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Das Urteil
"Arbeitnehmerähnliche Selbstständige" haben Anspruch auf die Kündungsfristen, die sonst nur für Arbeitnehmer gelten - so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln. Außerdem steht ihnen Urlaub zu, sie können unter Tarifverträge fallen und vor dem Arbeitsgericht klagen. Und manchmal müssen sie Rentenbeiträge zahlen.
Vor 7 Jahren hatte die Regierung Schröder mit dem Gesetz zur Scheinselbstständigkeit für Aufregung unter Freelancern und ihren Auftraggebern gesorgt. Manche Unternehmen vergaben aus Angst vor einer Nachforderung der Sozialbeiträge keine Aufträge mehr an Ein-Mann-Unternehmen. Schon nach wenigen Jahren wurde das Gesetz wieder gestrichen. Aber nun drohen neue Risiken für Auftraggeber: Immer öfter entscheiden Gerichte, dass arbeitsrechtliche Bestimmungen auch für Selbstständige gelten können.
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Die Folgen
Auch in der Rentenversicherung gibt es den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, der Beiträge zahlen muss. Vom Arbeitnehmer unterscheidet er sich dadurch, dass er den vollen Beitragssatz von 19,5 Prozent seines Gewinnes alleine tragen muss, der Auftraggeber beteiligt sich nicht daran. Nur selbstständige Künstler und Publizisten müssen lediglich den halben Beitrag zahlen.
Wer als Unternehmer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig" ist, ist selbst beitragspflichtig. "Im Wesentlichen" trifft dann zu, wenn man 5/6 aller Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber erzielt. Dieser Grenzwert gilt aber nur für die Rentenversicherung, nicht für das Arbeitsrecht. Bestimmte Berufsgruppen sind auch versicherungspflichtig, wenn sie viele verschiedene Auftraggeber haben. Das gilt u.a. für Lehrer und Erzieher, Krankenpfleger und Hebammen, Handwerker und Journalisten.