Freiberufler und zugleich Gewerbetreibender? Vorsicht mit "gemischten Einkünften"

Durch gemischte Tätigkeit können Sie Ihren Freiberufler-Status aufs Spiel setzen

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Wer als Freiberufler zusätzlich ein Gewerbe ausübt, muss auf der Hut sein. Denn wer "nebenbei" ein Gewerbe ausübt, kann schnell seinen Status als Freiberufler verlieren. Harald Büring erklärt, in welchen Fällen EDV-Berater, Webdesigner, Ingenieure oder Journalisten aufpassen sollten.

Trennbare und untrennbare gemischte Tätigkeiten

Wer als Freiberufler zusätzlich ein Gewerbe ausübt, muss auf der Hut sein. Denn wer "nebenbei" ein Gewerbe ausübt, kann schnell seinen Status als Freiberufler verlieren. Harald Büring erklärt, auf was EDV-Berater, Webdesigner, Ingenieure, Journalisten u.a. unbedingt achten sollten.

Gemischte Einkünfte gibt es in drei unterschiedlichen Fällen, nämlich

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Zusammenschlüsse von Freiberuflern

Schließen sich Freiberufler zusammen, ist das nicht ganz ungefährlich für ihren Status:

Soweit sich Freiberufler als Personengesellschaft - etwa in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als offene Handelsgesellschaft (OHG) - zusammengeschlossen haben, können sie ihren freiberuflichen Status besonders schnell verlieren:

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Fazit

  • Als Freiberufler sollten Sie am besten nur eine gewerbliche Nebentätigkeit in Form einer trennbaren gemischten Tätigkeit ausüben. Diese Voraussetzung ist auf jeden Fall gegeben, wenn sie nichts mit Ihrer eigentlichen Arbeit zu tun hat. Dabei ist es dann allerdings wichtig, dass Sie die beiden Betriebe möglichst räumlich getrennt halten, Ihre jeweiligen Einkünfte und Ausgaben auf jeden Fall getrennt ermitteln und auch eine separate Buchführung durchführen.

  • Hingegen ist das Ausüben einer untrennbaren gemischten Tätigkeit riskanter. Hier müssen Sie nachweisen können, dass der freiberufliche Teil im Vordergrund steht. Das bedeutet vor allem: Hüten Sie sich davor, Ihren Kunden Komplettlösungen anzubieten. Hierbei kommt es natürlich auch auf den Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen an. Am besten sollten Sie zwei unterschiedliche Aufträge erteilen. Hierbei sollte sich z. B. aus der abgerechneten Stundenzahl und der Leistungsbeschreibung ergeben, dass die freiberufliche Tätigkeit mit einem wesentlich größeren Aufwand verbunden ist. Am besten wenden Sie sich an einen Steuerberater.

  • Wenn Sie sich mit anderen Freiberuflern in Form einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen haben, sollten Sie besser keine gewerbliche Nebentätigkeit ausüben.

  • Anders ist das normalerweise dann, wenn Sie sich als Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen haben. In ihr dürfen nur Freiberufler Mitglied werden. Allerdings bestehen auch hier Haftungsrisiken. Dies gilt vor allem dann, wenn einer der Gesellschafter in Wirklichkeit gar kein Freiberufler ist - auch wenn er irrtümlich davon ausgeht. Dadurch kann nämlich diese Gesellschaftsform ihren Sonderstatus verlieren, wodurch der bezweckte Schutz des privaten Vermögens wegfällt. Näheres dazu finden Sie im Beitrag "Partnerschaftsgesellschaft: Optimale Rechtsform für Freiberufler-Kooperationen".

  • Als Mitglied der Künstlersozialkasse sollten Sie sich unbedingt erkundigen, inwieweit Sie durch eine selbstständige Nebentätigkeit Ihren Status als freischaffender Künstler/Publizist verlieren können. Hierbei darf es sich lediglich um eine geringfügige Nebentätigkeit handeln. Was hierunter zu verstehen ist, können Sie bei der Künstlersozialkasse nachlesen, praktische Tipps zum Umgang mit "nicht-kreativen" Nebeneinkünften finden Sie im Beitrag "Künstlersozialkasse und Geringfügigkeitsgrenze für Nebenjobs."

  • Keine Sorgen brauchen Sie sich als einzelner Freiberufler zu machen, wenn Ihr Gewinn den Freibetrag in Höhe von derzeit 24.500 Euro unterschreitet. Wobei Sie bedenken sollten, dass der Gesetzgeber diese Grenze jederzeit ändern kann und Sie zukünftige Einnahmen und Betriebsausgaben nur schwer voraussehen können.

Der freiberufliche Status ist deshalb so begehrenswert, weil Freiberufler unabhängig von der Höhe Ihres Gewinns keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Als Gewerbetreibender bleiben Sie hingegen nur dann von der Gewerbesteuer verschont, so lange Sie einen Gewinn von 24.500 Euro haben.

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