Sozialversicherungspflicht für UG- und GmbH-Gesellschafter
Minderheitsbeteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Minderheitsbeteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
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Die Abgrenzung, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht, wird schwieriger, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar an der Gesellschaft beteiligt ist, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte besitzt. Man spricht dann von einer Minderheitsbeteiligung.
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Sozialversicherungsfreiheit trotz Minderheitsbeteiligung
Auch eine Minderheitsbeteiligung kann zur Sozialversicherungsfreiheit führen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine sogenannte Sperrminorität bei den Gesellschafterversammlungen besitzt. Das bedeutet, dass keine Beschlüsse ohne seine Zustimmung gefasst werden können.
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Angenommen, eine Gesellschaft hat vier Gesellschafter, von denen A 35 %, B 30 %, C 25 % und D 10 % der Anteile besitzen. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen, wobei der Gesellschaftervertrag zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 75 % verlangt. Wären nun A oder B Geschäftsführer, wären sie sozialversicherungsfrei, da sie mit ihren Anteilen eine Beschlussfassung verhindern könnten. C oder D hingegen wären sozialversicherungspflichtig.
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Allerdings kann die Sperrminorität auch auf bestimmte Beschlüsse begrenzt sein. So kann der Gesellschaftervertrag vorsehen, dass lediglich für den Beschluss der GmbH-Liquidation eine Mehrheit von 75 Prozent erforderlich ist. Eine solche beschränkte Sperrminorität reicht nicht für die Annahme einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus, der Geschäftsführer wäre mithin als sozialversicherungspflichtig anzusehen.