Steuer-Abschreibungen sinnvoll nutzen: Was Selbstständige über GWG, AfA und Sonderabschreibung wissen sollten

Übersicht: Die wichtigsten Möglichkeiten, Investitionen steuerlich abzuschreiben: Lineare AfA: Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen

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Lineare AfA: Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen

Bei der klassischen linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Von Abschreibungen in "gleichen Jahresbeträgen" kann bei genauem Hinsehen trotzdem nicht immer die Rede sein. Wir erläutern die Details.

Das standardmäßige Abschreibungsverfahren ist die rechnerische Gleichverteilung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Nutzungsjahre: So kann bei einem Pkw mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren pro Jahr ein Sechstel (oder rund 16,7 %) der Anschaffungskosten umgelegt werden. Gleichzeitig sinkt der verbliebene buchhalterische Restwert um diesen Betrag - am Ende des sechsten Jahres liegt der Buchwert bei Null (oder dem symbolischen "Erinnerungswert" von einem Euro).

Beispiel: Firmenwagen, lineare Abschreibung

Nehmen wir an, es geht um die Anschaffung eines Betriebs-PKW, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer liegt dafür bei sechs Jahren. Als Anschaffungskosten setzen wir 36.000 Euro an.

Die lineare Abschreibung ergibt dann folgende Jahreswerte:

Abschreibung
(in Euro)

Restbuchwert
(in Euro)

1. Jahr

6.000,00

30.000,00

2. Jahr

6.000,00

24.000,00

3. Jahr

6.000,00

18.000,00

4. Jahr

6.000,00

12.000,00

5. Jahr

6.000,00

6.000,00

6. Jahr

6.000,00

0,00

36.000,00

0,00

Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Je nachdem, für welche GWG-Variante Sie sich entscheiden, beginnt die klassische Abschreibung derzeit bei einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 Euro aufwärts oder ab 1.000 Euro netto. Basis für die rechnerische Aufteilung der Anschaffungskosten auf mehrere Jahre ist die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts".

Damit Betriebe und Finanzämter nicht jedes Mal neu über diesen Zeitraum streiten müssen, veröffentlicht das Bundesfinanzministerium auf seinen "AfA-Seiten" von Zeit zu Zeit angepasste "AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter" zum Herunterladen. Darüber hinaus gibt es für einige Wirtschaftszweige branchenspezifische AfA-Tabellen.

Hier einige Beispiele für die Nutzungsdauer typischer Anschaffungen kleiner Unternehmen:

  • Desktop-PC, Laptops, Notebooks und ähnliche Computer: 3 Jahre,

  • Telefone und Handys: 5 Jahre,

  • Pkw: 6 Jahre,

  • Kopiergeräte: 7 Jahre,

  • Teppichboden: 8 Jahre,

  • Büromöbel: 13 Jahre.

Nettopreis entscheidet: Was zu den Anschaffungskosten gehört und was nicht

Bitte beachten Sie: Wenn im Folgenden von Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Rede ist, dann ist damit immer der Nettopreis (ohne Umsatzsteuer) gemeint. Fallen neben dem eigentlichen Kaufpreis Nebenkosten an (z. B. Versand- oder Installationskosten), zählen auch die zu den Anschaffungskosten. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf den Umsatzsteueranteil (= Mehrwertsteuer) im Anschaffungsjahr in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Abschreibungen werden also grundsätzlich vom Nettowert vorgenommen. Die einzige Ausnahme: "Kleinunternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes rechnen - wie bei allen anderen Einnahmen und Ausgaben auch - mit Bruttowerten.

GWG-Grenze für Kleinunternehmer

Bei der Entscheidung, ob es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt oder nicht, gelten für Kleinunternehmer dieselben Beträge wie für alle anderen Unternehmer. Angenommen, ein Kleinunternehmer kauft sich einen neuen Schreibtisch für 892,50 Euro (netto 750 Euro + 142,50 Euro Mehrwertsteuer): Dann gehört das Möbelstück zu den GWG und darf im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden - obwohl es in der Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgabe in Höhe von 892,50 Euro auftaucht und damit über der 800-Euro-Grenze liegt!

Monatsgenaue Abschreibung im Anschaffungsjahr

Zurück zur Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer. Die schlichte Faustformel "Anschaffungskosten geteilt durch Zahl der Nutzungsjahre" gilt leider nur bedingt. Von "Abschreibungen in gleichen Jahresbeträgen" kann auch nicht immer die Rede sein. Denn der Fiskus nimmt es im Anschaffungsjahr ganz besonders genau: Abschreibungen müssen grundsätzlich monatsgenau berechnet werden. Die früher zulässige Halbjahres-AfA bei Anschaffung bis einschließlich 30. Juni des laufenden Jahres, ist auch längst abgeschafft. Immerhin: Angefangene Monate dürfen in voller Höhe berücksichtigt werden.

Beispiel:

Angenommen, Sie haben den neuen Firmenwagen nicht im Januar gekauft, sondern schaffen ihn erst im November 2018 an: Dann verteilen Sie die Anschaffungskosten folgendermaßen auf die Nutzungsdauer:

  • Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren beläuft sich die gesamte Jahres-AfA auf 6.000 Euro (36.000 Euro ./. 6).

  • Im ersten Jahr steht das Fahrzeug Ihrem Betrieb aber nur in zwei von zwölf Monaten zur Verfügung. Deshalb dürfen Sie für 2018 auch nur 2/12 der Jahres-AfA in Höhe von 6.000 Euro ansetzen, das heißt: 1.000 Euro.

  • In den Jahren 2019 und 2023 beträgt die AfA auf Ihren Firmenwagen dann jeweils 6.000 Euro.

  • Die im Anschaffungsjahr abgeknappsten 10/12 (= 5.000 Euro) machen Sie dann schließlich im siebten Geschäftsjahr (2024) geltend.

Das eingangs geschilderte Beispiel der linearen Abschreibung eines Firmenwagens gilt also nur dann, wenn der Wagen im Januar gekauft wurde.

Lineare, monatsgenaue Abschreibungen mit Excel - Musterlösung zum Download

Wie Sie mit Excel lineare Abschreibungen sowohl monatsgenau als auch unter Berücksichtigung eines Restwerts berechnen, das steht im Beitrag "Abschreibungen mit Excel monatsgenau berechnen", der dafür auch einen Muster-Tabellenrechner zum Herunterladen anbietet. Außerdem werden dort auch die Excel-Funktionen für die Berechnungen degressiver Abschreibung erläutert - nur für den Fall, dass sich der Gesetzgeber entschließt, die degressive Abschreibung wieder zuzulassen.

Und gleich noch ein Tool-Tipp hinterher: Im Beitrag "Neue Abschreibungsregelungen ab 2018!" finden Sie einen GWG-Abschreibungsplaner auf Excel-Basis. Der liefert unter anderem die Antwort auf die Frage, ob die Pool- oder Sofortabschreibung mehr bringt.

Neben der linearen Abschreibung ("Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen") hat der Gesetzgeber in der Vergangeenheit phasenweise auch die degressive Abschreibung ("Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen") zugelassen. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie auf der folgenden Seite.