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Künstlersozialabgabe
Wer regelmäßig Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten vergibt, muss eine Künstlersozialabgabe abführen: Die Meldefrist für das Jahr 2014 endet am 31. März 2015. Durch vermehrte Kontrollen will der Gesetzgeber den Verwerteranteil an der Sozialversicherung für Kreative in Zukunft konsequenter bei den Auftraggebern eintreiben. So soll die Abgabe auf mehr Schultern verteilt und ein weiterer Anstieg der Abgabe verhindert werden. Wie hoch die Abgabe ist, wer sie zahlen muss und was es kostet, die Anmeldung zu "vergessen", lesen Sie in unserem aktualisierten Beitrag zur KSK aus Auftraggebersicht.
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Berechnung, Meldung, Zahlung
Die Künstlersozialabgabe stieg zwischen 2012 und 2014 von 3,9 %. über 4,1 % auf 5,2 %. Laut aktueller Künstlersozialabgabe-Verordnung gilt im Jahr 2015 weiterhin ein Betragssatz von 5,2 %. Die Abgabe ist auf sämtliche Netto-Entgelte des betreffenden Jahres an Künstler und Publizisten zu entrichten.
Art und Bezeichnung der Zahlung spielen dabei grundsätzlich keine Rolle: Kaufpreise, Gagen, Honorare und Ausfallhonorare gelten ebenso als Entgelt wie Lizenzgebühren oder freiwillige Versicherungsleistungen. Selbst die Vergütung von Auslagen (z. B. Material-, Versand- oder Telefonkosten sowie Reisekosten oberhalb der steuerlichen Freigrenzen) stellen laut Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung abgabepflichtige Entgelte dar.