auf den zweiten Todesfall können die Ehegatten im Unternehmertestament eine Verfügung zu Gunsten der sog. Schlusserben treffen (§ 2269 Abs. 1 BGB).
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Schlusserben können sowohl die leiblichen Kinder der Ehegatten als auch andere verwandte oder nicht verwandte Personen sein. Als Schlusserben kommen auch gemeinnützige oder kirchliche Einrichtungen in Betracht.
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Tiere können hingegen nicht Schlusserben sein, denn sie sind nicht rechtsfähig. Es kann aber ein Tierpfleger unter der Auflage bedacht werden, dass er bis zum Tod des Tieres die Pflege und/oder Versorgung übernimmt.
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Darüber hinaus könnte zu Lebzeiten eine Stiftung errichtet werden, deren Sinn und Zweck die Pflege von Tieren ist, die als Schlusserbe das Vermögen erhält und in deren Rahmen das Tier bis zum Ableben betreut wird.
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Beispiel: Zur Veranschaulichung soll folgende Konstellation dienen
Gustav und Sieglinde sind verheiratet. Gustav führt eine florierende Großbäckerei mit einer Vielzahl von Filialen und Sieglinde führt den Haushalt. Gustav und Sieglinde haben eine Tochter mit dem Namen Pamela und einen Sohn mit dem Namen Lodrian. Lodrian hat mittlerweile das fünfte Studium abgebrochen und fühlt sich bereits seit 15 Jahren als Student pudelwohl. Pamela ist seit Jahren hinsichtlich ihrer Ausbildung unschlüssig und heiratet deswegen den Lebemann Raffzahn. Raffzahn versucht schon zu Lebzeiten der Eltern von Pamela, an deren Vermögen zu gelangen, um es zu "versilbern" und davon endlich seine lang erträumte Privatyacht kaufen zu können.
Wenn Gustav und Sieglinde für den Fall ihres Ablebens keine Vorkehrungen in Bezug auf ein Unternehmertestament treffen, dann erbt Sieglinde bei Gustavs Tod und dem Fall der Zugewinngemeinschaft die Hälfte und die beiden Kinder Pamela und Lodrian jeweils ein Viertel des Vermögens. Im Fall einer Gütertrennung würde Sieglinde sogar nur ein Drittel und die beiden Kinder jeweils auch ein Drittel erben.
In beiden Konstellationen wäre das Unternehmen des Gustav mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ruiniert, denn Sieglinde müsste zur Abfindung der Kinder entweder eine sehr hohe Geldsumme aufbringen oder Teile des Unternehmens auf die Kinder übertragen.
... und im Berliner Testament
Im Rahmen eines Berliner Testamentes nun würde nach Gustavs Tod Sieglinde das gesamte Vermögen erben oder umgekehrt. Erst für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten würden Pamela und Lodrian als Schlusserben in Betracht gezogen. Es ist Gustav und Sieglinde aber unbenommen, eine gemeinnützige oder kirchliche Einrichtung als Schlusserbe einzusetzen.
... und bei einer Stiftung
Im Rahmen einer Stiftung könnte das gesamte Vermögen nach Gustavs Tod vor dem Zugriff der Erben einschließlich der Kinder geschützt werden. Der Charme der gewöhnlichen Stiftung besteht vor allem darin, dass 25 Prozent der jährlichen Einkünfte der Stiftung weiterhin der Familie zukommen könnten, ohne eine steuerlich nicht derart vorteilhafte Familienstiftung zu begründen. Die Versorgung von Pamela und Lodrian könnte deshalb gesichert werden, ohne den Kindern den Zugriff auf das Vermögen auch nach dem Tod von Gustav und Sieglinde eröffnen zu müssen.
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Das Berliner Testament führt im Todesfall des ersten Ehegatten automatisch zu einer Enterbung der Abkömmlinge. Gleichwohl dürfen die Abkömmlinge aber Ihren Pflichtteil einfordern, da sie grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind. Erfüllen muss diese Ansprüche der überlebende Ehegatte, der schließlich alleiniger Erbe ist.
Die Höhe des Pflichtteils ist in erster Linie von dem zwischen den Ehegatten bestehenden, ehelichen Güterrecht und der Anzahl der Erben abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt aber nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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Beispiel:
Im vorliegenden Beispiel würde Sieglinde nach Gustavs Tod zunächst das gesamte Vermögen erben. Pamela und Lodrian könnten aber den Pflichtteil von Sieglinde fordern, der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur jeweils 1/8 des Vermögens und beim vertraglichen Güterstand der Gütertrennung nur jeweils 1/6 des Vermögens beträgt.
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Sind die Abkömmlinge Schlusserben des überlebenden Ehegatten, dann können sie nach dem Tod des ersten Ehegatten ihren Pflichtteil (vom überlebenden Ehegatten) verlangen. Diese Vorgehensweise hätte keine Auswirkungen auf ihre Stellung als Schlusserben nach dem Tod auch des zweiten Ehegatten.
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Beispiel:
Im angeführten Beispiel könnten Pamela oder Lodrian auch in der Stellung als Schlusserben nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten (Gustav oder Sieglinde) vom jeweils anderen Ehegatten den Pflichtteil verlangen. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten (Gustav oder Sieglinde) würden Pamela oder Lodrian trotzdem grundsätzlich Schlusserben bleiben.
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Einer solchen Vorgehensweise der Erben kann aber vorgebeugt werden. Den Ehegatten steht es nämlich für den Fall, dass ein Erbe nach dem Tod des ersten Ehegatten sein Pflichtteil geltend macht, im Unternehmertestament frei, die Abkömmlinge vom Erbteil des überlebenden Ehegatten auszuschließen. Eine solche Pflichtteilsklausel erachtet der BGH für wirksam (BGH Urteil v. 27.02.1991, IV ZR 293/89, BGH FamRZ 1991, S. 796 ff.).
Der Nachteil bei der Bestimmung der Abkömmlinge als Schlusserben besteht darin, dass diesen die Stellung nach dem Tod des ersten Ehegatten nicht mehr entzogen werden kann (§ 2271 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist nun die Erbfolge für den Fall des Versterbens des überlebenden Ehegatten bereits festgelegt (BGH Urteil v. 04.07.1962, V ZR 14/61, BGHZ 37 (319 (322)).
Eine vollständige Enterbung der Kinder (also auch des Pflichtteils) kommt nur bei erheblichen Verfehlungen gegenüber dem Erblasser oder dessen Ehegatten in Betracht. Als Entziehungstatbestände sind in § 2333 BGB unter anderem
das Trachten nach dem Leben des Erblassers, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahe stehenden Person,
die vorsätzliche, körperliche Misshandlung des Erblassers, des Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahe stehenden Person,
die böswillige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder
die rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Der frühere Entziehungstatbestand (§ 2333 Nr. 5 BGB a.F.), "der ehrlose oder unsittliche Lebenswandel wider dem Willen des Erblassers" ist für Erbfälle nach dem 01.01.2010 gestrichen worden.
Dieser Entziehungsgrund bereitete wegen des ständigen Wertewandels bzw. des Wertepluralismus in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Während die Prostitution früher einen Hauptanwendungsfall für diesen Entziehungsgrund darstellte, schied dieser Umstand später als Entziehungsgrund aus. Dieser Entziehungsgrund ist deshalb wegen seiner Unbestimmtheit auch zurecht gestrichen worden.
An den neu formulierten Entziehungstatbeständen in § 2333 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist bemerkenswert, dass nunmehr auch Übergriffe der Pflichtteilsberechtigten auf die dem Erblasser nahe stehende Personen für eine vollständige Enterbung ausreichend sein können. Hingegen ist zuvor ausschließlich die Person des Erblassers selbst maßgeblich gewesen. Auf Grund des gewählten Gesetzestextes werden nunmehr auch Partner einer eheähnlichen (heterosexuellen) Lebensgemeinschaft oder einer homosexuellen Beziehung erfasst.