Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass der Auftraggeber in Wirklichkeit Arbeitgeber und der Auftragnehmer eigentlich Arbeitnehmer ist. Wenn sich das erst nachträglich herausstellt, wird's in aller Regel teuer.
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Scheinselbstständigkeit ist ein gefährlicher Zustand, sowohl für den Auftraggeber (der dann als Arbeitgeber eingestuft wird, auch wenn er sich selbst nicht so sieht) wie für den Auftragnehmer (der dann plötzlich als Arbeitnehmer gilt, auch wenn er das gar nicht möchte). Gewarnt wird davor oft, doch längst nicht immer wird dabei klar, worum es eigentlich geht. Was bedeutet Scheinselbstständigkeit genau?
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Weder das Arbeitsrecht noch das Sozialrecht oder das Steuerrecht enthält rechtlich verbindliche Definitionen für Begriffe wie Selbstständiger oder Arbeitnehmer. Lediglich im Sozialversicherungsrecht wird der ähnliche Begriff der Beschäftigung verwendet.
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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(Volltext)
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Abgrenzungsmerkmale
Das Bundessozialgericht hat in zahlreichen Urteilen Abgrenzungsmerkmale definiert. Leider gibt es somit nicht das eine, in allen Fällen entscheidende Kriterium, sondern eine Vielzahl von Merkmalen für Selbstständigkeit beziehungsweise für abhängige Beschäftigung. Entscheidend ist der konkrete Fall und damit die Frage, welche Merkmale dort überwiegen. Immerhin gibt es ein besonders wichtiges Kriterium dafür, ob jemand seinen Beruf als Selbstständiger oder als abhängig Beschäftigter ausübt: die persönliche Abhängigkeit.
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Hinweise, die auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuten, sind
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persönliche Abhängigkeit
wirtschaftliche Abhängigkeit
keine freie Gestaltung der eigenen Arbeit
kein Unternehmerrisiko
kein Einsatz eigenen Kapitals
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