Mit Bild
Mit Bild
E-Mail, SMS
Für Werbe- und Akquisemaßnahmen gelten strenge Rechtsvorschriften, die insbesondere Privatleute, aber auch Unternehmen vor Belästigung schützen sollen. Das Medium, die Zielgruppe sowie das (nachweisbare) Einverständnis der Empfänger - all das ist von Belang, wenn es um die Zulässigkeit einer Direktmarketing- bzw. Werbe-Aktion geht. Wir sagen Ihnen, welche potenziellen Kunden Sie auf welche Art kontaktieren dürfen und wann Sie sich rechtlich aufs Glatteis begeben.
Wenn Sie neuen Umsatz generieren und dazu neue (oder auch alte) Kunden werben wollen, dann müssen Sie sie ansprechen - telefonisch, per E-Mail, Post oder Fax. Aber: Genau das dürfen Sie nicht immer!
Mit Bild
Telefon, Fax, Direktkontakt
Auch die Voraussetzungen für zulässige Telefon-Werbung regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach sind Werbeanrufe als "unzumutbare Belästigung" verboten:
bei Privatleuten ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Das Einverständnis darf nicht erst zu Beginn des Telefonats eingeholt werden - es muss schon vor dem ersten Anruf vorliegen. Das heißt: Der Adressat hat bei einer ersten Kontaktaufnahme - etwa bei der Adressweitergabe in einem Gewinnspiel - angekreuzt, dass er mit Telefonanrufen zu Werbezwecken einverstanden ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG).
Bei Geschäftsleuten, Organisationen oder Vereinen ("sonstigen Marktteilnehmern") genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG). Werbeanrufe sind aber auch dann nur erlaubt, wenn die Rufnummer des Anrufers - bei Callcentern die Rufnummer des Auftraggebers - angezeigt wird.