Beitragshöhe für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Höhe des Beitrags für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte kann sich sehr unterscheiden. Hier lesen Sie, wie sich die Beiträge berechnen.

Pflichtmitglied oder freiwillig versichert? Diese Frage ist für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Nebenverdienst besonders wichtig, denn die Beitragshöhe fällt unterschiedlich aus. Wir erläutern, wonach sich die Beitragshöhe bemisst.

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Hier lesen Sie, welche Einnahmen bei Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge angerechnet werden. Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge kann sehr unterschiedlich sein – vor allem für Rentner, die nebenbei noch selbstständig tätig sind. Ausschlaggebend ist vor allem, ob Sie pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner oder freiwillig versichert sind.

Beitragsbemessungsgrenze und Höchstbeitrag

Grundsätzlich gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten: Beitragspflichtig sind nur die Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Seit dem 01.01.2015 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 49.500 € im Jahr bzw. 4.125 € monatlich. Allerdings kann es für Rentenempfänger bei „ungünstigen“ Einnahmearten zu einer mehrfachen Beitragszahlung kommen (dazu weiter unten ein Beispiel).

Individuelle Beitragshöhe bei pflichtversicherten Rentnern

Der individuelle Beitrag hängt davon ab, welcher Personengruppe Sie als Versicherter angehören, welcher Beitragssatz gilt und welche Einnahmen Sie erzielen.

Bei einem versicherungspflichtigen Rentner sind folgende Einnahmen beitragspflichtig:

  • der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen und

  • Arbeitseinkommen, soweit dieses versicherungspflichtig ist.

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