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Von Vereinen, Unternehmern und Steuern
Muss auf Ausgangsrechnungen von Vereinen Umsatzsteuer ausgewiesen sein? Wann ist ein Verein vorsteuerabzugsberechtigt? Umsatzsteuer-Fragen plagen viele Vereine Bei der Antwort gilt wie so oft: Es kommt darauf an. Grundsätzlich sind die Unterschiede zwischen Unternehmen und Verein aber gar nicht so groß.
Um gleich mit einem weitverbreiteten Irrtum aufzuräumen: Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit befreit den Verein nicht von vornherein von der Umsatzsteuerpflicht. Auch die Gewinnerzielungsabsicht spielt keine Rolle. Vielmehr kommt es auf die Art und den Zweck der konkreten Vereinsaktivitäten und ggf. den Umfang steuerpflichtiger Leistungen an.
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Kleines Umsatzsteuer- und Rechnungs-Einmaleins
Für den Fall, dass Ihr Verein trotz allem umsatzsteuerpflichtig wird, sind zunächst einmal ein paar begriffliche Klarstellungen ausgesprochen hilfreich:
Zwischen der "Umsatzsteuer" und der "Mehrwertsteuer" gibt es keinen Unterschied. Die offizielle Bezeichnung lautet Umsatzsteuer - die einschlägigen Regelungen finden sich nämlich im Umsatzsteuergesetz. Wenn an anderer Stelle das Wort Mehrwertsteuer auftaucht, ist damit aber dasselbe gemeint: Auf den (Netto-)Verkaufspreis steuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen (das ist der sogenannte Umsatz) müssen Gewerbetreibende, Freiberufler und leider auch viele Vereine eine Verbrauchssteuer aufschlagen. Der Rechnungssteller kassiert die Steuer beim Empfänger und leitet seine Einnahmen anschließend an das Finanzamt weiter.
Von der Summe aller Umsatzsteuereinnahmen dürfen Unternehmer und umsatzsteuerpflichtige Vereine zuvor jedoch die von ihnen selbst gezahlte Umsatzsteuer abziehen. Weil dieser Umsatzsteueranteil vorher bezahlt wird, wird er auch als Vorsteuer bezeichnet.
Nachdem von den eigenen Umsatzsteuereinnahmen die selbst bezahlte Vorsteuer abgezogen worden ist, bleibt die Zahllast übrig. Die muss unaufgefordert ans Finanzamt überwiesen werden. Ist ausnahmsweise einmal mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer eingenommen worden, ergibt sich ein Vorsteuerüberhang. Der wird vom Finanzamt in der Regel anstandslos erstattet.
Die Überweisung der Umsatzsteuerzahllast bzw. die Rückzahlung des Vorsteuerüberhangs erfolgt je nach Vorjahresumsatz normalerweise einmal pro Monat oder Vierteljahr im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung. Die unterjährigen Voranmeldungen müssen via Internet ans Finanzamt übermittelt werden. Einmal im Jahr ist außerdem die abschließende Umsatzsteuererklärung fällig.