Bürgschaft für den Unternehmenskredit: Dürfen Ehepartner und Kinder bürgen?
Was ist eine Bürgschaft?
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Bürgschaft durch Ehepartner und Kinder - einleitende Worte
Banken und Kreditinstitute machen die Vergabe eines Darlehens an einen Unternehmer häufig davon abhängig, dass die Ehefrau und die Kinder dieses Unternehmers für die Rückzahlung des Darlehens bürgen. Dabei ist häufig vollkommen offensichtlich, dass die Ehefrau sowie die Kinder selbst kein eigenes Einkommen erzielen und damit bei einem Ausfall des Ehemannes gar nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage sind. Eine ganze Reihe von Gerichten hat deshalb derartige Bürgschaften wegen Sittenwidrigkeit als nichtig erkannt.
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Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären, was eine Bürgschaft überhaupt ist, welche Arten von Bürgschaften es gibt und welche Anforderungen an eine wirksame Bürgschaftsvereinbarung gestellt werden. Und damit Sie gewappnet sind, skizzieren wir auch die Merkmale sittenwidriger Bürgschaftsvereinbarungen.
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Allgemeines zur Bürgschaft
Ganz allgemein ist eine Bürgschaft
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eine Vereinbarung zwischen einem Gläubiger und einem Bürgen
zur Sicherung der Verbindlichkeiten einer dritten Person (= Hauptschuldner) gegenüber dem Gläubiger (§ 765 Abs. 1 BGB).
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Die Verbindlichkeiten der dritten Person gegenüber dem Gläubiger resultieren dabei meist aus einem Darlehens-, Miet- oder Werkvertrag (= sogenannte Hauptschuld bzw. Hauptforderung). Der Bürge wird gegenüber dem Gläubiger im Allgemeinen aufgrund einer Bitte oder eines Auftrages des Hauptschuldners tätig.
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Beispiel: 1
Der Hautschuldner will eine teure Maschine beim Gläubiger kaufen. Der Gläubiger kennt den Hauptschuldner nicht und verlangt deswegen die Bürgschaft einer Bank für den Kaufpreis der Maschine (= Hauptforderung). Der Hauptschuldner bittet deshalb seine Hausbank, für die Bezahlung des Kaufpreises der Maschine gegenüber dem Gläubiger zu bürgen.
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Der Grund für die Übernahme einer Bürgschaft ist - vor allem bei familiären Verbindungen zwischen Bürge und Hauptschuldner - mitunter auch eine Schenkung.
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Beispiel: 2
Der Sohn beabsichtigt die Gründung eines Unternehmens. Die Bank macht die Gewährung des Darlehens an den Sohn davon abhängig, dass der reiche Vater eine Bürgschaft übernimmt. Der Vater bürgt daraufhin für die Darlehensforderung der Bank an den Sohn. Der Sohn und der Vater vereinbaren für den Fall einer Inanspruchnahme des Vaters im Rahmen eines Schenkungsvertrages, dass der Sohn dem Vater das Geld nicht erstatten muss.
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Die Schuld des Bürgen gegenüber dem Gläubiger ist von der Hauptschuld dauerhaft abhängig (siehe hierzu Urteil (1) im Anhang). Trägt der Schuldner die Hauptschuld durch die vollständige Rückzahlung des Darlehens oder Bezahlung der Werklohnforderung ab, dann erlischt auch die Bürgschaftsschuld (§ 767 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Der Gläubiger der Hauptforderung muss grundsätzlich erst gegen den Hauptschuldner vorgehen, bevor er auf den Bürgen zurückgreifen kann (§ 771 Satz 1 BGB). Missachtet der Gläubiger diese Reihenfolge, dann muss der Bürge sich auf dieses Recht berufen. Die Juristen nennen diesen Hinweis des Bürgen auf sein Recht die Geltendmachung einer Einrede (sog. Einrede der Vorausklage). Ausnahme: Der Bürge verzichtet im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich auf diese Einrede (§ 773 Abs. 1 BGB).
Wenn der Bürge vom Gläubiger der Hauptforderung in Anspruch genommen wird, weil der Hauptschuldner nicht zahlen kann, dann geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner automatisch auf den Bürgen über (§ 774 Abs. 1 BGB). Dieser gesetzlich verankerte Forderungsübergang macht einen gesonderten Übertragungsakt vom Gläubiger auf den Bürgen in Form eines besonderen Vertrages überflüssig.
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Beispiel: 3 (Fortführung von Beispiel 1)
Wenn die Bank den Kaufpreis für die Maschine an den Gläubiger wegen der Bürgschaft bezahlen muss, weil der Käufer (= Hauptschuldner) zur Aufbringung des Kaufpreises nicht in der Lage gewesen ist, dann geht die Kaufpreisforderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf die Bank über. Die Bank ist nunmehr ohne weiteres berechtigt, den Kaufpreis vom Hauptschuldner zu fordern. Der Forderungsübergang vom Gläubiger auf den Bürgen hat aber keinen Einfluss auf die Eigentümerstellung des Käufers hinsichtlich der Maschine.
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Die Bürgschaft ist von einem sog. Schuldbeitritt zu unterscheiden. Bei einem Schuldbeitritt besteht bereits eine Vertragsbeziehung zwischen einem Gläubiger (wie einem Darlehensgeber oder einem Verkäufer) und einem Schuldner (wie einem Darlehensnehmer oder einem Käufer). Eine dritte Person (= der Beitretende) bürgt nun nicht gegenüber dem Darlehensgeber bzw. dem Verkäufer für den Darlehensnehmer bzw. den Käufer, sondern tritt unmittelbar neben den Darlehensnehmer bzw. den Käufer. Der Darlehensgeber bzw. der Verkäufer haben - im Bürgschaftsvokabular gesprochen - nach dem Schuldbeitritt zwei (gleichrangig neben einander stehende) Hauptschuldner und nicht einen (vorrangigen) Hauptschuldner sowie einen (nachrangigen) Bürgen.
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Der Gläubiger der Hauptforderung hat dann zwei Schuldner, auf die er alternativ (oder gleichzeitig) zurückgreifen kann (sog. Gesamtschuldner). Der Gläubiger kann dabei wahlweise den Schuldner nehmen, der die meisten Geldreserven hat.
Die Befriedigung des Gläubigers durch einen der Schuldner (Schuldner A) führt im Gegensatz zur Bürgschaft aber dazu, dass dieser Schuldner (Schuldner A) im Verhältnis zum anderen Schuldner (Schuldner B) nur einen hälftigen Ausgleichsanspruch hat - Gesamtschuldner sind gemäß § 426 Abs. 1 BGB zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet.
Wenn Schuldner A also an den Gläubiger 100 Euro zahlt, dann bekommt er von Schuldner B nur 50 Euro wieder. Die anderen 50 Euro muss er selbst tragen. Hingegen würde ein Bürge in der gleichen Situation bei der Befriedigung des Gläubigers 100 Euro vom Hauptschuldner wiederbekommen.