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Viele Texter und Autoren werden Opfer von Urheberrechtsverletzungen und Plagiaten - es wird kopiert, plagiiert und geklaut, was das Zeug hält. Rechtsanwältin Dr. Anna-Kristine Wipper erklärt, warum sich bestohlene Texter und Autoren gegen Urheberrechtsverletzungen wehren sollten und wie sie das am besten tun. Mit Musterschreiben auf Unterlassung und Schadenersatz zum Download!
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Von Plagiaten, Contentklau und Urheberrechtsverletzungen sind alle Vertreter der schreibenden Zunft betroffen: professionelle Texter, Sachbuchautoren und Bestseller-Literaten ebenso wie Hobby-Autoren. Insbesondere im gewerblichen Bereich sind dreiste Urheberrechtsverletzungen fast schon gängige Praxis:
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Der Steuerberater füllt seinen Newsletter mit fremden Expertisen,
der örtliche Gewerbeverein hübscht seine Image-Broschüre mit zusammenkopierten Fachartikeln auf,
die Unternehmensberaterin schmückt sich auf ihrer Internetpräsenz mit Texten, die aus einem Sachbuch von Konkurrent XY stammen.
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Doch dank Google und auch solcher auf Plagiate und Textklau spezialisierten Angebote wie PlagAware und Copyscape oder unseres Plagiatefinders für Word lassen sich solche Urheberrechtsverletzungen umgehend (und auch noch lange nachträglich) feststellen und bestens dokumentieren. Zwar haben viele Texter und Autoren Skrupel, solche Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Doch die sind fehl am Platz!
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Soll ich meine Ansprüche wirklich durchsetzen?
Ja, natürlich, das sollen Sie! Unbedingt sogar!
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Wer sich am geistigen Eigentum anderer bedient, verletzt Urheberrechte. Das ist vergleichbar mit Sachdiebstahl. Jemand stiehlt Ihnen etwas, das Sie Zeit, Kraft und/oder Geld gekostet hat. Das sollten Sie nicht auf sich beruhen lassen. Einerlei, ob es sich um ein gestohlenes Fahrrad oder eben einen Text handelt. Die Ergebnisse kreativen Schaffens sind schließlich aus gutem Grund geschützt!
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In Einzelfällen kann es natürlich ratsam sein, von einem allzu scharfen Vorgehen gegen den Verletzer abzusehen, gegenüber karitativen Einrichtungen etwa oder gegenüber einer Schülerzeitung. Sie riskieren sonst möglicherweise schlechte Presse, wenn Sie die Gegenseite ohne Vorwarnung mit einem kostenintensiven Gerichtsverfahren überziehen.
Generell jedoch sollten Sie Ihre Ansprüche wahrnehmen und auch verfolgen, allein oder mit anwaltlicher Hilfe. Denn wenn Sie nicht selbst aktiv werden, tut es auch kein anderer. Inbesondere, wenn Ihr Text zu Werbe- oder Verkaufszwecken eingesetzt wird, sollten Sie zur Tat schreiten. Denn dann verdient jemand mit Ihrer Arbeit Geld, ohne Gegenleistung.
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Jemand hat meinen Text geklaut. Was sollte ich als erstes tun?
Als erstes sollten Sie die Verletzung dokumentieren, um im Rechtsstreit beweisen zu können, dass und durch wen sie stattgefunden hat.
Befindet sich der übernommene Text z. B. in einer Zeitschrift oder in einer Zeitung, sollten Sie diese kaufen.
Finden Sie Ihren Text auf einer fremden Homepage, sollten Sie hiervon Screenshots anfertigen und/oder die Homepage ausdrucken. Wichtig ist, dass die Browserzeile lesbar bleibt, damit nachvollziehbar ist, auf welcher Homepage unter welcher Domain der Text abrufbar ist oder war.
Hilfreich – insbesondere für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, dazu weiter unten – ist es auch, wenn das Datum dokumentiert wird, an dem die Homepage ausgedruckt oder der Screenshot angefertigt wurde. (In vielen Browsern findet sich die Einstellung "Druckansicht"; dort steht neben der Seiten-URL dann oftmals auch das Datum; Sie haben also alles auf einen Klick.)
Ferner sollten Sie das Impressum der Homepage speichern, um später beweisen zu können, wer Betreiber der Seite und damit verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung ist.
Ohnehin sollten Sie sich sehr genau über den Verletzer und dessen Wohnort oder Geschäftssitz informieren. Im Allgemeinen gestaltet sich beispielsweise die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Ausland deutlich langwieriger und schwieriger als innerhalb Deutschlands. Auch ist die Zwangsvollstreckung von Zahlungsansprüchen im Ausland oftmals deutlich komplizierter - und auch teurer. Nicht in jedem Land gibt es ein Meldewesen ...
Wenn Ihnen die Adresse des Verletzers oder sein Unternehmenssitz nicht mit Sicherheit bekannt sind, kann dies die Durchsetzung Ihrer Ansprüche erheblich erschweren und in Einzelfällen sogar unmöglich machen - was dazu führen kann, dass Sie – trotz eines gewonnenen Rechtsstreits – im Ergebnis auf den Kosten sitzenbleiben.
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Unvollständiges oder fehlendes Impressum?
Sollte kein oder nur ein unvollständiges Impressum vorhanden sein, hilft eine sogenannte Whois-Abfrage bei der Denic. Unter www.denic.de können Sie anhand der Internetadresse herausfinden, wer Inhaber der Domain ist.
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Wie viel muss denn geklaut sein?
Was den Umfang, die Textlänge, der Urheberrechtsverletzung angeht, ist das so eine Sache. Allgemein verbindliche Werte, wie viele Wörter übernommen worden sein müssen, damit eine Urheberrechtsverletzung vorliegt - ab wann also ein Textklau justiziabel wird und man ihn verfolgen sollte -, gibt es nicht. Das ist immer vom Einzelfall des Textklaus und von den jeweiligen Umständen abhängig. Bei Agenturmeldungen können 500 Zeichen für eine Urheberrechtsverletzung ausreichend sein, bei Werbetexten vielleicht noch weniger, bei Fachtexten hingegen eher mehr.
Es gibt keine rechtsverbindlichen Richtwerte, ab welchem Umfang ein Textklau justiziabel wird. Klar ist jedoch: je umfangreicher und "augenfälliger" die Verletzung, desto wahrscheinlicher ist ein Urteil zu Ihren Gunsten. Die unterste Grenze urheberrechtlich geschützter Werke ist die sogenannte Kleine Münze.
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Bei Wikipedia finden Sie erste Hinweise zum Thema Schöpfungshöhe und dazu, wann ein Textplagiat vorliegt.
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Welche Ansprüche habe ich? Und gilt das auch für thematisch überholte Texte?
Zunächst mal: Das Urheberrecht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sie haben also genügend Zeit.
Allerdings können Ansprüche verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Schluss des Jahres, in dem Sie von der Verletzung und der Person des Verletzers erfahren.
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Beispiel:
Wenn Sie also im Juli 2012 Ihren Text auf einer fremden Homepage entdecken und im August 2012 herausfinden, wer die Homepage betreibt, so beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2012 und endet am 31.12.2015 um Mitternacht. Ab dem 01.01.2016 können Sie Ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, weil diese dann verjährt sind.
Ausnahme: Solange Sie jedoch von der Verletzung nichts wissen, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, egal wie lange der gestohlene Text sich bereits auf der fremden Homepage befindet. Liegt also ein Text von Ihnen bereits seit zehn Jahren auf der Ihnen unbekannten Webseite und erlangen Sie erst jetzt davon Kenntnis, können Sie immer noch Ihre Ansprüche geltend machen.
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Übrigens spielt die Aktualität eines Textes keine Rolle. Haben Sie bspw. 2003 einen Artikel zum inzwischen vollkommen veralteten Thema "Ich-AG" verfasst und stoßen erst jetzt zufällig auf ein Plagiat dieses Beitrags, schmälert das keineswegs Ihre Ansprüche (auch wenn die Gegenseite versuchen wird, Ihnen das einzureden)! Vielmehr würde ein solcher Fund nahelegen, dass der Verletzer den Text bereits vor etlichen Jahren gestohlen hat und ihn seinerzeit offenbar für so wichtig hielt, dass er sich mit ihm schmücken wollte.
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Brauche ich einen Anwalt? Was kann ich selbst machen?
Nein, Sie brauchen keinen Anwalt. Sie können den Verletzer natürlich auch persönlich kontaktieren und
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie
zur Zahlung von Schadensersatz auffordern.
Wichtig ist, dass das Unterlassungsversprechen durch eine Vertragsstrafe gesichert ist. Der Verletzer muss sich also verpflichten, einen bestimmten Betrag an Sie zu zahlen, wenn er den Text nochmals ohne Ihre Einwilligung verwendet. Tut er das, wird die Vertragsstrafe fällig und Sie können sie problemlos einklagen.
Üblich sind Vertragsstrafeversprechen in Höhe von knapp über 5.000 Euro. - Wieso "knapp über" 5.000 Euro? Bis zu einem Streit von 5.000 Euro landen Sie bei einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht; ab 5.001 Euro sind die Landgerichte zuständig. In den allermeisten Landgerichten treffen Sie auf im Urheberrecht spezialisierte Richter. An Amtsgerichten ist dies seltener der Fall.
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Musterschreiben Abmahnung und Schadensersatz
Ausschnitt aus dem Musterschreiben an Urheberrechtsverletzer (Abmahnung, Unterlassung, Schadenersatz)
Mitgliedern von akademie.de steht ein Abmahn-Musterschreiben zum Download bereit: "Plagiat: Musterschreiben auf Unterlassung und Schadenersatz" (Word, 106 kB).
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Schadensersatz - wie berechnet sich der?
Das wissen immer noch die wenigsten Textklau-Opfer: Ihnen steht Schadensersatz zu. Und der sollte auch eingefordert werden, insbesondere wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt.
Die Höhe des zu fordernden Schadenersatzes hängt vom Umfang des Textes und der Art der Verwendung durch den Verletzer ab. Gängige Berechnungsgrundlagen bieten die Zeilen- oder Zeichenzahl (Zeichen ohne Leerzeichen).
Der Deutsche Journalistenverband e. V. (DJV) gibt jedes Jahr eine Broschüre "Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge" heraus. Die Broschüre kann über den DJV bezogen werden. Darin sind übliche Honorare für sämtliche Nutzungsarten dargestellt.
Die dort aufgeführten Honorare geben aber oft nur einen ersten Eindruck über die Ansprüche, die Sie geltend machen können. In der Praxis summieren sich die "Vergehen", etwa, indem der Contentdieb Sie nicht als Autor ausweist, sondern sich selbst, oder eine Mehrfachverwertung vorliegt, d. h. der Contentdieb Ihren Text auf seine Website gestellt und gleichzeitig als Newsletter versandt oder andernorts publiziert hat.
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Beispiel:
Der Unternehmensberater Karl Klau hat sich an einem Fachtext von Paula Profi bedient, dessen Umfang exakt 2.000 Zeichen beträgt (Zeichen ohne Leerzeichen). Karl Klau hat den Text auf seiner Firmen-Website veröffentlicht, aber natürlich ohne Paula Profi als Urheberin auszuweisen. Vielmehr gibt sich Klau selbst als Autor aus, indem er seinen eigenen Namen ober- oder unterhalb des Beitrags nennt.
Die Schadensersatzforderung von Paula Profi könnte nun wie folgt aussehen:
Die DJV-Tabelle 2011 weist für Fachtexte in der Erstveröffentlichung ein Zeichenhonorar von 20 Cent je Zeichen aus.
Bei 2.000 Zeichen wären das: 2.000 * 20 Cent = 400 Euro.
Weil Karl Klau Paula Profi nicht als Urheberin nennt, kann sie nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte einen Aufschlag von 100 % geltend machen.
Zwischensumme: 400 Euro * 2 = 800 Euro.
Paula Profi könnte nun 800 Euro Schadensersatz von Karl Klau fordern.
Wie könnte Sie das tun? Indem Sie einen Brief mit einer Rechnung auf Schadensersatz schreibt; Schadensersatz ist übrigens mehrwertsteuerfrei.
Für Mitglieder von akademie.de steht ein Musterschreiben zum Download bereit: Musterbrief Schadensersatzforderung an Contentdieb.
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Denkbar wäre natürlich auch, dass Paula Profi bei näherer Betrachtung der Webseite Karl Klaus feststellt, dass dieser den gestohlenen Text bereits vor Monaten in seinem Newsletter zur Anwerbung von Kunden verwendet hat. Die längere Verwendungsdauer bzw. die mehrfache Verwendung des gestohlenen Textes erhöht den Schadensersatzanspruch von Paula Profi gegenüber Karl Klau.
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Vorsicht!
Dieses Beispiel ist natürlich mit äußerster Vorsicht zu genießen! Nicht jeder Text ist ein Fachtext und nicht jede Erstverwertung stellt wirklich eine erste Verwertung dar. Hinzu kommt, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss!
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Das Beispiel soll lediglich einen Eindruck davon vermitteln, wie sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch berechnen könnte (und von welchen Summen wir überhaupt reden).
In jedem Fall sollte klar werden: Die Verfolgung eines Textdiebstahls ist nicht nur ideeller Natur. Sie kann unter Umständen eine lohnende Angelegenheit sein (und ein Denkzettel für den Verletzer zugleich).
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Der Verletzer will keine Unterlassung erklären. Was nun?
Sie haben den Verletzer angeschrieben, dieser reagiert aber gar nicht oder er hat lediglich den Text von der Webseite genommen, sich aber ansonsten nicht gerührt. In solchen Fällen können Sie Ihren Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.
Dies gilt übrigens nicht nur dann, wenn der Verletzer gar keine Unterlassungserklärung abgibt. Der Unterlassungsanspruch besteht fort und kann und sollte auch dann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Verletzer seine Unterlassungsverpflichtung z. B. an Bedingungen knüpft oder keine Vertragsstrafe für den Fall erneuter Verletzung verspricht.
In der Praxis kommt es oft vor, dass Verletzer einen Nachweis der Urheberschaft verlangen. Einen solchen Nachweis müssen Sie allerdings vorgerichtlich nicht erbringen. Es ist nämlich nicht Ihre Aufgabe, Ihre Urheberschaft gegenüber dem Verletzer nachzuweisen. Vielmehr ist es Sache des Verletzers, vorher zu recherchieren, wer Inhaber der Rechte an einem Text ist, und eine Erlaubnis für die Nutzung einzuholen, anstatt fremde Texte einfach ohne Genehmigung zu verwenden.
Der Unterlassungsanspruch kann
sowohl auf dem Klageweg ("Hauptsacheklage")
als auch im Wege der einstweiligen Verfügung
durchgesetzt werden.
Das Verfügungsverfahren bietet den Vorteil, dass man meistens innerhalb weniger Tage den Titel - die einstweilige Verfügung - erhält. Den Titel stellt man dem Verletzer per Gerichtsvollzieher zu. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung ist es dem Verletzer gerichtlich verboten, den Text weiter zu verwenden. Verstößt er gegen das gerichtliche Verbot, können Sie beantragen, dem Verletzer ein Ordnungsgeld aufzuerlegen.
Im Regelfall erhält der Verletzer von einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Kenntnis, bis die Verfügung erlassen ist. Er kann sich deshalb erst dann zur Wehr setzen, wenn die gerichtliche Verfügung bereits erlassen und ihm die Verwendung des Textes zunächst einmal vom Gericht verboten wurde.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sollten Sie unbedingt zeitnah stellen. Warten Sie zu lange, scheitern Sie mit Ihrem Antrag. Denn durch zu langes Zögern zeigen Sie, dass Ihnen die Sache nicht „dringlich“ ist. Dringlichkeit ist aber Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Was "dringlich" ist, definiert jede Kammer anders. Beim Landgericht Berlin bspw. muss der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach erster Kenntnis der Urheberrechtsverletzung eingereicht werden. In anderen Bundesländern gelten mitunter andere Fristen.
Doch keine Sorge: Haben Sie zu viel Zeit verstreichen lassen, ohne eine einstweilige Verfügung zu beantragen, können Sie Ihre Unterlassungsansprüche immer noch auf dem Klageweg durchsetzen (per sogenannter Hauptsacheklage).
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Der Verletzer erklärt zwar Unterlassung, will aber nicht zahlen.
Auch das ist denkbar: Der Urheberrechtsverletzer erklärt Ihnen gegenüber Unterlassung, will aber nicht bezahlen. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Schadensersatz einzuklagen.
Nun kann es natürlich sein, dass Sie nicht wissen, in welchem Umfang die Verletzung tatsächlich geschehen ist.
Sie wissen z. B. nicht, seit wann der gestohlene Text bereits auf der Homepage des Verletzers vorhanden ist.
Ferner wissen Sie nicht, ob der Verletzer den Text vielleicht noch auf anderen Homepages oder in Printprodukten verwendet hat.
All dies nimmt aber, wie oben geschildert, Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzes.
In diesem Fall machen Sie zunächst Ihren Auskunftsanspruch dem Verletzer gegenüber geltend, d. h. der Verletzer muss verbindliche Angaben zum Umfang der Verletzungshandlung machen (Dauer der Verletzung, welche Homepages, welche Printprodukte, Auflagenhöhe etc.).
Wenn Sie diese Angaben kennen, können Sie den Schadensersatz berechnen und zugleich auch einfordern. Auskunft und Schadensersatz können im selben Prozess geltend gemacht werden.
Wenn Sie das Ausmaß der Verletzung bereits vollumfänglich kennen, können Sie auch sofort den Schadensersatz einklagen; Sie können also auf Ihren Auskunftsanspruch verzichten.
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Wann brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Grundsätzlich benötigen Sie einen Anwalt, sobald Sie beim Landgericht Klage einreichen.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung können Sie zwar nach der deutschen Zivilprozessordnung auch ohne Anwalt stellen. Dies ist allerdings nur dann ratsam, wenn Sie das deutsche Zivilprozessrecht exakt kennen. Anderenfalls sollten Sie doch eher einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt zurate ziehen.
Gewinnen Sie den Prozess, muss die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits tragen und mithin auch Ihre Anwaltskosten.
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Risiko
Allerdings gibt es ein Restrisiko: Ist der Verletzer nicht auffindbar oder insolvent, muss diejenige Prozesspartei, die den Prozess gewonnen hat, die Gerichtskosten tragen. Das wären dann Sie. Sie müssten dann also die Gerichtskosten und Ihren eigenen Anwalt bezahlen.
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Wie läuft so ein Klageverfahren ab?
Grob skizziert so:
Ihr Anwalt wird zunächst den Sachverhalt mit Ihnen besprechen und prozessrelevante Fragen klären: Gab es eine Vorgeschichte zu der Verletzung? Bestand womöglich ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Verletzer? - Darauf aufbauend wird er die Klage ausarbeiten und einreichen.
Nachdem die Klage bei Gericht eingegangen ist, erhält der Beklagte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Klageerwiderung).
Im Anschluss beraumt das Gericht eine mündliche Verhandlung an. Dort können beide Seiten ihre Argumente vortragen.
In der mündlichen Verhandlung muss das Gericht zunächst ausloten, ob es eine Möglichkeit der Einigung zwischen den Parteien gibt. Meistens gibt das Gericht eine vorläufige Einschätzung des Falles ab, so dass beide Seiten erahnen können, wie das Gericht den Fall beurteilt. Danach beginnen die Vergleichsgespräche. Kommt es zu keiner Einigung, muss das Gericht ein Urteil sprechen.
Wenn Sie anwaltlich vertreten werden, müssen Sie den Gerichtstermin nicht selbst wahrnehmen. Sie können dies aber selbstverständlich jederzeit tun und Ihren Anwalt zur mündlichen Verhandlung begleiten. Dies ist in den meisten Fällen sinnvoll und wird vom Gericht auch gern gesehen, damit Rückfragen zum Sachverhalt schnell und unkompliziert in der mündlichen Verhandlung geklärt werden können.
Sollten über entscheidungsrelevante Fragen Zweifel bestehen, führt das Gericht eine Beweisaufnahme durch. Hierzu wird in der Regel ein gesonderter Termin anberaumt, bei welchem z. B. Zeugen befragt werden können.
Ein Klageverfahren ohne Beweisaufnahme dauert in der Regel einige Monate bis zu einem Jahr, bis die erste Instanz – normalerweise – abgeschlossen ist.
Legt eine Seite Berufung ein, schließt sich die zweite Instanz an, die oft eine längere Verfahrensdauer als die erste Instanz aufweist (und weitere Kosten mit sich bringt).
Die Kosten, die durch ein solches Verfahren entstehen, hängen vom Streitwert ab. Wenn Sie den Prozess gewinnen, werden die Kosten dem Gegner auferlegt.
Urheberrechtsstreitigkeiten bedeuten in aller Regel für Sie keinen großen Arbeitsaufwand. Meistens ist es damit getan, dass Sie Ihrem Anwalt den Sachverhalt erläutern und alle relevanten Unterlagen übergeben. Allerdings sollten Sie alle Schriftsätze genauestens gegenlesen! Jedes Detail kann verfahrensentscheidend sein; entsprechend aufmerksam sollten Sie agieren, um z. B. Missverständnisse von Anfang an zu vermeiden.
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Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass ich vor Gericht Recht bekomme?
Das hängt vom Einzelfall ab. Wenn Sie beweisen können, dass Sie Urheber des Textes sind, und auch sonst alle Tatsachen eindeutig und beweisbar sind, sollten Sie den Prozess gewinnen. Die Erfolgsaussichten wird Ihr Anwalt mit Ihnen erörtern, bevor er die Klage einreicht.
Ganz entscheidend ist natürlich, wie gut Ihre anfangs angefertigte Dokumentation der Verletzung ist und ob Sie ggf. glaubwürdige Zeugen benennen können.
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Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass mir meine Kosten erstattet werden?
Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Kosten erstattet werden, ist genauso hoch, wie die Wahrscheinlichkeit, den Prozess zu gewinnen. Gewinnen Sie nur teilweise, müssen Sie entsprechend anteilige Kosten tragen.
Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn der Beklagte nicht auffindbar ist oder gegen ihn die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden kann, weil er z. B. kein Vermögen und keinerlei pfändbares Einkommen besitzt. In diesem Fall werden Sie zur Kasse gebeten.
Hier lohnt es sich, vorher zu recherchieren, mit wem man sich streitet. Unter Umständen lohnt sich das Einholen einer Auskunft bei einer Auskunftei.
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"Nebengeräusche"
Wenn Sie - ohne Anwalt - dem Verletzer eine Rechnung stellen und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung auffordern, kann es zu unerwarteten "Nebengeräuschen" kommen. "Nebengeräusche" meint: Der Contentdieb wird Sie vielleicht anrufen, Sie beschimpfen und/oder bedrohen. Viele "Gegner" verhalten sich zwar zivilisiert und manche sind sogar einsichtig. Aber dennoch gibt es den Typus des renitenten Dränglers, der sein Fehlverhalten weder einsehen noch wiedergutmachen möchte und daher alles versucht, um Sie mürbe zu machen. Das kann auf Dauer lästig werden.
Solche Verhaltensweisen sind nicht die Regel. Aber sie kommen vor. Und entsprechend sollten Sie darauf vorbereitet sein. Wenn Sie keine Lust auf solche Scharmützel haben, sollten Sie überlegen, die Sache gleich an einen Anwalt abzugeben.
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Fazit
Urheberrechtsverletzungen sollten Sie nicht schicksalsergeben hinnehmen. Wehren Sie sich!
Natürlich, anfangs erscheint der Aufwand groß: Verletzung dokumentieren, Schadensersatz ermitteln, Adresse recherchieren, Unterlassungserklärung aufsetzen - welcher Laie kann das schon? Aber: Versuchen Sie es trotzdem, trauen Sie sich! Denn zum einen tut Ihnen jemand ein Unrecht und das sollten Sie nicht auf sich sitzen lassen. Und zum anderen: Wenn Sie in drei Wochen die nächste Verletzung feststellen, wissen Sie schon, was zu tun ist.
Und falls Sie feststellen, dass Ihnen all das doch zu aufwändig ist: Vereinbaren Sie einfach einen Termin bei der Anwältin Ihres Vertrauens!
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Autoren bei akademie.de
Übrigens, Autorinnen und Autoren bei akademie.de genießen Contentschutz für ihre Texte. Wir scannen regelmäßig das Internet auf Urheberrechtsverletzungen bei uns veröffentlichter Inhalte. Werden wir fündig, stehen wir betroffenen akademie.de-Autorinnen und -Autoren mit Rat & Tat zur Seite. Sprechen Sie uns an!
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Zum Weiterlesen: Geklaute Bilder?
Wenn es um Urheberrechtsverletzungen an Fotos und Bildern geht - auch dagegen haben wir etwas: