KSK: So kommen Sie doch noch in die Künstlersozialkasse

Ablehnungsgründe und Gegenargumente, Teil 1

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Ablehnungsgründe und Gegenargumente, Teil 1

Erfüllt man die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nicht, wird der Antrag mit einem Ablehnungsbescheid beantwortet, in dem sich stereotype Textbausteine und individuelle, spezifische Ablehnungsgründe mischen. Dem Antragsteller ist deshalb meist nicht so recht klar, worin eigentlich das Problem liegt.

Einige mögliche Gründe für die Ablehnung können sein:

1. Keine selbstständige Tätigkeit

Sie sind nicht selbstständig tätig.Vielmehr zeigen schon die Vertragsunterlagen, dass Sie entweder Arbeitnehmer sind (womöglich wurde ein Anstellungsvertrag oder die Kopie der Lohnsteuerkarte eingeschickt).

Oder es ist - das ist noch häufiger - schon aus dem Vertrag zu erkennen, dass Sie scheinselbstständig sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn über dem von Ihnen eingereichten Vertrag zwar "Honorarvertrag" oder "freie feste Mitarbeit" steht, die KSK bei der Prüfung der Klauseln aber feststellt, dass Sie tatsächlich weisungsgebunden und abhängig tätig sind (z.B. als moderierender Sprecher im Hörfunk oder als Regieassistentin).

Gegenmaßnahme: Ob Sie Arbeitnehmer, fester Freier, Scheinselbstständiger oder (echter) Selbständiger sind, lässt sich mit einer Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung herausfinden (weitere Informationen auch hier: Statusfeststellungsverfahren).

Faustregel: Ein Beschäftigter gilt normalerweise dann als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, wenn von den folgenden fünf Kriterien mindestens drei erfüllt sind:

  • Der Beschäftigte beschäftigt selbst nicht regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer (400-Euro-Jobs gelten nicht, wohl aber Familienangehörige!).

  • Der Beschäftigte ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (Wer 5/6 seines Gesamteinkommens von einem Auftraggeber bezieht, ist nur für einen tätig!).

  • Der Auftraggeber lässt solche Jobs regelmäßig durch Angestellte verrichten.

  • Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns, wie Werbung, Gewinn oder Risiko vermissen.

  • Sie haben die gleiche Tätigkeit vorher im Angestelltenverhältnis ausgeübt.

Das Prüfergebnis kann man dann der KSK mitteilen. Dieser Weg ist aber langwierig und kompliziert und kann auch dazu führen, dass man seinen Auftraggeber vergrault.

Weitere Informationen zu Scheinselbstständigkeit und dem Statusfeststellungsverfahren finden Sie im Beitrag "Kriterien, Gegenargumente und Vorbeugung gegen die Einstufung als "scheinselbstständig"".

2. Ein einziger Auftraggeber

Alle Nachweise stammen von einem einzigen Auftraggeber. Das ist kein K.O.-Kriterium. Solange der Rest stimmt, geht Ihr Antrag durch. Schön ist es aber nicht - besser wäre es, wenn wenigstens ein kleiner Auftrag von einem anderen Auftraggeber dazukommt. Oder ist es denkbar, ein Projekt in Eigenregie als Selbstvermarkter an Endverbraucher durchzuziehen?

3. Tätigkeit ist weder künstlerischer noch publizistischer Natur

Die Tätigkeit ist weder künstlerischer noch publizistischer Natur. Sie ist eher

  • eine handwerkliche oder technische Tätigkeit (Cutter, Kunsthandwerker, Tätowierer, Reinzeichner, Batikerin, Floristin, Kosmetikerin) oder

  • eine pädagogische Tätigkeit (z.B. Videofilme anfertigen als Teil einer Resozialisierungsmaßnahme für Strafgefangene, Training von Hauptschulabsolventen für Bewerbungsgespräche, Ausbilderin für Jazztanz) oder

  • eine kaufmännische Tätigkeit (Sie lehren Rhetorik in Marketingseminaren, arbeiten als Location Scout, Model, Propagandist) oder

  • eine sportliche Tätigkeit (Breakdance, Catcher, Rhythmik-Lehrer) oder

  • eine therapeutische Tätigkeit (Krankenschwester mit Clownsnase, Stimm-, Kunsttherapeut).

Von der KSK oder den Gerichten wird eine Ablehnung allerdings niemals so begründet: "abgelehnt, weil pädagogisch". Es wird umgekehrt formuliert: "abgelehnt, weil nicht künstlerisch". Das läuft aber auf dasselbe raus - so ist es hoffentlich klarer.

Die Abgrenzung für sämtliche Berufsgruppen würde diesen Beitrag sprengen - in Zweifelsfällen bleibt nur, die Literatur zu befragen. Eine Übersicht über anerkannte, nicht anerkannte Berufe und Problemfälle finden Sie hier:

Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben mit einer Tätigkeit, die durch das Bundessozialgericht (BSG) als nicht versicherbar über die KSK abgelehnt wurde, dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Sie stellen einen neuen Antrag mit einer anderen Tätigkeit und begründen, warum Sie die erste aufgegeben haben.

  • Oder Sie machen sich auf einen langen Rechtsstreit gefasst und erklären, warum genau Ihre spezifische Ausprägung der Tätigkeit nicht zu vergleichen ist mit den Tätigkeiten, die bereits vom BSG abgelehnt wurden. Dafür finden Sie in den Urteilen des BSG möglicherweise Argumente.

Beispiel

Will eine Tanzpädagogin über die KSK versichert werden, weil sie Tango Argentino, Jazzdance, Breakdance, Streetdance oder Hip-Hop (alles Tanzformen, die abgelehnt werden) unterrichtet, muss sie erklären, dass es sich in ihrem Fall eigentlich um Ballett handelt (anerkannt) - ein ziemlicher Eiertanz, auch für eine Tänzerin.

Es wäre für sie viel einfacher und billiger gewesen, hätte sie sich von Anfang an beraten lassen und einen Antrag als Ballettlehrerin gestellt. Aber hinterher ist halt auch frau immer schlauer.