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Reklamation bei Sachmangel
Welche Rechte zur Reklamation hat der Käufer, wenn die Ware mangelhaft ist? Welche Reklamationen muss man als Händler hinnehmen? Wer ist in der Beweispflicht und welche Unterschiede bestehen zwischen Privatleuten und Unternehmen bei einer Reklamation? Wir erläutern, welche Voraussetzungen zum mangelfreien Ersatz oder zur Rückzahlung des Kaufpreises vorliegen müssen.
Die Freude über den neuen Rechner oder die neue Digitalkamera währt nur kurz, das stolze Gerät gibt alsbald seinen Geist auf oder funktioniert von vornherein nicht richtig: Sehr ärgerlich, umso mehr, falls Sie als Selbständiger auf das Gerät angewiesen sind - dann kann der Fehler über den Kaufpreis hinaus handfeste finanzielle Folgen haben. Wenn man als Kunde mit der Ware unzufrieden ist und sein Recht auf Reklamation einfordert, fühlt der Händler sich womöglich nicht zuständig, der Hersteller wiederum verweist auf den Händler. Umgekehrt hat man es als Händler häufig mit Kunden zu tun, die davon ausgehen, dass eigene Bedienfehler als Reklamationsgrund herhalten können oder dass man auch noch lange nach dem Kauf ohne Beleg und Nachweis reklamieren kann. Höchste Zeit also einmal zu klären, wann eine Reklamation wegen Sachmängeln gerechtfertigt ist und wie sie erfolgen sollte.
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Richtig reklamieren
Das Vorliegen eines Fehlers müssen Sie als Käufer beweisen. Deshalb sollten Sie Prospekte aufheben und relevante Internetinformationen ausdrucken. Auf diese können Sie sich berufen, wenn beispielsweise die Software oder das Netzteil doch nicht im Lieferumfang enthalten sind. Auch sollten Sie wenn möglich mündlich zugesicherte Eigenschaften oder Kompatibilitätszusagen des Verkäufers schriftlich bestätigen lassen oder eine Begleitperson als Zeugen hinzuziehen.
Kaufen Sie Ihren Rechner allerdings bei Aldi oder anderen Lebensmittelgeschäften, können Sie vom Personal keine fachgerechte Beratung erwarten, womit auch Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung naturgemäß ausscheiden. Das entschied das OLG Hamm (Az.: 13 U 104/96).
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Reklamieren: Rechtliche Seite
Das Recht auf Gewährleistung verjährt erst nach zwei Jahren. Dies ist die so genannte gesetzliche Gewährleistung, die der Händler gegenüber Verbrauchern nicht verkürzen kann - mit der Ausnahme, dass er sie für gebrauchte Waren auf ein Jahr reduzieren kann.
Verbraucher untereinander hingegen können die Gewährleistung vollständig ausschließen, sofern sie keinen Fehler böswillig verschweigen oder gleichzeitig Eigenschaften garantieren. (Verbraucher ist, wer die Ware nicht für gewerbliche oder berufliche Zwecke anschafft.) Allerdings muss auch in diesem Fall der Ausschluß der Gewährleistung korrekt erfolgen. Beispiele dafür, wie man es nicht machen sollte, findet man besonders häufig bei Ebay. Mehr dazu steht im Beitrag "Ebay: Die Sache mit dem Haftungsausschluss nach "EU-Gesetz".