Als Urheber Geld verdienen: Wie Sie die kommerzielle Gewährung von Nutzungsrechten gestalten können

Urheberrechte "verkaufen": Nutzungsrechte und Lizenzen

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Sie können professionell fotografieren, Grafiken erstellen, Websites programmieren, Datenbanken erstellen, musizieren oder Kurzfilme drehen - und wollen damit Geld verdienen? Dann müssen Sie "Rechte verkaufen", d. h. in irgendeiner Form die Ihnen als Urheber originär zustehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte übertragen und damit die Nutzung Ihrer Werke gegen Entgelt gestatten. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Urheber bei der kommerziellen Verwertung Ihrer Werke.

Urheber- und Verwertungsrechte

Sie können professionell fotografieren, Grafiken erstellen, Websites programmieren, Datenbanken erstellen, musizieren oder Kurzfilme drehen - und wollen damit Geld verdienen? Dann müssen Sie "Rechte verkaufen", d. h. in irgendeiner Form die Ihnen als Urheber originär zustehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte übertragen und damit die Nutzung Ihrer Werke gegen Entgelt gestatten. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Urheber bei der kommerziellen Verwertung Ihrer Werke.

Im deutschen Urheberrecht ist das, was bei der kreativen Leistung eines Fotografen, einer Grafikerin, eines Autors, Filmemachers, Pianisten, Komponisten et cetera herauskommt, im Regelfall ein urheberrechtsfähiges Werk (§§ 2 ff UrhG), wenn der schöpferische Anteil einen gewissen Grad erreicht.

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Lizenzverträge gestalten

Die konkrete Ausgestaltung des Vertrages zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten steht den Beteiligten vollkommen frei. In Lizenzverträgen sind häufig inhaltliche, zeitliche und räumliche Beschränkungen für den Nutzungsberechtigten vorgesehen.

Der Urheber kann im Grundsatz frei entscheiden, inwieweit er das Nutzungsrecht an seinem Werk aufspaltet und sich damit mehrere Einkunftsquellen schafft. Die Aufgliederung des Nutzungsrechtes gibt dem Urheber die Möglichkeit, diese Teilnutzungsrechte getrennt an verschiedene Geschäftspartner zu vergeben. Auf diese Weise können Urheber das finanzielle Potenzial der Verwertung ihrer Werke deutlich erhöhen.

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Vergütung

Der Urheber hat, wenn er ein Nutzungsrecht gewährt, gegen den Nutzungsberechtigten einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer "angemessenen Vergütung" (§ 32 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UrhG). Diese Regelung ist zwingend und kann nicht durch vertragliche Vereinbarung abgeändert werden (§ 32 Abs. 3 UrhG). Der Urheber muss deshalb nicht zwingend vor der Einräumung des Nutzungsrechtes mit dem Vertragspartner eine ausdrückliche Vergütungsabrede treffen. Der Vertragspartner schuldet die angemessene Vergütung in jedem Fall.

Der Urheber unterliegt bei einfachen Nutzungsrechten aber keinem Vergütungszwang. Er kann eigene Werke beispielsweise jedermann zur kostenlosen, öffentlichen Nutzung zur Verfügung stellen, so wie das beispielsweise bei "Open Source"-Software der Fall ist (§ § 32 Abs. 3 UrhG).

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