Sozialversicherungspflicht in der Familien-GmbH

Sozialversicherungspflicht in der Familien-GmbH

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern, Fremdgesellschaftern und ähnlichen Konstellationen

Bei einer GmbH im Familienbesitz wird es bei der Sozialversicherungspflicht schnell verwirrend. Wir klären, wie es um Gesellschafter-Geschäftführer, mitarbeitende Familienmitglieder mit Geschäftsanteilen oder auch Nur-Geschäftsführer ohne GmbH-Anteile bestellt ist.

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Bei einer GmbH im Familienbesitz wird es bei der Sozialversicherungspflicht schnell verwirrend. Wir klären, wie es um Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Familienmitglieder mit Geschäftsanteilen oder auch Nur-Geschäftsführer ohne GmbH-Anteile bestellt ist.

Die sozialversicherungsrechtlichen Fragen bei einer GmbH im Familienbesitz sind nicht gerade trivial. Es wird schnell verwirrend, wenn geklärt werden soll, wer nun Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitendes Familienmitglied mit Geschäftsanteilen, mitarbeitender Gesellschafter, Fremdgeschäftsführer oder nur Geschäftsführer ohne GmbH-Anteile ist und je nachdem der Rentenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht unterliegt oder eben nicht.

Durch dieses Dickicht wollen wir im Folgenden einige Schneisen schlagen. Wir erläutern, wer wann sozialversicherungspflichtig ist und worin die Kriterien dafür bestehen.

Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer ohne beherrschende Anteile?

Generelle Gesichtspunkte liefert bereits der Artikel „Geschäftsführer einer GmbH: Kriterien für die Sozialversicherungspflicht“.

Dort geht es allgemein um die Frage, wann ein Geschäftsführer bei üblichen GmbH-Konstellationen der Sozialversicherungspflicht unterliegt, abhängig von Aspekten wie Weisungs(un)abhängigkeit oder Unternehmereigenschaften.

In diesem Beitrag erklären wir dagegen, nach welchen Kriterien die Frage nach der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer

  • ohne GmbH-Anteile oder

  • wenn die Anteile an der GmbH weniger als 50 Prozent betragen und/oder

  • falls die Stimmrechte nicht nach den Anteilen an der GmbH verteilt sind

entschieden wird.

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