Bei einer GmbH im Familienbesitz wird es bei der Sozialversicherungspflicht schnell verwirrend. Wir klären, wie es um Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Familienmitglieder mit Geschäftsanteilen oder auch Nur-Geschäftsführer ohne GmbH-Anteile bestellt ist.
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Die sozialversicherungsrechtlichen Fragen bei einer GmbH im Familienbesitz sind nicht gerade trivial. Es wird schnell verwirrend, wenn geklärt werden soll, wer nun Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitendes Familienmitglied mit Geschäftsanteilen, mitarbeitender Gesellschafter, Fremdgeschäftsführer oder nur Geschäftsführer ohne GmbH-Anteile ist und je nachdem der Rentenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht unterliegt oder eben nicht.
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Durch dieses Dickicht wollen wir im Folgenden einige Schneisen schlagen. Wir erläutern, wer wann sozialversicherungspflichtig ist und worin die Kriterien dafür bestehen.
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Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer ohne beherrschende Anteile?
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Generelle Gesichtspunkte liefert bereits der Artikel „Geschäftsführer einer GmbH: Kriterien für die Sozialversicherungspflicht“.
Dort geht es allgemein um die Frage, wann ein Geschäftsführer bei üblichen GmbH-Konstellationen der Sozialversicherungspflicht unterliegt, abhängig von Aspekten wie Weisungs(un)abhängigkeit oder Unternehmereigenschaften.
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In diesem Beitrag erklären wir dagegen, nach welchen Kriterien die Frage nach der Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer
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ohne GmbH-Anteile oder
wenn die Anteile an der GmbH weniger als 50 Prozent betragen und/oder
falls die Stimmrechte nicht nach den Anteilen an der GmbH verteilt sind
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entschieden wird.
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